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Retouren-Streit: Muss der Händler beschädigte Ware zurücknehmen?

Veröffentlicht: 22.01.2025
imgAktualisierung: 22.01.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.01.2025
img 22.01.2025
ca. 2 Min.
Kleidung auf schwarzen Kleiderbügeln, darunter Jeansjacken und beigefarbene Hemden, an einer Kleiderstange.
AllaSerebrina / Depositphotos.com
Ein Kunde kauft ein Hemd online und sendet es zurück, jedoch ohne das Textiletikett.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diese Woche geht es um ein entferntes Textiletikett: Der Kunde bestellt ein Hemd und schickt dieses innerhalb der Widerrufsfrist zurück. Bei der Kontrolle der Retoure fällt auf, dass das Textiletikett entfernt wurde. Der Händler weist den Kunden auf den Umstand hin und erstattet lediglich einen Teilbetrag zurück. Der Kunde sieht das nicht ein. Immerhin muss der Händler trotz fehlendem Textiletikett den Widerruf akzeptieren. Hat er Recht?

Grundsatz: Beim Widerruf muss viel akzeptiert werden

Das Widerrufsrecht darf nur in ganz bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Daher müssen Händler:innen Waren sehr oft zurücknehmen. Das gilt beispielsweise auch für benutzte und beschädigte Produkte.

Allerdings müssen sie sich nicht alles gefallen lassen: Wenn die Kundschaft die Ware über die Beschaffenheitsprüfung hinaus nutzt und diese dadurch beschädigt wird, haben Händler:innen einen Anspruch auf Wertersatz.

Fazit: Wertersatz regelt

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Kunde hat recht: Der Widerruf an sich muss akzeptiert werden. Das macht der Händler auch ganz offensichtlich. Allerdings muss er nicht akzeptieren, dass der Kunde das Textiletikett entfernt hat. Die Entfernung eines gängigen Textiletiketts ist nämlich für gewöhnlich für das Anprobieren der Kleidung nicht notwendig.

Ohne dieses Etikett kann der Händler das Produkt nämlich nicht weiterverkaufen, da mit diesem  gesetzliche Informationspflichten erfüllt werden. Entsprechend muss der Händler nachbessern, wodurch es zu einem Wertverlust kommt. Die Forderung des Kunden ist also dreist.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 22.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 22.01.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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dirk
23.01.2025

Antworten

Die Frage ist ja immer - wie hoch darf der Abzug für Wertersatz sein? Da ein Händler die Kleidung ja in der Regel nicht selbst produziert, wird er auch keine "Ersatz"-Textiletiketten vorrätig haben; zumal dieses ja auch dem speziellen Kleidungsstück und dessen Stoffzusammensetzung, Pflegehinweisen entsprechen müsste. Und einzelnes passendes Ersatzetikett von einem Hersteller womöglich aus China oder Vietnam anzufordern, ist auch praktisch unmöglich. Eine "Nachbesserung" ist dem Händler also in der Regel gar nicht möglich. Auch zum reduzierten Preis dürfte er es rein rechtlich nicht verkaufen, denn auch reduzierte Textilien müssen doch sicherlich die Pflichtangaben aufweisen (was die Frage aufwirft, wie das bei gewerblich verkauften gebrauchten Textilien/Second Hand Ware ist?). Wäre hier also der angemessene Wertersatz mit 100% anzusetzen?
Redaktion
23.01.2025
Hallo Dirk,
ja, im Einzelfall kann der Wertersatz auch 100 % betragen. Schließlich sind die Etiketten auch oft so angebracht, dass Reste sichtbar in der Naht verbleiben und es schwer ist, einen neuwertigen Zustand wieder herzustellen.
Gruß, die Redaktion