Risikoanalyse/ Risikobewertung
Noch mal in Kürze: Wer ein Produkt herstellt, muss laut GPSR eine Risikobewertung durchführen. Die Unterlagen für die Risikobewertung müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Transparenzhinweis: In der ursprünglichen Variante des Artikels hieß es Risikoanalyse. Risikoanalyse und -bewertung sind allerdings nicht das selbe. Die Analyse ist lediglich Teil der Risikobewertung. Der Artikel wurde entsprechend angepasst.
Muss die Risikobewertung in den Online-Shop?
Nein, die Risikobewertung ist eine Herstellerpflicht und muss daher auch nur von den Herstellern durchgeführt und aufbewahrt werden.
Müssen B2B-Produkte ebenfalls eine Risikobewertung haben?
Die GPSR gilt sowohl für den B2B- als auch für den B2C-Bereich. Lediglich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Produkt nicht an Verbraucher gelangt, gilt die GPSR nicht.
Wie sieht eine Risikobewertung aus und wie tief muss sie gehen?
Eine Risikobewertung nach der GPSR sollte systematisch mögliche Gefahren identifizieren, bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung definieren. Sie umfasst die Analyse potenzieller Risiken für Verbraucher durch das Produkt, einschließlich mechanischer, chemischer oder elektrischer Risiken, und muss die Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Schäden berücksichtigen. Die Tiefe der Analyse hängt von der Art des Produkts und seinem Gefahrenpotenzial ab: Je höher das Risiko, desto detaillierter und umfassender sollte die Analyse sein.
Muss die Risikobewertung für jedes Produkt einzeln erfolgen oder kann sie für Produktgruppen zusammengefasst werden?
Die Risikobewertung kann für Produktgruppen zusammengefasst werden, wenn die Produkte ähnliche Eigenschaften, Verwendungszwecke und Risikopotenziale aufweisen. In solchen Fällen ist eine gruppierte Analyse sinnvoll und zulässig, da die Risiken und Sicherheitsanforderungen vergleichbar sind. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Analyse alle spezifischen Risiken jedes Produkts in der Gruppe ausreichend abdeckt. Für Produkte mit einzigartigen Merkmalen oder höheren Risiken sollte jedoch eine individuelle Risikobewertung durchgeführt werden.
Reicht bei Kosmetikprodukten eine Sicherheitsanalyse als Risikobewertung aus?
Bei Kosmetikprodukten kann eine Sicherheitsanalyse als Teil der Risikobewertung ausreichen, sofern sie alle relevanten Risiken umfassend abdeckt. Die Analyse muss dabei sowohl gesundheitliche als auch physikalische Gefahren berücksichtigen, wie Hautverträglichkeit, mögliche allergische Reaktionen und mikrobiologische Risiken. Wichtig ist, dass die Sicherheitsanalyse alle gesetzlichen Anforderungen für Kosmetikprodukte erfüllt und ausreichend dokumentiert ist. Wenn die Sicherheitsanalyse spezifische Risiken im Kontext der GPSR abdeckt, kann sie als Risikobewertung gelten; andernfalls sind zusätzliche Prüfungen erforderlich.
Ist eine Risikobewertung für Produkte wie Postkarten oder Kalender notwendig?
Ja, für jedes Produkt, welches unter die GPSR fällt, ist eine Analyse notwendig. Für Produkte wie Postkarten oder Kalender ist eine ausführliche Risikobewertung in der Regel nicht notwendig, da sie kaum sicherheitsrelevante Risiken für Verbraucher bergen. Allerdings sollte dennoch eine grundlegende Bewertung erfolgen, um sicherzustellen, dass keine potenziellen Gefahren, etwa durch scharfe Kanten, giftige Farben oder verschluckbare Kleinteile (bei bestimmten Elementen) bestehen. Im Allgemeinen sind diese Produkte jedoch als risikoarm einzustufen und eine einfache, dokumentierte Einschätzung genügt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Ist eine Risikobewertung für handwerkliche und individualisierte Produkte notwendig?
Ja, grundsätzlich ist eine Risikobewertung für handwerkliche und individualisierte Produkte notwendig, sofern diese unter die Produktsicherheitsanforderungen fallen und für den Verkauf vorgesehen sind.
In der Praxis könnte eine vereinfachte Risikobewertung für Produkte aus kleiner Herstellung oder Einzelfertigung oft ausreichend sein. Es ist ratsam, die typischen Risiken des Produkts zu bewerten und die wesentlichen Sicherheitsaspekte für die Nutzung zu dokumentieren.
Gibt es Vorlagen für Risikobewertungen?
Ja, es gibt Vorlagen und Muster für Risikobewertungen, die Unternehmen als Leitfaden nutzen können. Solche Vorlagen sind häufig branchenübergreifend und können an die spezifischen Anforderungen und Risiken des jeweiligen Produkts angepasst werden. Sie enthalten in der Regel folgende Elemente:
- Produktbeschreibung: Grundlegende Informationen zum Produkt, seiner Nutzung und Zielgruppe.
- Identifikation potenzieller Gefahren: Auflistung möglicher physikalischer, chemischer, elektrischer und mechanischer Risiken.
- Risikoanalyse: Risiken auf Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen prüfen.
- Risikominderungsmaßnahmen: Dokumentation der Maßnahmen zur Risikoverminderung und zur Gewährleistung der Produktsicherheit.
- Bewertung des Restrisikos: Analyse, ob das Risiko durch die getroffenen Maßnahmen auf ein akzeptables Niveau reduziert ist.
- Kontrolle und Überwachung: Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Produktsicherheit nach der Einführung.
Viele Vorlagen sind als Excel- oder PDF-Dokumente erhältlich, oft über Fachverbände, Handelsorganisationen oder spezialisierte Dienstleister. Manche E-Commerce-Plattformen oder Compliance-Dienstleister bieten ebenfalls Vorlagen für spezifische Produktkategorien an, die mit den gesetzlichen Anforderungen der GPSR konform sind.
Spezifische Produkttypen
In Kürze: Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte. Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel,
- Lebensmittel,
- Futtermittel,
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
- Pflanzenschutzmittel,
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.),
- Antiquitäten.
Gilt die Verordnung auch für Kunstgegenstände und Sammlerstücke?
Nein, Kunstgegenstände und Sammlerstücke fallen unter die Ausnahme von Antiquitäten.
Was sind Kunstgegenstände?
Im Sinne der GPSR sind Kunstgegenstände typischerweise solche Produkte, die primär zu dekorativen oder ästhetischen Zwecken hergestellt werden und keine spezifische Gebrauchsfunktion haben. Beispiele sind Skulpturen, Gemälde, handgefertigte Unikate oder andere Gegenstände mit künstlerischem Wert, die oft in Galerien, Museen oder als Sammlerstücke verkauft werden.
Die GPSR behandelt Kunstgegenstände meist anders als Produkte des täglichen Gebrauchs, da sie häufig nicht denselben Sicherheitsanforderungen unterliegen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Kunstgegenstände tatsächlich keine Funktionen besitzen, die eine Gefährdung darstellen könnten (z. B. Möbelstücke oder Dekorationsobjekte ohne scharfe Kanten oder giftige Beschichtungen). Wenn ein Kunstgegenstand hingegen einen praktischen Zweck erfüllt oder Risiken für den Nutzer birgt, könnte er unter die GPSR fallen und damit spezifische Sicherheitsanforderungen auslösen.
Was sind Sammlerstücke?
Im Sinne der GPSR sind Sammlerstücke Produkte, die primär zum Zweck des Sammelns oder als dekorative Gegenstände erworben werden und nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt sind. Beispiele für Sammlerstücke können Münzen, Briefmarken, seltene Bücher, Actionfiguren, Vintage-Spielzeug oder Antiquitäten sein.
Für Sammlerstücke gelten häufig andere Anforderungen als für Produkte, die dem täglichen Gebrauch dienen, insbesondere wenn sie klar als nicht für Kinder geeignete Sammlerobjekte deklariert sind. Wenn ein Sammlerstück jedoch potenziell gefährlich sein könnte – beispielsweise durch kleine, ablösbare Teile bei Figuren oder giftige Materialien bei antiken Objekten – könnten dennoch Sicherheitsanforderungen gemäß der GPSR greifen. Entscheidend ist, ob das Produkt im Kontext der GPSR als sicher für den beabsichtigten Zweck und das Zielpublikum gilt.
Was sind Antiquitäten?
Antiquitäten sind Gegenstände, die in der Regel mindestens 100 Jahre alt sind und aufgrund ihres Alters, ihrer historischen Bedeutung, ihrer Seltenheit oder ihres kulturellen Wertes gesammelt werden. Sie umfassen häufig Möbel, Kunstwerke, Schmuck, Dekorationsgegenstände und Alltagsgegenstände vergangener Epochen, die heute hauptsächlich zu dekorativen Zwecken oder als Sammlerstücke genutzt werden.
Antiquitäten unterscheiden sich von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen, da sie meist keine praktische Funktion im modernen Alltag erfüllen und oft als historische Artefakte gelten.
Gilt die Verordnung für gebrauchte Produkte?
Ja, zumindest sofern vernünftigerweise erwartet werden darf, dass diese noch den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Wird in einer Produktbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Produkt erst in Stand gesetzt oder repariert werden muss, darf eher nicht davon ausgegangen werden, dass das Produkt den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Entsprechend fällt es nicht unter die GPSR.
Gilt die Verordnung auch für Schmuck?
Ja, eine Ausnahme für Schmuck gibt es nicht. Etwas anders gilt, wenn es sich bei dem Schmuckstück um eine Antiquität handelt.
Gilt die GPSR auch für Bücher?
Ja, auch Bücher sind nicht von der Verordnung ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Antiquitäten oder Sammlerstücke.
Gilt die GPSR für digitale Waren?
Ja, die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt auch für digitale Produkte, sofern sie als Verbraucherprodukte betrachtet werden.
Gilt die Verordnung für Produkte, die vermietet werden (Dienstleistung)?
Ja, die Verordnung gilt beispielsweise auch für Anbieter, die Hüpfburgen oder Werkzeug vermieten. Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt primär für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden. Dienstleistungen als solche fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Allerdings erstreckt sich die Verordnung auf Produkte, die im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung bereitgestellt werden. Das bedeutet, wenn ein Produkt während einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt und von Verbrauchern genutzt wird, unterliegt dieses Produkt den Bestimmungen der Verordnung. Beispielsweise müssen Bowling-Schuhe, die in einer Bowlingbahn zur Verfügung gestellt werden, den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Gilt die Verordnung für Produkte, die bereits durch spezielle Vorschriften wie die Biozid-Verordnung oder Spielzeugrichtlinie, reguliert sind?
Nein, die GPSR gilt nicht für Produkte, die bereits durch spezifische EU-Vorschriften wie die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) reguliert sind. Diese speziellen Vorschriften haben Vorrang, wenn sie detaillierte Sicherheitsanforderungen für ein bestimmtes Produkt festlegen.
Die GPSR greift in solchen Fällen nur ergänzend und lediglich in Bereichen, die von den speziellen Vorschriften nicht vollständig abgedeckt werden. Das bedeutet, dass die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der GPSR nur dann Anwendung finden, wenn es Sicherheitsaspekte gibt, die in der speziellen Verordnung nicht geregelt sind. So wird sichergestellt, dass Verbraucher umfassend geschützt sind, ohne doppelte Regelungen oder Widersprüche zu schaffen.
Außerdem müssen auch für solche Produkte die erweiterten Informationspflichten im Online-Shop erfüllt werden.
Gilt die Verordnung auch für Flohhalsbänder und ähnliche Produkte?
Ja, Flohhalsbänder fallen grundsätzlich unter die GPSR, sofern sie nicht bereits durch spezifische Produktregelungen wie die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 abgedeckt sind.
Wenn ein Flohhalsband biozide Wirkstoffe enthält, greift jedoch vorrangig die Biozid-Verordnung, die spezifische Anforderungen an Wirksamkeit, Sicherheit und Kennzeichnung solcher Produkte stellt. Die GPSR kann ergänzend gelten, falls die Sicherheit für den Verbraucher oder das Haustier in anderen Aspekten betroffen ist, die nicht durch die Biozid-Verordnung abgedeckt sind (z. B. bei mechanischen Risiken oder verschluckbaren Kleinteilen).
Kann Altbestand, der nicht den neuen Anforderungen entspricht, weiterhin verkauft werden?
Ja, vorausgesetzt, die Produkte sind weiterhin sicher. Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf den EU-Markt gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden. Die Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, nicht einschränken dürfen. Das bedeutet, dass diese Produkte weiterverkauft werden können und die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, für sie nicht gilt. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Produkt fällt unter das aktuelle Produktsicherheitsgesetz und erfüllt dessen Anforderungen.
- Das Produkt wurde tatsächlich vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht.
Was bedeutet „in Verkehr gebracht“ bzw. „auf dem Markt bereitgestellt“?
Dies umfasst unter anderem die „Abgabe zum Vertrieb“. Das heißt: Wenn ein Produkt vor dem 13. Dezember produziert, aber erst danach zum Vertrieb freigegeben wird, fällt es unter die neue Verordnung.
Anforderungen auf Marktplätzen
Wo werden die Angaben bei Amazon hinterlegt?
Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben und zur Verwaltung der Compliance-Anforderungen hat Amazon einen neuen Abschnitt auf den Produktdetailseiten eingeführt: „Sicherheit und Produktressourcen.“
In einer Mitteilung an Händler im SellerCentral heißt es dazu: „Ihre Produktbilder sind nun getrennt von Bildern, Dokumenten und Informationen zur Compliance. Hier finden Verbraucher Ihre Marketingbilder und Produktinformationen.“ Verkäufer können dadurch leichter überprüfen, ob die notwendigen Compliance-Informationen übermittelt wurden. Zudem sind die Daten auch für Verbraucher gut zugänglich.
Wo werden die Angaben bei Ebay hinterlegt?
Ebay weist darauf hin, dass die Informationen hinterlegt werden müssen und stellt dafür ein eigenes Feld zur Verfügung.
Wo werden die Daten bei Etsy hinterlegt?
Bei Etsy werden die Angaben am besten in der Produktbeschreibung hinterlegt. Hier ist es notwendig, die Möglichkeiten des Markplatzes in puncto Gestaltung gut auszuschöpfen, um die Artikelbeschreibung so gut und übersichtlich wie möglich zu gestalten.
Sind auch Verkäufer:innen auf Kleinanzeigen von der GPSR betroffen?
Auch Verkäufer:innen auf Kleinanzeigen sind betroffen, wenn sie gewerblich handeln. Die GPSR nimmt keine Unterscheidung bezüglich des Marktplatzes vor.
Was tun, wenn Amazon spezielle Anforderungen (z. B. zusätzliche Sicherheitsbilder) verlangt, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen?
Hier hilft es nur, beharrlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt diese Anforderungen nicht erfüllen muss.
Müssen Konformitätserklärungen und Datenblätter bei den Produkten hochgeladen werden?
Nein. Allerdings stellen die Marktplätze teilweise Optionen dazu zur Verfügung. Amazon verlangt dies auch vereinzelt, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Was ist zu tun, wenn eine Plattform keine Felder für bestimmte gesetzlich erforderliche Informationen bietet?
In diesem Fall sollten alle erforderlichen Angaben in der Produktbeschreibung genannt werden.
Wie sollte man vorgehen, wenn man auf Marktplätzen wie Ebay keine vollständigen Angaben machen kann?
Lässt beispielsweise die Zeichenbegrenzung keine vollständige Information zu, ist dies kritisch, denn: Wer die Informationspflichten nicht erfüllt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Zwar fordert die GPSR die unmittelbare Darstellung von Informationen; bevor man keinerlei Informationen hinterlegt, könnte hier ausnahmsweise ein sprechender Link die Lösung sein. Allerdings könnte auch dieser ein Abmahnrisiko bergen. Hier sollte die Plattform mit Nachdruck aufgefordert werden, eine sichere Lösung für Händler zu schaffen.
Was passiert mit Produkten, die bereits vor dem Stichtag auf Marktplätzen gelistet sind?
Die Informationspflichten müssen für alle Produkte erfüllt werden, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ob das Produkt vorher schon gelistet wurde, ist also irrelevant. Es kommt darauf an, wann das konkrete Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Beispiel: Ein Tellerservice ist bereits seit etlichen Jahren gelistet. Nach dem 13. Dezember füllt die Händlerin ihr Lager auf und kauft dafür das Tellerservice neu beim Großhändler ein. Auch, wenn das Produkt in dieser Form schon länger verkauft wird, müssen nun die neuen Informationspflichten erfüllt werden.
Support, Bußgelder und rechtliche Konsequenzen
Wie unterstützt der Händlerbund Online-Händler?
Der Händlerbund bietet zwei Unterstützungen an:
Legal Scan für Produktbeschreibungen: Mit dem Legal Scan können Produktbeschreibungen automatisiert überprüft werden. Neben der Einhaltung der GPSR, werden auch generelle Abmahnrisiken aus dem Wettebewerbs- und Markenrecht gecheckt.
GPSR-Check: Beim GPSR-Check schaut sich ein Jurist bis zu fünf Online-Angebote von dir an und überprüft, ob die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung erfüllt sind. Im Anschluss wird ein detailliertes Prüfprotokoll mit Hinweisen und klaren Angaben, wo Informationen fehlen oder angepasst werden müssen, versendet.
Shoptiefenprüfung: Inwiefern die neuen Pflichten erfüllt wurden, wird außerdem innerhalb der Shoptiefenprüfung gecheckt. Diese STPs sind Teil des Professional und Unlimited Pakets.
Wie hoch sind potenzielle Bußgelder bei Nicht-Einhaltung?
Die GPSR verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Sanktionsvorschriften zu erlassen. In Deutschland soll dafür das Produktsicherheitsgesetz reformiert werden, wozu derzeit ein Referentenentwurf vorliegt. Dieser stuft die Nichteinhaltung der GPSR-Pflichten als Ordnungswidrigkeit ein, bei der – abhängig vom Schweregrad – Geldbußen von bis zu 100.000 Euro möglich sind.
Wenn ich als Hersteller nach der GPSR gelte, zum Beispiel weil ich Produkte unter meiner eigenen Marke verkaufe, muss ich dann für Schäden haften?
Durch das Produktsicherheitsgesetz werden die Regeln aus dem Produkthaftungsgesetz nicht verändert. Auch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt derjenige als Hersteller, der die Produkte unter seiner eigenen Marke verkauft und muss dementsprechend für Schäden haften.
Kann man abgemahnt werden?
Ja, wer die Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer Abmahnung durch die Konkurrenz, einen Wettbewerbsverband oder durch eine der Verbraucherzentralen rechnen. Die Abmahngebühren variieren und liegen meist im dreistelligen Bereich.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
ja eine eigene Nummerierung ist vollkommen ausreichend zur Identifikation der Ware.
Diese kann mit einem kleinen Etikett angebracht werden.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
zu 1.: ja, jede Variante benötigt eine eigene Artikelnummer - diese muss schließlich eine eindeutige Identifikation gewährleisten können. Was nicht gegeben wäre, wenn eine Artikelnummer für 3 mögliche Varianten stehen könnte.
zu 2.: Ja, auch individualisierte Produkte benötigen eine Artikelnummer. Hier könntest du beispielsweise die Art des Produkts als Reihe sehen und die jeweils neu gefertigten Produkte nacheinander nummerieren.
Gruß, die Redaktion
das sollte passen, da es das Produkt ja hinreichend identifiziert :)
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Ja, auch Produkte wie Futtereimer, Futternetze und andere Stallausstattungen fallen unter die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), da sie Verbrauchsgütern zuzuordnen sind. Die GPSR schreibt vor, dass solche Produkte sicher sein müssen, insbesondere wenn sie mit Lebensmitteln (z. B. Tierfutter) in Kontakt kommen oder bei der Nutzung Verletzungsgefahren bestehen könnten. Als Händler müssen Sie sicherstellen, dass die Produkte mit allen erforderlichen Sicherheitsinformationen (z. B. Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise) ausgestattet sind.
Gruß, die Redaktion
Verbraucher:innen benutzen die Produkte, um damit Tiere zu füttern.
Die Futternetze befüllen sich ja nicht von alleine.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
der reine Zuschnitt würde Sie noch nicht zum Hersteller machen, da sich dadurch nichts an den Eigenschaften und Risiken des Produkts ändert.
Da Sie aber unter Ihrer eigenen Marke verkaufen, macht dieser Umstand Sie dann zum Hersteller. Sie müssen folglich nur sich angeben. Die Angaben zum Importeur oder einer verantwortlichen Person in der EU entfallen damit, da Sie als quasi Hersteller ja Ihren Sitz in der EU haben.
Die Angaben müssten dann ans Produkt. Sollte dies aufgrund der Größe nicht machbar sein, kann die Angabe auch in den Begleitmaterialien kommen (beispielsweise die Verpackung, oder auch einfach ein Beilageblatt).
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
es müssen die Daten (inkl. Kontaktdaten) des Herstellers angegeben werden.
Sofern du die Dachzelte nicht irgendeiner Weise weiterverarbeitest, brandest oder unter deine Marke verkaufst, wirst du nicht zum Hersteller. Oder was genau meinst du mit "Quasi-Hersteller"?
Die Risikobewertung ist Aufgabe des Herstellers. Ausdenken sollte man sich hier aber nichts. Weitere Informationen dazu findest du hier: Produktsicherheitsverordnung: Was steckt hinter der Risikobewertung?
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
zu 1.: ja, du bist betroffen. Auch Gebrauchtwaren unterliegen der GPSR.
zu 2.: Es kommt nicht auf das Datum des Einstellens an, sondern auf das des Bereitstellens. Wenn du die Ware bereits auf Lager hast und zum Verkauf anbietest, dann stellt das automatische Verlängern kein "neues" in den Verkehr bringen dar.
zu 3.: hierzu haben wir heute diesen Artikel veröffentlicht: Wir wurden gefragt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktiob
Antworten
Ihre Antwort schreiben
bei den Kennzeichnungspflichten am Produkt selbst handelt es sich um Herstellerpflichten. Diese gelten gemäß des Produktsicherheitsgesetzes auch bereits seit einigen Jahren.
Leider ist es nun wirklich so, wie du befürchtest: Du musst diese Informationen dann in einem Beiblatt mitliefern, damit du sicherstellst, dass du die Produkte sicher vertreibst.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
auch Ersatzteile sind von der GPSR betroffen.
Die Risikobewertung muss vom Hersteller kommen. Gibt dieser keine ab, musst du dir keine Risikobewertung ausdenken.
Die Herstellerangaben müsstest du aber in jedem Fall machen.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
nach aktueller Gesetzeslage musst du keine Nachweise über das Datum der Bereitstellung im Shop einbinden. Du solltest diese Nachweise, auf Nachfrage oder im Problemfall, jedoch vorweisen können.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
in dem Fall könntest sowohl du, als auch die Plattform als Hersteller gelten, da der Druck im Auftrag geschieht. Frag am besten mal bei der jeweiligen Plattform nach. Am Ende kommt es auch darauf an, welcher Name auf dem Etikett steht.
Antworten
Ihre Antwort schreiben
nach aktueller Gesetzeslage musst du keine Nachweise über das Datum der Bereitstellung im Shop einbinden. Du solltest diese Nachweise, auf Nachfrage oder im Problemfall, jedoch vorweisen können.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
das ist tatsächlich einer der Punkte, an den der Gesetzgeber sehr offensichtlich nicht gedacht hat. Auf Amazon hat man sich für eine gruppierte Darstellung entschieden. Dies birgt aber ein gewisses Risiko, da die Verbraucher das konkrete Produkt keiner konkreten verantwortlichen Person zuordnen können. Sicherer wäre es, wenn es nur einen Verantwortlichen pro Angebot gibt. Das ist aber wie in Ihrem Fall nicht immer wirklich praktisch.
Die unbefriedigende Antwort lautet: Man muss schauen, was die Rechtsprechung bringt.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
zu deinen Fragen.
Nr. 1: In dem Fall fragst du am besten beim Hersteller nach, um die Warn- und Sicherheitshinweise im Online-Angebot nachtragen zu können. Aber Vorsicht: Du musst auch dafür sorgen, dass diese am verkauften Produkt vorhanden sind. Online-Händler sind hier leider in der Pflicht, doppelt zu informieren.
Nr. 2: In diesem Fall musst du möglicherweise gar keine Daten angeben, da die Produkte nicht unter die GPSR fallen. Allerdings handelt es sich dabei um eine Auslegung. Mehr dazu findest du hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/140286-produktsicherheitsverordnung-muessen-haendler-innen-alle-produktbeschreibungen-anpassen
Nr. 3: Du hast Recht. Ganz risikoarm ist das Angeben von sich selbst nicht. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt wird aber wahrscheinlich die Antwort von Nr. 2 greifen. Wenn du jetzt Produkte im Sortiment hast, bei denen der Hersteller nicht mehr existiert, wurden diese in der Regel vor dem 13.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt. Weitere Infos findest du hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-angeben-hersteller-nicht-mehr-gibt
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
die Frage, was passiert, wenn der Hersteller nicht mehr existiert, haben wir in diesem Artikel beantwortet: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-angeben-hersteller-nicht-mehr-gibt
Zu deiner anderen Frage: Prüfe zunächst, ob die Produkte unter die GPSR fallen. Fallen sie unter die GPSR, reicht es nicht aus, einfach nur den Hersteller anzugeben. Handelt es sich um ein Produkt, was üblicherweise mit Warn- und Sicherheitshinweisen (z.B. Elektronik, Spielzeug) versehen ist, müssen diese unbedingt in den Online-Shop.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
wenn ihr durch die Übernahme auch die Rechtsnachfolge des Unternehmens angetreten habt, seid ihr sehr wahrscheinlich als neue Hersteller anzusehen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
die Herstelleradresse muss unabhängig von den Sicherheitsangaben in jedem Fall erfolgen.
Bei Produkten, die dies aufgrund von Größe oder Beschaffenheit nicht zulassen, ist eine Information auf der Verpackung oder in den Begleitmaterialien zulässig.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
wann die Artikel hergestellt wurden, ist weniger maßgeblich, als wann du sie in den Verkehr bringst.
Da die GPSR auch gebrauchte Artikel betrifft, zählt daher auch wiederholtes in den Verkehr bringen.
Das heißt, alle Artikel, die du bis zum 13.12. auf Lager und in deinem Shop hast, dürfen weiterhin verkauft werden.
Alle Artikel, die du nach dem 13.12. neu aufnimmst, und damit neu in den Verkehr bringst, müssen die Informationen enthalten.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
laut der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt ein Produkt als "in den Verkehr gebracht", wenn es vor dem 13. Dezember 2024 bereits an den Vertrieb abgegeben wurde.
Konkreter heißt das, dass Warenlieferungen, die vor dem 13.12. in der EU eintreffen (beispielsweise den Zoll passiert haben) und sich auf dem Weg in ihr Lager befinden, als „in den Verkehr gebracht“ gelten und ohne die Angaben der GPSR auskommen.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
weitere Informationen zu diesem Fall findest du hier: Wir wurden gefragt: Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt? (Link)
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
ja, es wirkt perplex, aber laut den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung musst du auch in diesem Sonderfall den Hersteller explizit benennen.
Gruß, die Redaktion
Antworten
Ihre Antwort schreiben
da gibt es keinen vorgeschriebenen Wortlaut. Es muss lediglich deutlich erkennbar sein. Amazon betitelt den Bereich beispielsweise einfach universell mit „Produktsicherheit“.
Gruß, die Redaktion