Schadensersatz wegen Cookies: Darf Ian-Lee Pfeifer „abmahnen“?

Veröffentlicht: 02.02.2026
imgAktualisierung: 02.02.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.02.2026
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Schokokeks mit goldenem Eurozeichen, Fragezeichen und Münzstapeln vor dunklem Hintergrund.
Erstellt mit KI
DSGVO-Schreiben von Ian-Lee Pfeifer fordern Schadensersatz wegen Cookies ohne Einwilligung. Sind die Ansprüche berechtigt?


Aktuell kursieren Schreiben von Ian-Lee Pfeifer, in denen das Setzen von Cookies ohne Einwilligung beanstandet wird. Gefordert werden dabei regelmäßig ein eher geringer Schadensersatz nach der DSGVO sowie eine Auskunft über die verarbeiteten Daten. Für viele Händler stellt sich die Frage: Darf der das überhaupt?

Schadensersatz laut DSGVO

Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatz ist Art. 82 DSGVO. Danach hat jede Person Anspruch auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens, der ihr durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden ist. Die Rechtsprechung erkennt inzwischen auch den Kontrollverlust über personenbezogene Daten als immateriellen Schaden an. Ob die jeweils geforderte Höhe des Schadensersatzes angemessen ist, lässt sich allerdings im Einzelfall nur schwer beurteilen.

Zusätzlich wird häufig der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Danach kann eine betroffene Person verlangen, zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Da Pfeifer die angeblich ohne Einwilligung gesetzten Cookies dokumentiert, spricht vieles dafür, dass er die jeweilige Website tatsächlich besucht hat. Damit besteht zumindest eine Tendenz zur Anspruchsberechtigung.

Aber: Liegt vielleicht ein Rechtsmissbrauch vor?

Gleichzeitig stellt sich aber die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegen könnte. Würde es Pfeifer nicht um den Datenschutz an sich gehen, sondern primär um sachfremde Ziele – etwa das systematische Generieren von Einnahmen –, könnten die Schreiben unter Umständen als rechtsmissbräuchlich angreifbar sein. Derzeit lässt sich das jedoch nicht abschließend beurteilen.
Empfehlung: Die Schreiben sollten ernst genommen, aber nicht vorschnell beantwortet oder erfüllt werden. Sinnvoll ist es, rechtlichen Rat einzuholen und die Fälle prüfen zu lassen – zum Beispiel über den Abmahnupload beim Händlerbund

Veröffentlicht: 02.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 02.02.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Genervter Kleinunternehmer
04.02.2026

Antworten

Ganz klarer Fall von Rechtsmissbrauch. Ich habe ihn direkt angeschrieben und um Erklärung gebeten und er gab unverblümt zu, dass es ihm bei den Schreiben nur darum ging schnell Geld zu machen (und dass er fortan davon absieht solche Forderungen an Unternehmen zu verschicken)... Fall für mich erledigt.
Josef Maier
02.02.2026

Antworten

Ein Kunde von uns hat entsprechende Abmahnung erhalten, auf dem Screenshot ist als Tab Google Gemini und weitere KI Automatisierung Tools zu erkennen, laut log wurde die Seite nur minimal / Sekunden besucht. Die Abmahnung wurde erkennbar durch eine KI geschrieben. Keine ordentlichen Zeit Stempel oder beweise angeführt für entsprechende Behauptung. Aus menschlicher (aber natürlich nicht rechtlicher) Sicht ... Ein systematisches Generieren von Einnahmen.