Die Uhr tickt: Am 31. Juli 2026 tritt in Deutschland ein neues Recht auf Reparatur in Kraft, welches zur Förderung der Reparatur von Waren beschlossen wurde. Damit sollen Verbraucher:innen künftig nicht mehr automatisch zur Neuanschaffung greifen müssen, wenn ein Gerät kaputt geht.
Überblick: Worum geht’s beim Recht auf Reparatur?
Kern der Reform ist eine Stärkung der Reparatur als Alternative zum Neukauf. Entscheiden sich Verbraucher:innen im Gewährleistungsfall für eine Reparatur statt eines Umtauschs, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für das betroffene Produkt automatisch um zwölf Monate. Aus zwei werden dann drei Jahre.
Zusätzlich müssen Hersteller bestimmter langlebiger Produktgruppen wie Waschmaschinen, Kühlgeräte, Smartphones, Tablets oder Staubsauger künftig über Jahre hinweg Ersatzteile sowie kostenlose Informationen zu Reparaturmöglichkeiten und Richtpreisen bereithalten. Ergänzend entsteht ein europäisches Online-Portal, über das Reparaturbetriebe und Ersatzteile künftig auffindbar sein sollen.
Was ändert sich konkret für Händler?
Für den Handel ist vor allem eine Sache entscheidend: Sobald sich eine Kundin oder ein Kunde wegen eines Mangels meldet, muss vor der Nacherfüllung aktiv über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung sowie über die mögliche Fristverlängerung aufgeklärt werden. Diese Information muss direkt in der Kundenkommunikation erfolgen.
Achtung: Eine allgemeine Informationspflicht schon beim Kaufvorgang (oder in den AGB) selbst gibt es nicht, die Pflicht greift ausschließlich im konkreten Reklamationsfall. Es ist keine Änderung der Rechtstexte nötig!
Zusätzlich zählt die Reparierbarkeit einer Ware ab dem Stichtag zur üblichen Beschaffenheit: Bleibt ein Produkt hinter dem zurück, was Käufer:innen bei vergleichbaren Waren erwarten dürfen, liegt automatisch ein Sachmangel vor. Wer Waren direkt aus Nicht-EU-Staaten ohne EU-Bevollmächtigten importiert, kann zudem selbst in die Pflicht zur Ersatzteilbereitstellung rutschen.
Was ist jetzt noch zu tun? Checkliste
- Kundenkommunikation angepasst? Im Reklamationsfall wird vor der Nacherfüllung aktiv über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung informiert.
- Hinweis auf die Fristverlängerung? Kund:innen wissen, dass sich die Gewährleistung bei Wahl der Reparatur einmalig um 12 Monate verlängert.
- Es gibt verlässliche Partner (Werkstätten, Hersteller-Abwicklung), um Reparaturen fristgerecht und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchzuführen.
- Produktauswahl geprüft? Reparierbarkeit wird bei Lieferanten und Sortiment mitgedacht, da fehlende Reparierbarkeit ab dem Stichtag als Sachmangel gelten kann.
- Importstatus geklärt? Bei Waren aus Nicht-EU-Staaten ohne EU-Bevollmächtigten geprüft, ob eigene Ersatzteil- und Reparaturpflichten als Vertreiber greifen.
- AGB aktuell? Keine Klauseln, die Reparaturansprüche pauschal ausschließen oder die Informationspflicht ersetzen sollen.
- Marketing im Rahmen? Nachhaltigkeit und Reparaturservice werden kommuniziert, ohne gesetzliche Selbstverständlichkeiten als Werbeargument darzustellen.
Erklärungen und Praxishinweise für die finale Umsetzung findest du auch hier:
- Ausführlicher Händlerbund-Ratgeber zum Recht auf Reparatur
- Themenseite Gewährleistungsrecht
- Ausführliche Informationen zum Recht auf Reparatur erhalten Händlerbund-Mitglieder auch im Kundencenter
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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