Das Recht auf Reparatur kommt ab dem 31. Juli 2026 auf Händler:innen zu. Dabei drängen sich ganz grundlegende Fragen auf. Unter anderem auch die, ob Shops jetzt quasi auch zu Reparaturwerkstätten werden. Schauen wir uns das doch mal genauer an.
Keine grundlegend neue Pflicht
Werfen wir einen Blick auf das aktuelle Gewährleistungsrecht, stellen wir fest, dass Händler:innen schon jetzt zur Reparatur verpflichtet sein können. Kommt es an einem Produkt zu einem Sachmangel, greift das Gewährleistungsrecht. Im Rahmen dessen gilt in erster Linie der Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser wird entweder durch Neulieferung oder durch Nachbesserung verwirklicht.
In welcher Form die Nacherfüllung durchgeführt wird, hängt dabei von der Kundschaft ab: Diese hat ein Wahlrecht und kann entscheiden, ob ein neues Produkt geliefert oder das vorhandene repariert werden soll. Händler:innen müssen diese Wahl akzeptieren. Ein Wechsel zum anderen Weg ist nur dann möglich, wenn der Kundenwunsch unverhältnismäßig oder unmöglich umzusetzen ist.
Muss bei der Nachbesserung selbst Hand angelegt werden?
Händler:innen sind in der Regel keine Handwerker:innen. Entscheidet sich die Kundschaft für die Nachbesserung, müssen Shops die Ware nicht selbst reparieren. Sie dürfen Fachpersonal beauftragen oder die defekte Ware zur Reparatur an den Hersteller schicken.
Was macht das Recht auf Reparatur nun neu?
Grundsätzlich ändert das Recht auf Reparatur daran nichts. Was sich ändert, sind die Informationspflichten und die Verjährungsfrist. Meldet die Kundschaft einen Sachmangel, müssen Shops aktiv darauf hinweisen, dass statt einer Neulieferung auch eine Nachbesserung möglich ist. Entscheidet sich die Kundschaft für die Nachbesserung, verlängert sich die gesamte Gewährleistungsfrist um ein Jahr. Auch auf diesen Vorteil müssen Shops hinweisen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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