Der Streit um defekte Ware ist so alt wie der Handel selbst: Die Kundschaft möchte bei Mängeln oft am liebsten ein neues Gerät, Händler hingegen gerne eine Reparatur. Der aktuelle Fall von MediaMarkt, in dem das Unternehmen die Ersatzlieferung verweigerte, zeigt exemplarisch, wie unterschiedlich die Interessen sind. Eine Kundin verlangte nach mehrfach gescheiterter Reparatur eines Druckers eine Ersatzlieferung – vergeblich. Stattdessen wurde nach diversen Reparaturversuchen der Kaufpreis zurückerstattet.

Doch gerade in einer Zeit, in der von „Wegwerfgesellschaft“ und Nachhaltigkeit die Rede ist, zeigt sich, wie komplex das Thema ist. Manche Händler möchten schnell den Fall vom Tisch haben, andere verweisen auf wirtschaftlich effizientere Reparaturmöglichkeiten. Aber was ist rechtlich wirklich vorgeschrieben?

Das Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB)

Das deutsche Gewährleistungsrecht ist eindeutig: Der Käufer darf wählen, ob er bei einem Mangel die Reparatur (Nachbesserung) oder eine Neulieferung (Ersatzlieferung) verlangt. Dieses Wahlrecht liegt also zunächst bei der Kundin oder dem Kunden – nicht beim Händler.

Grenzen des Wahlrechts (§ 439 Abs. 4 BGB)

Der Händler kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht. Ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, muss aber immer durch eine Abwägung im Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich sind dabei natürlich das Verhältnis der Kosten von Reparatur und Ersatzlieferung, aber auch der Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels oder die Nachteile für den Käufer, wenn er sich mit der jeweils anderen Art der Nacherfüllung begnügen muss.

Wichtig ist:

  • Teurer heißt nicht automatisch unverhältnismäßig. Selbst wenn die Ersatzlieferung ein Vielfaches mehr kostet als eine Reparatur, ist sie nicht automatisch ausgeschlossen. So hat der BGH etwa gebilligt, dass eine Ersatzlieferung nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil sie viermal so teuer wäre wie eine Reparatur (Urteil vom 24. Oktober 2018, Aktenzeichen VIII ZR 66/17).
  • Der Händler muss im Streitfall belegen und begründen, warum die Neulieferung unverhältnismäßig teuer wäre (z. B. wenn das Gerät nicht mehr lieferbar oder die Kosten objektiv unzumutbar sind).

📌 Praxisfall

Eine Kundin kauft ein 1.300-Euro-Smartphone. Nach einigen Monaten fällt das Display aus. Ursache: eine kleine fehlerhafte Lötstelle, die im Shop schnell repariert werden kann.
👉 Hier darf der Händler nach § 439 Abs. 4 BGB die Ersatzlieferung verweigern und auf die Reparatur setzen – weil diese deutlich günstiger und zumutbar ist.

Rücktritt und Kaufpreiserstattung (§§ 440, 323 BGB)

Wenn der Händler weder erfolgreich repariert noch eine Ersatzlieferung erbringt, hat der Käufer weitere Rechte. Zum einen gibt es den sogenannten Rücktritt vom Vertrag, was bedeutet, dass das Geld zurückgezahlt wird. Zum anderen kann die Minderung des Kaufpreises infrage kommen. Hier behält man die Ware gegen einen Preisnachlass.

Übrigens auch ein häufiger Irrtum bei Kunden: Sie wollen gleich das Geld zurück. Eine sofortige Kaufpreiserstattung statt Neulieferung oder Reparatur ist nicht erlaubt, sondern nur dann, wenn andere Nacherfüllungsoptionen ausgeschöpft oder unzumutbar sind.

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