In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche dreht sich alles um das Thema Retourenlabel: Ein Kunde bestellt mehrere Kleidungsstücke und widerruft einen Teil davon. Der Shop stellt ihm dafür ein Hermes-Retourenlabel bereit – doch der Kunde entscheidet sich, die Ware lieber mit DHL zurückzuschicken. Daraufhin teilt der Shop mit, dass in diesem Fall die Rücksendekosten nicht übernommen werden. Der Kunde sieht das anders: Der DHL-Shop sei schlicht näher, und laut Widerrufsbelehrung müsse der Händler die Kosten erstatten.
Grundsatz: Muss die Kundschaft Retourenlabel verwenden?
Nein, Kund:innen sind nicht dazu verpflichtet, ein beigelegtes Retourenlabel zu verwenden. Für Händler:innen kann das ärgerlich sein, denn: Versanddienstleister verlangen oft Gebühren für Retourenlabel, auch wenn diese dann nicht verwendet werden.
Auf der anderen Seite sind Shops aber auch nicht dazu verpflichtet, welche bereitzustellen.
Fazit: Widerrufsbelehrung gilt
Was bedeutet das nun für den konkreten Fall? Der Kunde war nicht verpflichtet, das Hermes-Label zu verwenden. Wenn der DHL-Shop näher liegt, ist es nachvollziehbar, dass er sich den Umweg sparen wollte. Entscheidend ist die Widerrufsbelehrung: Steht dort, dass der Händler die Rücksendekosten trägt, muss er sie auch dann erstatten, wenn der Kunde einen anderen Versanddienstleister nutzt. Die Forderung des Kunden ist also berechtigt.
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