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Recht auf Reparatur: Wer entscheidet über die Nacherfüllung?

Veröffentlicht: 03.08.2026
imgAktualisierung: 03.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
03.08.2026
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ca. 2 Min.
Hand hält Paket zwischen Service- und Geschenkoption als Symbol für Versand, Retouren und Kundenservice.
KI
Reparieren statt neu liefern? Die Kundschaft entscheidet – und das schon immer.


Das Recht auf Reparatur bringt neue Informationspflichten für Shops mit sich. Die Hauptänderung für Online-Händler: Bei einem Sachmangel müsst ihr eure Kunden darauf hinweisen, dass sich die Gewährleistungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn sich diese für eine Reparatur statt für eine Neulieferung entscheiden.

Viele Händler macht das stutzig. Die Frage, die dabei aufkommt: Seit wann entscheiden eigentlich Kunden, welche Form der Nacherfüllung genutzt wird? Schauen wir uns das mal an.

Formen der Nacherfüllung

Liegt ein Sachmangel vor, greifen die Gewährleistungsrechte. Die Nacherfüllung – in Form von Neulieferung oder Nachbesserung, also Reparatur – ist dabei das vorrangige Recht bei einem Sachmangel. Erst wenn diese fehlschlägt oder vom Händler verweigert wird, kommt stattdessen der Rücktritt vom Vertrag infrage.

Wahlrecht der Kundschaft

Wer entscheidet aber, in welcher Form die Nacherfüllung durchgeführt wird? Da ist das Gesetz eindeutig. In § 439 BGB heißt es:

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“

Das Wahlrecht liegt also bei der Kundschaft – und zwar schon immer.

Müsst ihr das als Händler immer akzeptieren? Nein. Manchmal ist eine Reparatur schlicht nicht möglich, etwa wenn die falsche Farbe geliefert wurde. In diesem Fall geht nur die Neulieferung, egal, was die Kundschaft möchte. Umgekehrt ist bei Einzelstücken nur die Reparatur möglich.

Und selbst wenn die gewählte Form der Nacherfüllung wirtschaftlich hinten und vorn keinen Sinn ergibt – etwa die Reparatur eines Pfennig-Produkts –, darf sie abgelehnt und stattdessen zur anderen Form gewechselt werden.

Fazit

Neu ist an dieser Stelle also nicht das Wahlrecht selbst, sondern die Pflicht, die Kundschaft aktiv über die Folgen ihrer Wahl aufzuklären – konkret über die verlängerte Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur. Wer als Händler bislang ohnehin nach § 439 BGB verfahren ist, muss also vor allem seine Kommunikation anpassen, nicht seine Prozesse.

Veröffentlicht: 03.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 03.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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