Muss man im Shop darauf hinweisen, dass man nicht unter die BFSG-Pflichten fällt?

Veröffentlicht: 12.06.2025
imgAktualisierung: 12.06.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.06.2025
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ca. 2 Min.
Auf einer Shopstartseite wird ein roter Hinweis gezeigt: Not accessible
Erstellt mit ChatGPT
Viele Unternehmen fragen sich, ob sie einen Hinweis geben müssen, dass sie nicht unter die Barrierefreiheitspflicht fallen.


Seit Bekanntwerden des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) wächst die Verunsicherung bei Online-Händlern: Bin ich betroffen? Muss ich meinen Shop anpassen? Gerade Einzelunternehmer und Shops mit überschaubarem Umsatz sind unsicher, was das Gesetz konkret für sie im Alltag bedeutet.

Wer nicht betroffen ist, fragt sich wiederum: Muss ich das irgendwo sagen?

BFSG: Wann gilt es – und wann nicht?

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen – darunter auch Online-Shops – barrierefrei zu gestalten. Es gibt jedoch beispielsweise eine klare Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz sind von der Verpflichtung ausgenommen. Außerdem ist das Sortiment selbst nur in Teilen betroffen.

Für viele kleine Online-Shops bedeutet das: keine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit – jedenfalls (noch) nicht. Diese Ausnahme soll unnötige Belastungen vermeiden und kleinen Akteuren Luft lassen.

Muss ich darauf hinweisen, dass ich ausgenommen bin?

Wir wurden jedoch gefragt, ob man dies explizit im Shop darstellen muss.

Nein. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen nicht, öffentlich zu kommunizieren, dass sie nicht unter das BFSG fallen. Es gibt keine Pflicht, einen entsprechenden Hinweis im Shop zu platzieren. Man muss entsprechend auch keine Barrierefreiheitserklärung abgeben, in der man auf die Gegebenheiten im Shop hinweist oder die Gründe für die Beanspruchung der Ausnahme darlegen. Zumindest nicht im Shop, sondern im Zweifel nur auf Nachfrage der Behörde.

Wenn ein Shop sich freiwillig zur (teilweisen) Umsetzung entscheidet, darf das natürlich auch gerne kommuniziert werden. Ein freiwilliger Hinweis kann sogar für Transparenz und Vertrauen sorgen, zum Beispiel: „Wir sind gesetzlich nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet, setzen uns aber dennoch für eine nutzerfreundliche Gestaltung ein, indem wir folgende Maßnahmen ergriffen haben:...“ Aber: Rechtlich notwendig ist das nicht.

Wann kann die Barrierefreiheit in der Werbung zum Problem werden?

Anders wäre es, wenn man fälschlicherweise behauptet, barrierefrei zu sein, es aber nicht ist oder wenn ein Shop seine Barrierefreiheit als etwas Besonderes herausstellt. Wer unter das BFSG fällt, muss es logischerweise auch umsetzen. Ein entsprechendes Siegel wie „BFSG-konform“ oder ähnliches dürfte als Irreführung abgemahnt werden, wenn es sich tatsächlich nicht um eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung handelt.

Auch Claims wie „Barrierefreier Shop“ wären nicht erlaubt, da sie als Werben mit Selbstverständlichkeiten gewertet werden und somit abmahnfähig sind, wenn ein Unternehmen unter das Gesetz fällt.

Veröffentlicht: 12.06.2025
img Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Torsten
13.06.2025

Antworten

Und was wäre im Falle einer Abmahnung? Die Steuererklärung als Gegennachweis und die Abmahnung ist vom Tisch?
Max Sonntag
24.06.2025
Die Beweispflicht liegt bei einer Abmahnung beim Abmahner und eine Mitwirkungspflicht des Abgemahnten existiert m.W.n. nicht. D.h. der Abmahner muß beweisen, dass eine Pflichtverletzung stattgefunden hat und das stellt letztlich ein Risiko dar, da er bei einem Gerichtsverfahren böse auf die Nase fallen könnte, wenn er falsch gelegen hat. Insofern sehe ich diesem Thema eher gelassen entgegen.