Schnäppchen ausverkauft: Können Kunden auf das Angebot bestehen?

Veröffentlicht: 02.12.2025
imgAktualisierung: 02.12.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
02.12.2025
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Leuchtschrift Sold out
littlepaw / Depositphotos.com
Ob Kunden auf beworbene Angebote bestehen können und wann kleine Kontingente zu unzulässigen Lockangeboten werden, erklären wir hier.


Jedes Jahr wieder locken Online-Shops zu Ostern, Black Friday oder sonstigen Shopping-Events mit spektakulären Preisen, Countdown-Timern und vermeintlich exklusiven Deals. Doch oft folgt direkt nach dem Klick auf den „In den Warenkorb“-Button die Ernüchterung: Das Produkt ist plötzlich nicht mehr lieferbar, die Lieferung verzögert sich um Wochen oder die Bestellung wird später kommentarlos storniert. Viele Händler fragen sich dann, ob die Kundschaft auf das beworbene Angebot bestehen kann und ob solche Maßnahmen überhaupt legal sind.

Dürfen Shops Angebote mit nur kleinen Mengen bewerben?

Gerade im E-Commerce kommt es beispielsweise am Black Friday häufig zu extremen Nachfrage-Peaks. Händler wissen, dass bestimmte Produkte – etwa Smartphones, Konsolen oder populäre Haushaltsgeräte – in kurzer Zeit tausendfach angeklickt werden, erst recht wenn sie noch in Preissuchmaschinen oder bei Google prominent gelistet sind. In manchen Fällen werden dann Angebote eingestellt, obwohl von vornherein nur ein sehr kleines Kontingent vorhanden ist oder die Ware noch gar nicht im Lager liegt. Entwickelt sich ein solches Angebot zum Kundenmagneten, ist der Vorwurf eines Lockangebots nicht weit.

Rechtlich gilt: Ein Online-Shop darf grundsätzlich auch stark begrenzte Bestände bewerben, solange die Werbung nicht den Eindruck erweckt, dass das Produkt über einen längeren Zeitraum oder in ausreichender Menge verfügbar sei. Entscheidend ist, welche Erwartungen durch die Darstellung geweckt werden. Wird in der Anzeige oder im Banner suggeriert, dass der Artikel sofort lieferbar ist, obwohl nur eine Handvoll Exemplare vorhanden ist, kann dies als irreführend gewertet werden. Hier beginnt der Bereich des unzulässigen Lockangebots: Verbraucher werden durch einen besonders günstigen Preis auf die Website gelockt, obwohl der Händler realistischerweise weiß, dass er die Nachfrage nicht bedienen kann. 

Alltagsartikel müssen in der Regel etwa zwei Tage, Sonderangebote mindestens am ersten Werbetag und dort für mehrere Stunden verfügbar sein, während nur ausdrücklich als Restposten oder Einzelstücke gekennzeichnete Produkte schneller ausverkauft sein dürfen. Ein bloßer Hinweis wie „solange der Vorrat reicht“ reicht nicht. Waren des täglichen Bedarfs sollten etwa zwei Tage verfügbar sein, während Sonderangebote am ersten Werbetag erhältlich sein müssen und Kunden dabei mindestens in den ersten sechs Stunden eine echte Chance auf den Kauf haben müssen (vgl. das Urteil des BGH, Az.: I ZR 92/14).

Entscheidend ist schließlich, ob der Händler realistische Mengen eingeplant und transparent kommuniziert hat. Wer etwa schon Tage vor dem Black Friday sieht, dass die Nachfrage die eingekauften Bestände weit übersteigt, darf das Angebot nicht weiter offensiv bewerben und muss schließlich auch die Bestellmöglichkeit im Shop stoppen.

Kann ein Verbraucher auf das günstige Angebot bestehen?

Im Online-Handel kommt ein Vertrag nicht automatisch mit der Bestellung oder Bestellbestätigung zustande. Rechtlich bindend wird der Kauf oft erst mit der Auftragsbestätigung oder dem Versandhinweis. Solange dieser Schritt nicht erfolgt ist, ist die Bestellung schwebend unverbindlich, und ohne Vertrag muss das Produkt auch nicht geliefert werden. Ein Anspruch auf das angezeigte Black-Friday-Schnäppchen besteht also nicht automatisch.

Komplizierter wird es, wenn der Händler die Bestellung bereits angenommen hat, der Vertrag also tatsächlich besteht, und erst danach auffällt, dass das Kontingent erschöpft ist. Da der Vertrag bindend ist, muss auch geliefert werden. In diesem Fall dürfen Verbraucher dem Händler eine Frist zur Lieferung setzen. Bleibt diese Frist erfolglos, können sie vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung verlangen. Alternativ kann man natürlich auf die Lieferung bestehen. Der Händler wiederum ist zur Lieferung verpflichtet, auch wenn er sich den Artikel anderweitig teurer einkaufen muss.

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Veröffentlicht: 02.12.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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