Die Europäische Union macht ernst beim Thema Nachhaltigkeit und nimmt den Handel in die Pflicht. Mit den neuen Vorschriften über das Recht auf Reparatur verschiebt sich die Rechtslage bei der Reklamation von fehlerhaften Waren. Daran erinnert auch der Online-Marktplatz Ebay in einer aktuellen Information an seine gewerblichen Verkäuferinnen und Verkäufer.
Wahlrecht für Kundschaft und Fristenfalle
Für Händler gilt im Verbrauchergeschäft (B2C) künftig die mangelnde Reparierbarkeit einer Ware als Sachmangel, zudem verlängert eine durchgeführte Reparatur die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate, worüber Kunden im Reklamationsfall individuell informiert werden müssen. Hersteller bestimmter Produktgruppen (wie Smartphones oder Waschmaschinen) werden verpflichtet, Defekte außerhalb der Gewährleistung in angemessener Zeit zu reparieren und Ersatzteile sowie Werkzeuge über mehrere Jahre zu fairen Preisen anzubieten.
Umsetzung bei Ebay
Laut der Ebay-Information müssen gewerbliche Verkäuferinnen und Verkäufer vor allem beachten, dass die neuen Informationspflichten beim „Recht auf Reparatur“ nicht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgewickelt werden können. Deshalb können die Rechtstexte des Händlerbundes nach aktuellem Stand unverändert bleiben. Rechtstexte aus anderen Quellen sollten jedoch auf Aktualität geprüft werden. Auf Ebay werden die Hinweise zu Wahlrechten und der Gewährleistungsverlängerung daher direkt im konkreten Kundenkontakt (also z. B. über das Ebay-Nachrichtensystem) übermittelt, sobald sich ein Käufer wegen eines Mangels meldet.
Für spezielle Produktgruppen (wie Smartphones, s. o.) verlangt Ebay von den Händlern, dass sie konkrete Reparaturinformationen (wie Leistungsumfang, Reparaturoptionen und typische Reparaturkosten) direkt auf der Plattform veröffentlichen. Ebay nennt hier explizit die Hinweise des Verkäufers, die Artikelbeschreibung oder die Kaufbestätigungs-E-Mail als geeignete Orte, um diese Infos bereitzustellen. Während die allgemeine Info zur Gewährleistungsverlängerung im Reklamationsfall per Nachricht erfolgt, müssen diese spezifischen Produktdaten zur Reparatur also direkt beim Angebot oder der Kaufabwicklung für den Kunden sichtbar hinterlegt werden.
„Auch wenn die Reparaturpflichten nach Anhang II für Sie nicht gelten, empfiehlt es sich, Ihre Käufer*innen darüber zu informieren, wer für Reparaturen zuständig ist“, teilt Ebay mit. Als normaler Händler mit EU-Ware muss man das rechtlich nicht, sondern nur die Hinweise im Reklamationsfall übernehmen (s. o.). Die Vorab-Bereitstellung von Preislisten und Reparaturoptionen auf der Artikelseite ist eine herstellerspezifische Pflicht. Da Ebay jedoch für den gesamten Marktplatz Rechtssicherheit schaffen möchte, fordert die Plattform dies offenbar für bestimmte Warenkategorien organisatorisch ein. Das betrifft gesetzlich zwar vor allem Fälle, in denen Artikel von einem Hersteller außerhalb der EU importiert werden, der keinen EU-Bevollmächtigten hat, Ebay empfiehlt die Angabe auf der Plattform jedoch mutmaßlich allen Verkäufern dieser Warengruppen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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