Ab dem 27. September 2026 gelten europaweit neue Vorgaben zur Darstellung von Verbraucherinformationen im Online-Handel. Unter anderem werden eine sogenannte harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und eine harmonisierte Kennzeichnung für bestimmte Herstellergarantien eingeführt. Vereinfacht ausgedrückt: Ab dem Stichtag müssen Händler über ein Gewährleistungslabel und, soweit vorhanden, ein Garantielabel informieren.
Das Gewährleistungslabel: Darstellung im Online-Shop
Das Gewährleistungslabel muss laut Gesetz
- unverändert,
- in hervorgehobener Weise,
- leicht erkennbar,
- verständlich,
- in farbiger Form und
- vor Vertragsschluss
mitgeteilt werden.
Das Label ist als vollständiges, unverändertes Informationselement darzustellen. Eine verschachtelte oder ausklappbare Darstellung (z. B. Mouse-over, Link) ist für die Mitteilung über das Gewährleistungsrecht nach dem genauen Wortlaut nicht vorgesehen. Sie muss dem Verbraucher daher unmittelbar zugänglich und vollständig sichtbar sein. Damit scheiden Lösungen aus, bei denen das Label erst nach mehreren Klicks oder nur in verkürzter Form erscheint.
Zwar lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass die Formulierung in der entsprechenden Verordnung (Erwägungsgrund 14) auf eine redaktionelle oder sprachliche Unschärfe zurückzuführen ist. Wortlaut, Systematik der Verordnung sowie die klarere englische Fassung sprechen jedoch dafür, dass sich die Möglichkeit der verschachtelten Darstellung ausschließlich auf das Garantielabel bezieht (dazu gleich mehr). Bis zu einer ausdrücklichen Klarstellung durch die EU-Kommission sollten Händler daher aus Gründen der Rechtssicherheit davon ausgehen, dass nur das Garantielabel verschachtelt dargestellt werden darf, nicht jedoch die harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht.
In der Praxis kommen insbesondere folgende Stellen in Betracht:
- die Produktdetailseite oder
- ein klar gekennzeichneter Bereich im Check-out-Prozess vor Abschluss der Bestellung.
Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Information tatsächlich vor Abgabe seiner Bestellung zwingend in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen kann. Händler sollten ihre Shop-Systeme frühzeitig daraufhin überprüfen, ob eine dauerhafte und gut sichtbare Einbindung technisch möglich ist.
Das Garantielabel: Darstellung im Online-Shop
Anders als das Gewährleistungslabel ist das Garantielabel nicht generell verpflichtend. Es muss nur verwendet werden, wenn der Hersteller eine sogenannte gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, die die gesamte Ware betrifft, länger als zwei Jahre gilt und ohne zusätzliche Kosten eingeräumt wird.
Das Garantielabel muss laut Gesetz
- in Teilen unverändert, in Teilen editiert auf die jeweiligen Garantiedaten,
- in hervorgehobener Weise,
- leicht erkennbar,
- verständlich,
- in farbiger Form und
- vor Vertragsschluss
mitgeteilt werden.
Für Online-Benutzeroberflächen erlaubt die Verordnung ausdrücklich eine verschachtelte Darstellung des Garantielabels. Das bedeutet, dass das Label zunächst reduziert oder eingeklappt angezeigt werden darf. Spätestens beim ersten Klick, Mouse-over oder Antippen muss es jedoch vollständig sichtbar erscheinen.
Diese Regelung eröffnet Händlern gewisse Gestaltungsspielräume, etwa um Produktseiten übersichtlich zu halten. Gleichzeitig bleibt die Anforderung bestehen, dass das vollständige Label ohne zusätzliche Hürden abrufbar sein muss.
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Übersendung nach Vertragsschluss
Ergänzend ist zu beachten, dass die neuen Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und – sofern einschlägig – zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nicht nur vor Vertragsschluss bereitzustellen sind. Wie alle Pflichtinformationen (z. B. Widerrufsbelehrung) müssen sie dem Verbraucher noch einmal nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dies kann beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail erfolgen, sofern die Informationen dort dauerhaft speicherbar sind, etwa als Bild-Datei oder PDF.
Umsetzung auf Plattformen und Marktplätzen
Besonders komplex ist die Umsetzung auf Marktplätzen wie Amazon, Ebay oder anderen Plattformen mit standardisierten Produktseiten. Wichtig zu wissen ist, dass nach außen hin der Anbieter des Angebots verantwortlich für seine Pflichtinformationen ist, also auch für die Umsetzung der beiden Labels.
Wir haben bereits Rückmeldungen der wichtigsten Plattformbetreiber erhalten und stellen sie in einem gesonderten Beitrag dar.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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