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Recht auf Reparatur: Müssen Shops jetzt auch Reparaturen anbieten?

Veröffentlicht: 30.06.2026
imgAktualisierung: 30.06.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.06.2026
img 30.06.2026
ca. 2 Min.
Mehrere silberne Maulschlüssel liegen überlappend auf türkisfarbenem Hintergrund.
KostyaKlimenko / Depositphotos.com
Neulieferung oder Reparatur? Bei dieser Wahl hatte die Kundschaft schon immer ein Wörtchen mitzureden. Was sich ändert.


Das Recht auf Reparatur kommt ab dem 31. Juli 2026 auf Händler:innen zu. Dabei drängen sich ganz grundlegende Fragen auf. Unter anderem auch die, ob Shops jetzt quasi auch zu Reparaturwerkstätten werden. Schauen wir uns das doch mal genauer an.

Keine grundlegend neue Pflicht

Werfen wir einen Blick auf das aktuelle Gewährleistungsrecht, stellen wir fest, dass Händler:innen schon jetzt zur Reparatur verpflichtet sein können. Kommt es an einem Produkt zu einem Sachmangel, greift das Gewährleistungsrecht. Im Rahmen dessen gilt in erster Linie der Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser wird entweder durch Neulieferung oder durch Nachbesserung verwirklicht.

In welcher Form die Nacherfüllung durchgeführt wird, hängt dabei von der Kundschaft ab: Diese hat ein Wahlrecht und kann entscheiden, ob ein neues Produkt geliefert oder das vorhandene repariert werden soll. Händler:innen müssen diese Wahl akzeptieren. Ein Wechsel zum anderen Weg ist nur dann möglich, wenn der Kundenwunsch unverhältnismäßig oder unmöglich umzusetzen ist.

Muss bei der Nachbesserung selbst Hand angelegt werden?

Händler:innen sind in der Regel keine Handwerker:innen. Entscheidet sich die Kundschaft für die Nachbesserung, müssen Shops die Ware nicht selbst reparieren. Sie dürfen Fachpersonal beauftragen oder die defekte Ware zur Reparatur an den Hersteller schicken.

Was macht das Recht auf Reparatur nun neu?

Grundsätzlich ändert das Recht auf Reparatur daran nichts. Was sich ändert, sind die Informationspflichten und die Verjährungsfrist. Meldet die Kundschaft einen Sachmangel, müssen Shops aktiv darauf hinweisen, dass statt einer Neulieferung auch eine Nachbesserung möglich ist. Entscheidet sich die Kundschaft für die Nachbesserung, verlängert sich die gesamte Gewährleistungsfrist um ein Jahr. Auch auf diesen Vorteil müssen Shops hinweisen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 30.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 30.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Yildiz
01.07.2026

Antworten

Frage an Redaktion Ich bin Onlinehändler. Ich verkaufe gebrauchte Armbanduhren. Verlängert sich der Gewährleistungsfrist nach einer Reparatur um ein Jahr nach Ende der Regulärer Frist oder direkt nach der Reparatur? Hat der Kunde Anspruch auf weitere Reparatur Ansprüche in dem Verlängerten Gewährleistungsfrist? Danke im Voraus mastertime29
Redaktion
02.07.2026
Man muss nur einmalig auf das Wahlrecht hinweisen und auch die Frist verlängert sich nur einmal um ingesamt ein Jahr, also bei der Regelgewährleistungsfrist von 2 Jahren, dann auf 3 Jahren. Kommt es dann noch mal zu einem Mangel, besteht die Informationspflicht nicht noch einmal.
Steffen
01.07.2026

Antworten

Wann ist ein Kundenwunsch unverhältnismäßig? Ich vertreibe ein Produkt, dass die Kundschaft leider auch oft durch unsachgemäße Handhabung defekt bekommen. Meist kann es einfach repariert werden mit einem kostenfrei zur Verfügung gestelltem Reparaturkit. Die meisten sind damit zufrieden. Es gibt aber auch Kundschaft die standardmäßig auf Neulieferung pocht und dass Kostenverhältnis liegt zwischen Reparatur und Neulieferung 2 EUR zu 15-30 EUR. Ist das schon unverhältnismäßig genug?
Redaktion
02.07.2026
Ob die gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, hängt vom Wert der Sache und den Kosten der Nacherfüllung ab. Bei einem besonders günstigen Produkt, kann die Reparatur im Verhältnis zur Neulieferung wirtschaftlich unsinnig sein. Was unverhältismäßig ist, muss im Einzelfall abgewogen werden. Bekommt die Ware einen Defekt wegen unsachgemäßen Umgangs, ist das übrigens regelmäßig kein Sachmangel.
Robert Flachenäcker
01.07.2026

Antworten

Unabhängig von der Beurteilung der Sinnhaftigkeit dieser Regeln verstehe ich nicht, warum Onlinehändler ständig als Rechtsberater- und Informierer herhalten müssen; All diese Verbraucher:innenrechte stehen doch im BGB und können von mündigen Bürger:innen selbst erfasst werden (Rechtsgeschäfte mit unmündigen Bürgern sind meist eh nichtig). Niemand muss z.B. beim Besuch des Eiffelturms daürber belehrt werden, dass man da niemanden runterschubsen darf. An einer Fußgängerampel steht auch keine Belehrung, dass man da nicht bei Rot drübergehen darf u.s.w. Onlinehändler:innen müssen aber über alles und jedes belehren, obwohl sie keine Juristen sind. Ich verstehe das einfach nicht.