Unlautere Werbeaussagen
Werbeaussagen sind ein echtes Minenfeld. Das liegt vor allem an der weiten Auslegung des Werbebegriffs. So können auch Aussagen in Fußnoten als Werbung gelten. Der Händlerbund hat hier drei häufige Fehler ausgemacht.
Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen: Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) schreibt vor, welches Lebensmittel mit welcher gesundheitsbezogenen Aussage bezeichnet werden darf. Die zulässigen Aussagen basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Aussagen wie „lindert Schnupfen“ oder „bekömmlicher Wein“ sind unzulässig.
Spitzenstellungsbehauptung: Jede:r will sein Angebot als das beste loben und natürlich bieten alle die höchste Qualität an. Erlaubt sind solche Spitzenstellungsbehauptungen aber nur, wenn man die Stellung tatsächlich innehat und der Abstand zur „schlechteren“ Konkurrenz nicht nur unwesentlich ist.
Werbung mit rechtlicher Selbstverständlichkeit: Egal ob „Zwei Jahre Gewährleistung“ oder „14 Tage Widerrufsrecht“ – wer Dinge bewirbt, die rechtlich ohnehin vorgeschrieben sind, riskiert eine Abmahnung wegen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
E-Mail-Anmeldung
Wer einen eigenen Newsletter anbietet, weis, dass das Einwilligungsprozedere kein leichtes ist. Newsletter dürfen nur mit Einwilligung versendet werden. Dabei muss besonders darauf geachtet werden, dass bei der Newsletteranmeldung immer darauf hingewiesen wird, dass man den Newsletter jederzeit kostenlos abbestellen kann.
GPSR: Abmahnungen lassen noch warten
Die große befürchtete Abmahnwelle wegen der GPSR vom 13. Dezember 2024 bleibt aktuell (noch) aus. Dennoch muss gerade bei neuen Gesetzen auf die korrekte Umsetzung geachtet werden, denn die Erfahrung zeigt: Irgendwann kommen sie dann doch, die Abmahnungen. Bei den Prüfungen der Shops konnten folgende Fehler besonders oft festgestellt werden:
Preisangaben: Grundpreise, Mehrwertsteuer und Rabattwerbung
Im Online-Handel müssen Preisangaben transparent und klar sein. Damit die Grundsätze der Preiswahrheit und -klarheit gewahrt bleiben, schreibt die Preisangabenverordnung eine Reihe von Regularien vor. Über drei Hürden stolpern Unternehmer:innen dabei am häufigsten:
Fehlende oder falsche Grundpreisangabe: Wer Waren nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen verkauft, muss einen Grundpreis angeben. Der Grundpreis muss dabei pro Kilogramm, Liter, Quadratmeter oder Kubikmeter angegeben werden. Die Ausnahme, dass bei Packungen bis 250 Gramm oder 250 Milliliter der Grundpreis auch pro 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden darf, gibt es seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr.
Fehlender Mehrwertsteuerhinweis: Im B2C-Handel muss darauf hingewiesen werden, dass sich der Preis inklusive der Mehrwertsteuer versteht. Das gilt übrigens auch für Kleinunternehmen.
Fehlerhafte Streichwerbung: Bei der Werbung mit Streichpreisen muss beachtet werden, dass der Bezugspreis der niedrigste in den letzten 30 Tagen im Shop ernsthaft verlangte Preis sein muss.
Die letzte Meile im Online-Shop: Der Check-out
Im Check-out-Prozess gibt es insbesondere zwei juristische Feinheiten, die beachtet werden müssen. Zum einen ist das die Einbeziehung der AGB: Damit die AGB wirksam einbezogen werden und damit überhaupt gelten, müssen diese gut sichtbar vor dem Klicken des Bestellbuttons verlinkt werden. Dabei reicht der bloße Hinweis „Es gelten unsere AGB“ mit sichtbarer Verlinkung. Eine Checkbox ist nicht notwendig. Auch auf die Datenschutzerklärung muss noch einmal mit Verlinkung hingewiesen werden, wenn Daten erfasst werden. Eine Checkbox ist auch hier nicht notwendig. Wer dennoch eine Checkbox nutzt, sollte den Begriff „Einverständnis“ vermeiden und sich stattdessen die „Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung“ abhaken lassen.
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