Der SnailMail-Trend aus den USA erreicht Deutschland: handgeschriebene Briefe, garniert mit Stickern, Karten und kleinen Goodies. Was nach Nostalgie klingt, kann verpackungsrechtlich relevant werden – wir erklären, wann für Briefumschläge eine Verpackungslizenz fällig wird.
SnailMail: Der neue alte Trend aus den USA
Der Trend schwappt gerade aus den USA nach Deutschland: SnailMail-Abos. Die Idee dahinter: Gegen einen monatlichen Abo-Betrag erhalten Abonnent:innen regelmäßig, meist einmal im Monat, einen Brief von einem Anbieter. Über Social Media bauen diese Anbieter oft eine vermeintlich „persönliche“ Beziehung zu ihrer Community auf – der Brief wirkt wie eine individuelle Nachricht, ist aber ein kommerzielles Produkt. Inhaltlich beschränken sich die Briefe selten auf reinen Text: Sticker, Postkarten und weitere Goodies gehören bei vielen Anbietern zum festen Bestandteil jeder Ausgabe.
Für die Anbieter dieser Abos stellt sich damit eine konkrete rechtliche Frage: Braucht der Versandumschlag eine Verpackungslizenz?
Die Grundregel: Inhalt entscheidet, nicht die Umschlagform
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet jeden gewerblichen „Erstinverkehrbringer“ von Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und zur Lizenzierung bei einem dualen System. Entscheidend ist dabei nicht, ob es sich um einen Karton oder einen simplen Briefumschlag handelt – sondern was drin ist.
Reiner Dokumentenversand: keine Lizenz nötig
Enthält der Umschlag ausschließlich Dokumente – etwa persönliche Mitteilungen, Rechnungen oder Verträge, ohne werblichen Charakter – gilt er nicht als Verpackung im Sinne des Gesetzes. Ein klassischer Brief, der „nur“ beschriebenes Papier enthält, fällt also eher nicht unter die Lizenzierungspflicht. Wobei man auch hier argumentieren könnte, dass bereits der Brief das Produkt ist.
Werden Waren beigelegt, wird es lizenzpflichtig
Sobald der Umschlag jedoch zum Versand von Waren genutzt wird – und dazu zählen bereits Sticker, Karten oder andere kleine Beigaben –, gilt er als systembeteiligungspflichtige Verpackung. Das betrifft alle gewerblichen Anbieter, die entsprechende Umschläge, Sticker-Sets oder SnailMail-Pakete verkaufen und dabei den Umschlag samt Inhalt an Endverbraucher versenden.
Eine Bagatellgrenze gibt es nicht: Die Pflicht greift laut Gesetz ab dem ersten Gramm Verpackungsmaterial. Daran ändert sich auch mit der neuen EU-Verpackungsverordnung nichts.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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