Kaum eine Produktkategorie sorgt im Retourenmanagement für so viel Unmut wie Unterwäsche. Immer wieder berichten Händlerinnen und Händler auf Social Media von Retouren, bei denen beim Auspacken eindeutige Gebrauchsspuren zum Vorschein kommen – und fragen sich zurecht: Muss ich das wirklich zurücknehmen? Und wenn ja, zu welchem Preis? Ein Überblick über die Rechtslage.
Gibt es überhaupt ein Widerrufsrecht auf Unterwäsche?
Die kurze Antwort: Ja. Unterwäsche ist rechtlich betrachtet kein Hygieneartikel, für den das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden könnte. Daran ändert auch ein aufgenähtes oder aufgeklebtes Hygienesiegel nichts – ein solches Siegel hat keine eigene rechtliche Wirkung und kann das gesetzliche Widerrufsrecht nicht aushebeln.
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: [...] 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, [...].“ – § 312g Absatz 2 BGB
Der Grund liegt in der Natur der Sache: Von getragener Unterwäsche geht kein Gesundheitsrisiko aus, weil sie sich waschen lässt. Genau das unterscheidet sie von Produkten wie Ohrsteckern oder Kosmetika, bei denen ein direkter, nicht rückgängig zu machender Hautkontakt mit hygienischen Restrisiken verbunden ist. Und selbst das Aufbrechen eines Hygienesiegels führt für sich genommen zu keinem Gesundheitsrisiko, das den Ausschluss rechtfertigen würde. Kurzum: Kunden dürfen Unterwäsche widerrufen, ganz gleich, was auf dem Etikett steht.
Beschaffenheitsprüfung: Darf Unterwäsche auf der nackten Haut anprobiert werden?
Auch hier lautet die Antwort: Ja. Das Widerrufsrecht dient dazu, Waren so zu prüfen, wie es auch im stationären Geschäft möglich wäre – und dazu gehört bei Unterwäsche zwangsläufig die Anprobe direkt auf der Haut. Eine Einschränkung auf das Prüfen „über der Kleidung“ wäre lebensfremd und würde dem Sinn und Zweck der Beschaffenheitsprüfung nicht gerecht.
Für Shops ist das ärgerlich, aber Fakt: Verunreinigungen, die im Rahmen dieser normalen Anprobe entstehen – etwa einzelne Haare oder normaler, geringfügiger Ausfluss – müssen je nach Ausmaß akzeptiert werden. Der Gedanke dahinter: Das lässt sich waschen, ein tatsächlicher Wertverlust entsteht dadurch nicht zwangsläufig.
Anders sieht es aus, wenn die Verunreinigungen über das hinausgehen, was eine normale Anprobe mit sich bringt – etwa weil das Produkt aufgrund mangelnder Hygiene stärker verschmutzt wurde oder weil es länger getragen wurde, als es die reine Beschaffenheitsprüfung erfordert. Solche Spuren müssen Händler nicht klaglos hinnehmen.
Was heißt das für die Praxis?
Auch wenn die Ware sichtbare Gebrauchsspuren aufweist, die über die reine Anprobe hinausgehen, gilt: Zurücknehmen müssen Händler das Produkt trotzdem. Das Widerrufsrecht als solches bleibt bestehen. Was sich in diesem Fall ändert, ist die Höhe der Erstattung: Händler haben Anspruch auf Wertersatz, können also den durch den übermäßigen Gebrauch entstandenen Wertverlust von der Rückzahlung abziehen.
„Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war [...].“ – § 357a Absatz 1 BGB
Wichtig für die Praxis ist eine saubere Dokumentation: Wer den Zustand der Retoure beim Auspacken fotografisch festhält und den Wertverlust nachvollziehbar begründet, steht im Streitfall deutlich besser da. Pauschale Abzüge oder eine grundsätzliche Rücknahmeverweigerung sind dagegen rechtlich riskant und können im Zweifel zulasten des Händlers ausgehen. Essentiell ist außerdem eine rechtssichere Belehrung über das Widerrufsrecht.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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