Das Gewährleistungslabel: Darstellung im Online-Shop
Das Gewährleistungslabel muss laut Gesetz
- unverändert,
- in hervorgehobener Weise,
- leicht erkennbar,
- verständlich,
- in farbiger Form und
- vor Vertragsschluss
mitgeteilt werden.
Das Label ist als vollständiges, unverändertes Informationselement darzustellen. Eine verschachtelte oder ausklappbare Darstellung (z. B. Mouse-over, Link) ist für die Mitteilung über das Gewährleistungsrecht nach dem genauen Wortlaut nicht vorgesehen. Sie muss dem Verbraucher daher unmittelbar zugänglich und vollständig sichtbar sein. Damit scheiden Lösungen aus, bei denen das Label erst nach mehreren Klicks oder nur in verkürzter Form erscheint.
Zwar lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass die Formulierung in der entsprechenden Verordnung (Erwägungsgrund 14) auf eine redaktionelle oder sprachliche Unschärfe zurückzuführen ist. Wortlaut, Systematik der Verordnung sowie die klarere englische Fassung sprechen jedoch dafür, dass sich die Möglichkeit der verschachtelten Darstellung ausschließlich auf das Garantielabel bezieht (dazu gleich mehr). Bis zu einer ausdrücklichen Klarstellung durch die EU-Kommission sollten Händler daher aus Gründen der Rechtssicherheit davon ausgehen, dass nur das Garantielabel verschachtelt dargestellt werden darf, nicht jedoch die harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht.
In der Praxis kommen insbesondere folgende Stellen in Betracht:
- die Produktdetailseite oder
- ein klar gekennzeichneter Bereich im Check-out-Prozess vor Abschluss der Bestellung.
Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Information tatsächlich vor Abgabe seiner Bestellung zwingend in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen kann. Händler sollten ihre Shop-Systeme frühzeitig daraufhin überprüfen, ob eine dauerhafte und gut sichtbare Einbindung technisch möglich ist.
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