Mit der bald in Kraft tretenden Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, GPSR) werden Händlerinnen und Händler in der EU vor neue Herausforderungen gestellt. Die GPSR zielt darauf ab, den Verbraucherschutz in der EU zu verbessern. Daher hat man sich entschieden, dass Online-Shops künftig neue Informationspflichten erhalten. Eine wichtige Frage, die sich für viele Verantwortliche stellt, ist, ob sie nun verpflichtet sind, bei einem EU-weiten Versand die Hinweise auch in anderen Sprachen – aktuell sind es 24 (!) EU-Amtssprachen – zur Verfügung zu stellen.
Auslandsversand: Müssen Hinweise in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehen?
Der Text der Verordnung macht deutlich, dass Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer Sprache bereitgestellt werden müssen, die für die Verbraucherinnen und Verbraucher im jeweiligen Bestimmungsland „leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird“. Ergo steht fest: Shops müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in jedem Land der EU, in das sie liefern, verständliche Informationen in der jeweiligen Amtssprache erhalten.
Erfolgt der Versand nur innerhalb von Deutschland oder nach Österreich, ist die Frage recht schnell entschieden, da in beiden Ländern die Amtssprache Deutsch ist. Hier würde aber beispielsweise allein ein englischsprachiger Warnhinweis nicht genügen. Andersherum muss ein Shop, der nach Deutschland und Frankreich liefert, alle Informationen neben Deutsch auch auf Französisch bereitstellen.
Für Online-Shops, die in mehrere EU-Länder versenden, stellt dies eine erhebliche Herausforderung dar, da sie sicherstellen müssen, dass ihre Produktinformationen für jedes Land angepasst sind. Dies könnte zu einem erheblichen Mehraufwand führen, insbesondere für kleinere Unternehmen, die nicht die Ressourcen für die Übersetzung in mehrere Sprachen haben.
How to: Umsetzung in der Praxis
Betroffene müssen also die entsprechenden Hinweise künftig in Deutsch und den relevanten anderen Sprachen in ihrem Shop ergänzen. Wer EU-weit versendet, muss Übersetzungen in folgende Sprachen anbieten: Bulgarisch, Dänisch, Estnisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch.
Obwohl die GPSR nicht eindeutig vorschreibt, wo diese Informationen eingefügt werden müssen (z. B. direkt auf der Produktseite oder durch Verlinkungen oder PDFs), deutet der Wortlaut der Verordnung darauf hin, dass die Angaben „gut sichtbar“ und daher idealerweise direkt in das Angebot eingebunden sein müssen. Verlinkungen aus Platzgründen sind also nicht ratsam. Stattdessen sollten die jeweiligen Sprachfassungen übersichtlich untereinander in der Artikelbeschreibung gelistet werden. Zu achten ist darauf, dass auch die jeweiligen Schlüsselwörter wie „Warnhinweise“ oder „Sicherheitsinformationen“ übersetzt werden.
Mehr zum Thema Produktsicherheitsverordnung findest du in unserer Themensammlung:
- Produktsicherheitsverordnung: Unsere Antworten auf eure Fragen
- Produktsicherheit: Was Händler:innen schon jetzt tun können
- Produktsicherheitsverordnung: Welche Warnhinweise müssen in den Shop?
- Produktsicherheitsverordnung: Das muss die Handmade-Branche wissen
- Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt?
Hinweis der Redaktion: Wir haben den Text zur besseren Verständlichkeit noch einmal redaktionell überarbeitet. Das Wort „Hersteller“ muss nicht übersetzt werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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für Südtirol würde das so zutreffen, da dort Amtssprache Deutsch gilt. Im Rest von Italien gilt jedoch Italienisch als Amtssprache.
Gruß, die Redaktion
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ein grundlegendes Umsetzungsbeispiel für die GSPR haben wir hier bereits veröffentlicht:
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Diese Sorge kann den Händlern genommen werden: Ein deutscher Online-Shop ist nicht gezwungen, EU-weit liefern, solange er allen Kunden aus der EU den Zugang zur Website und den Kauf zu den gleichen Bedingungen wie deutschen Kunden ermöglicht.
Es gibt also keine Pflicht zur Lieferung in andere Länder. Wer seinen Shop ausschließlich auf deutsche Kunden ausrichtet, muss die Informationen nicht in anderen Sprachen zur Verfügung stellen. Das auch dann, wenn sich ein Spanier seine Bestellung an eine deutsche Adresse liefern lassen möchte.
Gruß, die Redaktion
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Gruß, die Redaktion
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