Dürfen Shops Angebote mit nur kleinen Mengen bewerben?
Gerade im E-Commerce kommt es beispielsweise am Black Friday häufig zu extremen Nachfrage-Peaks. Händler wissen, dass bestimmte Produkte – etwa Smartphones, Konsolen oder populäre Haushaltsgeräte – in kurzer Zeit tausendfach angeklickt werden, erst recht wenn sie noch in Preissuchmaschinen oder bei Google prominent gelistet sind. In manchen Fällen werden dann Angebote eingestellt, obwohl von vornherein nur ein sehr kleines Kontingent vorhanden ist oder die Ware noch gar nicht im Lager liegt. Entwickelt sich ein solches Angebot zum Kundenmagneten, ist der Vorwurf eines Lockangebots nicht weit.
Rechtlich gilt: Ein Online-Shop darf grundsätzlich auch stark begrenzte Bestände bewerben, solange die Werbung nicht den Eindruck erweckt, dass das Produkt über einen längeren Zeitraum oder in ausreichender Menge verfügbar sei. Entscheidend ist, welche Erwartungen durch die Darstellung geweckt werden. Wird in der Anzeige oder im Banner suggeriert, dass der Artikel sofort lieferbar ist, obwohl nur eine Handvoll Exemplare vorhanden ist, kann dies als irreführend gewertet werden. Hier beginnt der Bereich des unzulässigen Lockangebots: Verbraucher werden durch einen besonders günstigen Preis auf die Website gelockt, obwohl der Händler realistischerweise weiß, dass er die Nachfrage nicht bedienen kann.
Alltagsartikel müssen in der Regel etwa zwei Tage, Sonderangebote mindestens am ersten Werbetag und dort für mehrere Stunden verfügbar sein, während nur ausdrücklich als Restposten oder Einzelstücke gekennzeichnete Produkte schneller ausverkauft sein dürfen. Ein bloßer Hinweis wie „solange der Vorrat reicht“ reicht nicht. Waren des täglichen Bedarfs sollten etwa zwei Tage verfügbar sein, während Sonderangebote am ersten Werbetag erhältlich sein müssen und Kunden dabei mindestens in den ersten sechs Stunden eine echte Chance auf den Kauf haben müssen (vgl. das Urteil des BGH, Az.: I ZR 92/14).
Kommentar schreiben