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Recht auf Reparatur tritt am 31. Juli in Kraft: Was jetzt noch zu tun ist

Veröffentlicht: 27.07.2026
imgAktualisierung: 27.07.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.07.2026
img 27.07.2026
ca. 2 Min.
Kalender Juli 2026 mit Recht auf Reparatur
Erstellt mit KI
In wenigen Tagen tritt das Recht auf Reparatur in Kraft. Was jetzt noch zu tun ist – der Überblick.


Die Uhr tickt: Am 31. Juli 2026 tritt in Deutschland ein neues Recht auf Reparatur in Kraft, welches zur Förderung der Reparatur von Waren beschlossen wurde. Damit sollen Verbraucher:innen künftig nicht mehr automatisch zur Neuanschaffung greifen müssen, wenn ein Gerät kaputt geht.

Überblick: Worum geht’s beim Recht auf Reparatur?

Kern der Reform ist eine Stärkung der Reparatur als Alternative zum Neukauf. Entscheiden sich Verbraucher:innen im Gewährleistungsfall für eine Reparatur statt eines Umtauschs, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für das betroffene Produkt automatisch um zwölf Monate. Aus zwei werden dann drei Jahre.

Zusätzlich müssen Hersteller bestimmter langlebiger Produktgruppen wie Waschmaschinen, Kühlgeräte, Smartphones, Tablets oder Staubsauger künftig über Jahre hinweg Ersatzteile sowie kostenlose Informationen zu Reparaturmöglichkeiten und Richtpreisen bereithalten. Ergänzend entsteht ein europäisches Online-Portal, über das Reparaturbetriebe und Ersatzteile künftig auffindbar sein sollen.

Was ändert sich konkret für Händler?

Für den Handel ist vor allem eine Sache entscheidend: Sobald sich eine Kundin oder ein Kunde wegen eines Mangels meldet, muss vor der Nacherfüllung aktiv über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung sowie über die mögliche Fristverlängerung aufgeklärt werden. Diese Information muss direkt in der Kundenkommunikation erfolgen.

Achtung: Eine allgemeine Informationspflicht schon beim Kaufvorgang (oder in den AGB) selbst gibt es nicht, die Pflicht greift ausschließlich im konkreten Reklamationsfall. Es ist keine Änderung der Rechtstexte nötig!

Zusätzlich zählt die Reparierbarkeit einer Ware ab dem Stichtag zur üblichen Beschaffenheit: Bleibt ein Produkt hinter dem zurück, was Käufer:innen bei vergleichbaren Waren erwarten dürfen, liegt automatisch ein Sachmangel vor. Wer Waren direkt aus Nicht-EU-Staaten ohne EU-Bevollmächtigten importiert, kann zudem selbst in die Pflicht zur Ersatzteilbereitstellung rutschen.

Was ist jetzt noch zu tun? Checkliste

  • Kundenkommunikation angepasst? Im Reklamationsfall wird vor der Nacherfüllung aktiv über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung informiert.
  • Hinweis auf die Fristverlängerung? Kund:innen wissen, dass sich die Gewährleistung bei Wahl der Reparatur einmalig um 12 Monate verlängert.
  • Es gibt verlässliche Partner (Werkstätten, Hersteller-Abwicklung), um Reparaturen fristgerecht und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchzuführen.
  • Produktauswahl geprüft? Reparierbarkeit wird bei Lieferanten und Sortiment mitgedacht, da fehlende Reparierbarkeit ab dem Stichtag als Sachmangel gelten kann.
  • Importstatus geklärt? Bei Waren aus Nicht-EU-Staaten ohne EU-Bevollmächtigten geprüft, ob eigene Ersatzteil- und Reparaturpflichten als Vertreiber greifen.
  • AGB aktuell? Keine Klauseln, die Reparaturansprüche pauschal ausschließen oder die Informationspflicht ersetzen sollen.
  • Marketing im Rahmen? Nachhaltigkeit und Reparaturservice werden kommuniziert, ohne gesetzliche Selbstverständlichkeiten als Werbeargument darzustellen.

Erklärungen und Praxishinweise für die finale Umsetzung findest du auch hier:

Veröffentlicht: 27.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 27.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Andreas M.
28.07.2026

Antworten

Hier tun sich mehrere Fragen auf: 1. Betrifft das Recht auf Reparatur, also explizit der Kundenwunsch nach Austausch / Neuware erst Verkäufe nach dem 31.7.26 oder hat der Kunde nun rückwirkend dieses Recht für bereits verkaufte Ware die aber noch in der Gewährleistung ist? 2. Ist der Wunsch nach Austausch / Neuware Grundlegend zu erfüllen oder gibt es hier eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit, sprich wenn eine Reparatur nur einen Bruchteil eines Neugerätes kosten würde. Darf man dann den Wunsch nach Neuware ablehnen?
Redaktion
29.07.2026
Hallo Andreas, gute Nachfrage, die lässt sich in zwei Teile aufdröseln: 1. Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Neuregelung gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe, die ab dem 31.07.2026 geschlossen werden – keine Rückwirkung auf bereits verkaufte Ware, auch wenn diese sich noch in der Gewährleistung befindet. Für Altverträge bleibt das bisherige Recht anwendbar. 2. Wahlrecht vs. Verhältnismäßigkeit: Grundsätzlich hat der Kunde die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung, und diesem Wunsch ist vorrangig zu entsprechen. Der Händler kann die gewählte Variante aber ablehnen, wenn sie im Vergleich zur anderen unverhältnismäßig ist – etwa wenn die Reparatur nur einen Bruchteil der Kosten einer Ersatzlieferung verursachen würde und der Kunde trotzdem auf Neuware besteht. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist kein neues Konzept der Reform, sondern greift auf die bestehende Systematik des § 439 BGB zurück.
Peter
28.07.2026

Antworten

gilt das für alle Produkte oder nur technische?
Redaktion
29.07.2026
Das gilt für alle Podukte.
André
28.07.2026

Antworten

Ab wann ist denn überhaupt ein Produkt reparierbar? Ich denke nicht, dass sich irgendein kleiner Händler bzw. überhaupt ein Händler leisten kann Artikel unter 100 Euro Waren reparieren zu lassen, sowas lohnt sich vielleicht in Indien noch. In Deutschland ist die Arbeit und das Material doch viel zu teuer, von daher lohnt es sich wahrscheinlich generell nur noch bei Produkten über 1000 Euro Warenwert, aber auch da kommt es dann drauf an, was konkret kaputt ist. Wieder einmal mehr ein selten dämliches Gesetz, welches uns Händlern das Leben schwer macht und uns sagt, es ist besser nichts mehr zu tun in diesem Land und einfach aufzugeben. Sämtliche Gesetzte und jegliche andere Bürokratie und die enormen Kosten, sowie ständige Gefahr abgemahnt zu werden, machen hier einfach die Wirtschaft kaputt. Am Ende überlebt nur noch Amazon, dann bestimmen die aber auch den Preis und es gibt keinen Wettbewerb mehr.
Yildiz
01.08.2026
Du hast vollkommen recht. Der Kleinunternehmer muss nicht nur gegen die sinnlosen EU Verordnungen kämpfen die den Händlern das Leben schwer machen sondern gegen dreiste Abzock-Vereine auch.
Viktor Lang
28.07.2026

Antworten

Gilt es auch für Gebrauchtware?
Redaktion
29.07.2026
Ja, das gilt auch für Gebrauchtware.
cf
28.07.2026

Antworten

Ich frage mich, warum es nicht genügt die Informationen direkt mit der Bestellbestätigung an Kunden zu versenden. Die Widerrufsbelehrung muss dort auch direkt raus und muss nicht erst verschickt werden wenn der Kunde widerrufen will. Das würde das ganze Verfahren vereinfachen, da im Fall einer Reklamation nicht noch zusätzliches Hin- und Her-Erklären nötig ist, sondern Kunden direkt sagen können was sie wollen. Frei nach dem Motto: "Is kaputt - mach heile" oder "Is kaputt - schick neu"