Schadensersatz laut DSGVO
Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatz ist Art. 82 DSGVO. Danach hat jede Person Anspruch auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens, der ihr durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden ist. Die Rechtsprechung erkennt inzwischen auch den Kontrollverlust über personenbezogene Daten als immateriellen Schaden an. Ob die jeweils geforderte Höhe des Schadensersatzes angemessen ist, lässt sich allerdings im Einzelfall nur schwer beurteilen.
Zusätzlich wird häufig der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Danach kann eine betroffene Person verlangen, zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Da Pfeifer die angeblich ohne Einwilligung gesetzten Cookies dokumentiert, spricht vieles dafür, dass er die jeweilige Website tatsächlich besucht hat. Damit besteht zumindest eine Tendenz zur Anspruchsberechtigung.
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