Muss ich darauf hinweisen, dass ich ausgenommen bin?
Wir wurden jedoch gefragt, ob man dies explizit im Shop darstellen muss.
Nein. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen nicht, öffentlich zu kommunizieren, dass sie nicht unter das BFSG fallen. Es gibt keine Pflicht, einen entsprechenden Hinweis im Shop zu platzieren. Man muss entsprechend auch keine Barrierefreiheitserklärung abgeben, in der man auf die Gegebenheiten im Shop hinweist oder die Gründe für die Beanspruchung der Ausnahme darlegen. Zumindest nicht im Shop, sondern im Zweifel nur auf Nachfrage der Behörde.
Wenn ein Shop sich freiwillig zur (teilweisen) Umsetzung entscheidet, darf das natürlich auch gerne kommuniziert werden. Ein freiwilliger Hinweis kann sogar für Transparenz und Vertrauen sorgen, zum Beispiel: „Wir sind gesetzlich nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet, setzen uns aber dennoch für eine nutzerfreundliche Gestaltung ein, indem wir folgende Maßnahmen ergriffen haben:...“ Aber: Rechtlich notwendig ist das nicht.
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