Dass elektrische Zahnbürsten Hygieneprodukte sind, hat das LG Hamburg kürzlich klargestellt (Urteil vom 27.03.2025, Az.: 327 O 222/24). Für Online-Händler stellt sich damit unweigerlich die Anschlussfrage: Gilt das auch für andere Körperpflegegeräte – etwa elektrische Rasierer, Epilierer und insbesondere deren Ersatzteile wie Scherköpfe?
Die Ausgangslage: Wann erlischt das Widerrufsrecht bei Hygieneprodukten?
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB bei Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Das Gesetz verlangt also zwei Voraussetzungen: ein Hygieneprodukt und ein gebrochenes Siegel.
Während das Siegel meist unproblematisch feststellbar ist, bereitet die Einordnung als „Hygieneprodukt“ in der Praxis Schwierigkeiten. Das LG Hamburg hat hierzu für elektrische Zahnbürsten wichtige Leitlinien aufgestellt, die sich auf andere Produktkategorien übertragen lassen.
Die Kriterien des LG Hamburg
Nach Ansicht des Gerichts ist entscheidend, ob das Brechen des Siegels mit einer Gesundheitsgefahr einhergeht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn das Produkt unmittelbar mit Körperteilen in Berührung kommt, die Krankheitserreger übertragen können.
Bemerkenswert: Es kommt laut Gericht nicht auf die objektive Gesundheitsgefahr an. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung mit Ekel oder Ängsten bei der Benutzung eines retournierten, geöffneten Produkts zu rechnen ist. Das Gericht stellte zudem fest, dass es keinen Markt für gründlich gereinigte, gebrauchte Zahnbürsten gibt – ein Gedanke, der sich ohne Weiteres auf andere Körperpflegeprodukte übertragen lässt.
Übertragung auf Rasierer, Epilierer und Scherköpfe
Wendet man diese Maßstäbe auf elektrische Rasierer, Epilierer und Ersatz-Scherköpfe an, spricht einiges dafür, dass auch sie als Hygieneprodukte einzustufen sind – teilweise sogar mit noch deutlicherem Befund als bei der Zahnbürste:
- Unmittelbarer Körperkontakt: Scherköpfe und Epilierköpfe kommen direkt und flächig mit Haut und Haaren in Berührung.
- Verkehrsauffassung: Ein Scherkopf, der bereits benutzt wurde – möglicherweise mit sichtbaren Haarresten oder Hautpartikeln –, dürfte bei Kunden kaum auf Akzeptanz stoßen. Der vom Gericht angeführte „Ekel-Gedanke“ lässt sich hier eins zu eins übertragen.
- Fehlender Gebrauchtmarkt: Ebenso wenig wie für gebrauchte Zahnbürsten dürfte es einen ernstzunehmenden Markt für gebrauchte Scherköpfe geben.
Für die Praxis bedeutet das: Auch bei diesen Produkten kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, wenn eine Versiegelung – etwa ein verschweißter Blister – vorhanden ist und diese beim Erhalt der Ware erkennbar auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hinweist. Die bloße Verpackung reicht dabei nicht aus; die Versiegelung muss in ihrer Funktion einem Hygienesiegel vergleichbar sein und für den Kunden erkennbar signalisieren, dass ein Öffnen den Widerruf ausschließt.
Fazit
Das Urteil des LG Hamburg zu elektrischen Zahnbürsten liefert wertvolle Anhaltspunkte, die sich auf weitere Körperpflegeprodukte wie Rasierer, Epilierer und Scherköpfe übertragen lassen. Entscheidend bleibt in jedem Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung mit Ekel oder gesundheitlichen Bedenken bei der Nutzung eines geöffneten, retournierten Produkts zu rechnen ist – und ob eine erkennbare, dem Hygienesiegel vergleichbare Versiegelung vorhanden war.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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