Der Countdown zur Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR (General Product Safety Regulation), läuft: Schon am 13. Dezember 2024 tritt die Verordnung in Kraft und bringt viele neue Pflichten mit sich. Hier findest ihr noch einmal Antworten auf eure ganz konkreten Fragen zur Verordnung.
Ein allgemeines FAQ zur GPSR mit vertieften Hintergrundinformationen findet ihr hier.
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ja eine eigene Nummerierung ist vollkommen ausreichend zur Identifikation der Ware.
Diese kann mit einem kleinen Etikett angebracht werden.
Gruß, die Redaktion
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zu 1.: ja, jede Variante benötigt eine eigene Artikelnummer - diese muss schließlich eine eindeutige Identifikation gewährleisten können. Was nicht gegeben wäre, wenn eine Artikelnummer für 3 mögliche Varianten stehen könnte.
zu 2.: Ja, auch individualisierte Produkte benötigen eine Artikelnummer. Hier könntest du beispielsweise die Art des Produkts als Reihe sehen und die jeweils neu gefertigten Produkte nacheinander nummerieren.
Gruß, die Redaktion
das sollte passen, da es das Produkt ja hinreichend identifiziert :)
Gruß, die Redaktion
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Ja, auch Produkte wie Futtereimer, Futternetze und andere Stallausstattungen fallen unter die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), da sie Verbrauchsgütern zuzuordnen sind. Die GPSR schreibt vor, dass solche Produkte sicher sein müssen, insbesondere wenn sie mit Lebensmitteln (z. B. Tierfutter) in Kontakt kommen oder bei der Nutzung Verletzungsgefahren bestehen könnten. Als Händler müssen Sie sicherstellen, dass die Produkte mit allen erforderlichen Sicherheitsinformationen (z. B. Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise) ausgestattet sind.
Gruß, die Redaktion
Verbraucher:innen benutzen die Produkte, um damit Tiere zu füttern.
Die Futternetze befüllen sich ja nicht von alleine.
Gruß, die Redaktion
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der reine Zuschnitt würde Sie noch nicht zum Hersteller machen, da sich dadurch nichts an den Eigenschaften und Risiken des Produkts ändert.
Da Sie aber unter Ihrer eigenen Marke verkaufen, macht dieser Umstand Sie dann zum Hersteller. Sie müssen folglich nur sich angeben. Die Angaben zum Importeur oder einer verantwortlichen Person in der EU entfallen damit, da Sie als quasi Hersteller ja Ihren Sitz in der EU haben.
Die Angaben müssten dann ans Produkt. Sollte dies aufgrund der Größe nicht machbar sein, kann die Angabe auch in den Begleitmaterialien kommen (beispielsweise die Verpackung, oder auch einfach ein Beilageblatt).
Gruß, die Redaktion
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es müssen die Daten (inkl. Kontaktdaten) des Herstellers angegeben werden.
Sofern du die Dachzelte nicht irgendeiner Weise weiterverarbeitest, brandest oder unter deine Marke verkaufst, wirst du nicht zum Hersteller. Oder was genau meinst du mit "Quasi-Hersteller"?
Die Risikobewertung ist Aufgabe des Herstellers. Ausdenken sollte man sich hier aber nichts. Weitere Informationen dazu findest du hier: Produktsicherheitsverordnung: Was steckt hinter der Risikobewertung?
Gruß, die Redaktion
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zu 1.: ja, du bist betroffen. Auch Gebrauchtwaren unterliegen der GPSR.
zu 2.: Es kommt nicht auf das Datum des Einstellens an, sondern auf das des Bereitstellens. Wenn du die Ware bereits auf Lager hast und zum Verkauf anbietest, dann stellt das automatische Verlängern kein "neues" in den Verkehr bringen dar.
zu 3.: hierzu haben wir heute diesen Artikel veröffentlicht: Wir wurden gefragt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktiob
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bei den Kennzeichnungspflichten am Produkt selbst handelt es sich um Herstellerpflichten. Diese gelten gemäß des Produktsicherheitsgesetzes auch bereits seit einigen Jahren.
Leider ist es nun wirklich so, wie du befürchtest: Du musst diese Informationen dann in einem Beiblatt mitliefern, damit du sicherstellst, dass du die Produkte sicher vertreibst.
Gruß, die Redaktion
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auch Ersatzteile sind von der GPSR betroffen.
Die Risikobewertung muss vom Hersteller kommen. Gibt dieser keine ab, musst du dir keine Risikobewertung ausdenken.
Die Herstellerangaben müsstest du aber in jedem Fall machen.
Gruß, die Redaktion
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nach aktueller Gesetzeslage musst du keine Nachweise über das Datum der Bereitstellung im Shop einbinden. Du solltest diese Nachweise, auf Nachfrage oder im Problemfall, jedoch vorweisen können.
Gruß, die Redaktion
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in dem Fall könntest sowohl du, als auch die Plattform als Hersteller gelten, da der Druck im Auftrag geschieht. Frag am besten mal bei der jeweiligen Plattform nach. Am Ende kommt es auch darauf an, welcher Name auf dem Etikett steht.
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nach aktueller Gesetzeslage musst du keine Nachweise über das Datum der Bereitstellung im Shop einbinden. Du solltest diese Nachweise, auf Nachfrage oder im Problemfall, jedoch vorweisen können.
Gruß, die Redaktion
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das ist tatsächlich einer der Punkte, an den der Gesetzgeber sehr offensichtlich nicht gedacht hat. Auf Amazon hat man sich für eine gruppierte Darstellung entschieden. Dies birgt aber ein gewisses Risiko, da die Verbraucher das konkrete Produkt keiner konkreten verantwortlichen Person zuordnen können. Sicherer wäre es, wenn es nur einen Verantwortlichen pro Angebot gibt. Das ist aber wie in Ihrem Fall nicht immer wirklich praktisch.
Die unbefriedigende Antwort lautet: Man muss schauen, was die Rechtsprechung bringt.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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zu deinen Fragen.
Nr. 1: In dem Fall fragst du am besten beim Hersteller nach, um die Warn- und Sicherheitshinweise im Online-Angebot nachtragen zu können. Aber Vorsicht: Du musst auch dafür sorgen, dass diese am verkauften Produkt vorhanden sind. Online-Händler sind hier leider in der Pflicht, doppelt zu informieren.
Nr. 2: In diesem Fall musst du möglicherweise gar keine Daten angeben, da die Produkte nicht unter die GPSR fallen. Allerdings handelt es sich dabei um eine Auslegung. Mehr dazu findest du hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/140286-produktsicherheitsverordnung-muessen-haendler-innen-alle-produktbeschreibungen-anpassen
Nr. 3: Du hast Recht. Ganz risikoarm ist das Angeben von sich selbst nicht. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt wird aber wahrscheinlich die Antwort von Nr. 2 greifen. Wenn du jetzt Produkte im Sortiment hast, bei denen der Hersteller nicht mehr existiert, wurden diese in der Regel vor dem 13.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt. Weitere Infos findest du hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-angeben-hersteller-nicht-mehr-gibt
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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die Frage, was passiert, wenn der Hersteller nicht mehr existiert, haben wir in diesem Artikel beantwortet: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-angeben-hersteller-nicht-mehr-gibt
Zu deiner anderen Frage: Prüfe zunächst, ob die Produkte unter die GPSR fallen. Fallen sie unter die GPSR, reicht es nicht aus, einfach nur den Hersteller anzugeben. Handelt es sich um ein Produkt, was üblicherweise mit Warn- und Sicherheitshinweisen (z.B. Elektronik, Spielzeug) versehen ist, müssen diese unbedingt in den Online-Shop.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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wenn ihr durch die Übernahme auch die Rechtsnachfolge des Unternehmens angetreten habt, seid ihr sehr wahrscheinlich als neue Hersteller anzusehen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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die Herstelleradresse muss unabhängig von den Sicherheitsangaben in jedem Fall erfolgen.
Bei Produkten, die dies aufgrund von Größe oder Beschaffenheit nicht zulassen, ist eine Information auf der Verpackung oder in den Begleitmaterialien zulässig.
Gruß, die Redaktion
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wann die Artikel hergestellt wurden, ist weniger maßgeblich, als wann du sie in den Verkehr bringst.
Da die GPSR auch gebrauchte Artikel betrifft, zählt daher auch wiederholtes in den Verkehr bringen.
Das heißt, alle Artikel, die du bis zum 13.12. auf Lager und in deinem Shop hast, dürfen weiterhin verkauft werden.
Alle Artikel, die du nach dem 13.12. neu aufnimmst, und damit neu in den Verkehr bringst, müssen die Informationen enthalten.
Gruß, die Redaktion
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laut der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt ein Produkt als "in den Verkehr gebracht", wenn es vor dem 13. Dezember 2024 bereits an den Vertrieb abgegeben wurde.
Konkreter heißt das, dass Warenlieferungen, die vor dem 13.12. in der EU eintreffen (beispielsweise den Zoll passiert haben) und sich auf dem Weg in ihr Lager befinden, als „in den Verkehr gebracht“ gelten und ohne die Angaben der GPSR auskommen.
Gruß, die Redaktion
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weitere Informationen zu diesem Fall findest du hier: Wir wurden gefragt: Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt? (Link)
Gruß, die Redaktion
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ja, es wirkt perplex, aber laut den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung musst du auch in diesem Sonderfall den Hersteller explizit benennen.
Gruß, die Redaktion
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da gibt es keinen vorgeschriebenen Wortlaut. Es muss lediglich deutlich erkennbar sein. Amazon betitelt den Bereich beispielsweise einfach universell mit „Produktsicherheit“.
Gruß, die Redaktion