Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Häufig gestellte Fragen für Online-Händler im Überblick

Veröffentlicht: 07.11.2024
imgAktualisierung: 07.11.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 20 Min.
07.11.2024
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ca. 20 Min.
Eine Cartoonfigur steht triumphierend auf großen, schwebenden Fragezeichen. Die Figur hat eine freudige, übertriebene Mimik, einfache, kräftige Umrisse und leuchtende Farben. Mit erhobenen Armen strahlt sie Selbstbewusstsein aus. Die Fragezeichen, groß und stilisiert, schweben unter ihr vor einem lebhaften, bunten Hintergrund.
Erstellt mit Dall-E
Die GPSR wirft aktuell noch viele Fragen auf. Wir haben viele von ihnen hier beantwortet.


Der Countdown zur Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR (General Product Safety Regulation), läuft: Schon am 13. Dezember 2024 tritt die Verordnung in Kraft und bringt viele neue Pflichten mit sich. Hier findest ihr noch einmal Antworten auf eure ganz konkreten Fragen zur Verordnung. 

Ein allgemeines FAQ zur GPSR mit vertieften Hintergrundinformationen findet ihr hier.

Herstellerinformationen im Shop

Laut GPSR müssen folgende Informationen im Produktangebot genannt werden:

  • Name des Herstellers (Handelsname oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers 
  • wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist: Name, Anschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs

Muss der Hersteller direkt im Produkttext oder auf der Produktdetailseite genannt werden?

Ja, die Herstellerdaten müssen direkt im Angebot genannt werden. Dafür eignen sich sowohl der Produkttext als auch die Produktdetailseite.

Ich verkaufe nur Produkte eines Herstellers. Muss ich trotzdem in jedem Angebot über den Hersteller informieren?

Ja, auch in diesem Fall muss in jedem Angebot seperat der Hersteller genannt werden. Die GPSR kennt hier keine Ausnahme. 

Genügt es, die Herstellerdaten auf einem Reiter oder in einem Ausklappmenü in der Produktbeschreibung zu platzieren?

Ja, wichtig ist hier, dass der Reiter eindeutig bezeichnet ist, damit die Verbraucher:innen sehen, welche Information sie in dem Reiter erwarten dürfen.

Müssen Name, Adresse und E-Mail des Herstellers angegeben werden oder genügt ein Kontaktformular?

Es dürfen sowohl die E-Mail-Adresse als auch ein Link zu einem Kontaktformular genannt werden.

Wenn ich Produkte personalisiere, gelte ich dann als Hersteller?

Ja, in diesen Fällen kann man selbst zum Hersteller oder zur Herstellerin werden. Hier gilt die Person als Hersteller:in,

  • die das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produktes nicht vorgesehen war,
  • wenn sich aufgrund der Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat und
  • wenn die Änderungen nicht von den Verbraucher:innen selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Wer nach Kundenaufträgen arbeitet, gilt also noch nicht als Hersteller des veränderten Produktes. Wer keine Auftragsarbeiten durchführt, sondern Produkte quasi auf Lager verändert, kann hingegen unter Umständen herstellende Person werden, wenn die ersten beiden Punkte auch zutreffen.

Zum Beispiel: T-Shirt-Rohlinge werden mit verschiedenen Techniken neu eingefärbt. Hier können durch die chemischen Behandlungen neue Risiken für Allergiker entstehen, die vorher nicht existiert haben. Auch das Risikoniveau hat sich dadurch erhöht.

Muss ein Importeur oder eine verantwortliche Person in der EU genannt werden, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?

Ja, bei Herstellern mit Sitz außerhalb der EU muss eine verantwortliche Person mit Sitz innerhalb der EU genannt werden. Verantwortliche Personen können sein:

  • der Einführer,
  • der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen oder
  • ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer oben genannter Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Kann ich mich als Händler selbst als verantwortliche Person benennen, wenn der Hersteller keine hat?

Ja, wenn man selbst die Ware aus Drittstaaten importiert, kann man dadurch selbst zur verantwortlichen Person werden.

Welche Angaben muss ich machen, wenn ich den Hersteller nicht nennen will?

Die Nennung des Herstellerunternehmens ist Pflicht. Diese Pflicht ist auch nicht neu: Bereits nach dem Produktsicherheitsgesetz ist es zwingend erforderlich, dass der Hersteller auf dem Produkt steht.

Kann ich meinen Importeur als Hersteller angeben, wenn er sein Einverständnis gibt?

Wenn er nach den Kriterien der GPSR nicht der Hersteller ist, darf er auch nicht als solcher genannt werden. 

Welche Angaben muss ich machen, wenn ich den Hersteller nicht nennen kann?

Prüfe zunächst, ob das Produkt überhaupt unter die GPSR fällt. Fällt es unter die GPSR, wird es haarig: Es muss immer ein Hersteller genannt werden. Vermeide es künftig, Produkte ohne Hersteller zu verkaufen. Eine Notlösung kann erst mal sein, sich selbst als Hersteller anzugeben. Allerdings muss man dann auch Herstellerpflichten in puncto Risikobewertung, Produktrückrufen etc. wahrnehmen.

Wie verhält es sich, wenn der Markenname und der Herstellername nicht übereinstimmen?

In diesem Fall muss der Herstellername angegeben werden.

Was passiert, wenn der Lizenzinhaber einer Marke wechselt und Produkte weiterhin im Umlauf sind?

Schau in solchen Fällen, welcher Hersteller auf dem Produkt selbst angegeben ist und übernimm diese Angabe in dein Angebot.

Sind die Angaben zu Warnhinweisen und Herstellerangaben auf den Bildern zulässig oder erforderlich?

Möglich ist die Angabe als Bild, allerdings ist dies nicht ratsam: Wenn es zu einem Produkt mehrere Produktbilder gibt und die Angaben erst auf dem letzten Bild erscheinen, sind diese möglicherweise nicht unmittelbar im Sinne der Verordnung im Angebot enthalten. Sicherer ist die Angabe in der Produktbeschreibung als Text. Dies ist auch die barrierefreie Lösung, denn Bilder, so sie nicht richtig beschriftet sind, können nicht von Assistenzsoftware ausgelesen werden.

Müssen die Informationspflichten auch in Katalogen erfüllt werden?

Ja, sofern die Kataloge eine Bestelloption (beispielsweise Postkarte oder Bestellung per Telefon) beinhalten.

Sicherheits- und Warnhinweise

Noch mal in Kürze: In der GPSR heißt es in Artikel 19 bei den Pflichten zum Fernabsatz, dass „etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union [...] auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind“, „eindeutig und gut sichtbar“ im Angebot selbst enthalten sein müssen. 

Wo müssen Sicherheits- und Warnhinweise bereitgestellt werden – in der Aufbauanleitung, auf der Produktverpackung oder auf der Webseite des Shops?

Die Warn- und Sicherheitshinweise müssen in das Angebot selbst. Es reicht nicht aus, wenn sie lediglich in den Begleitunterlagen oder auf der Produktverpackung angebracht sind.

Können Sicherheits- und Warnhinweise pro Hersteller und Kategorie allgemein gehalten werden?

Nein, die Warn- und Sicherheitshinweise müssen in jedes einzelne Produktangebot übernommen werden. Selbst, wenn der Shop Produkte hat, bei denen die Warn- und Sicherheitshinweise immer identisch sind, müssen sie laut GPSR in jedes Angebot eingefügt werden. 

Reichen Piktogramme für Sicherheitshinweise aus?

Nein, Piktogramme reichen nicht aus. Die GPSR spricht von „eindeutig und gut sichtbar“. Daraus ergibt sich, dass die Hinweise direkt und unmittelbar angegeben werden müssen, was wiederum für die Angabe in Textform spricht. Außerdem sollen die Warnhinweise so erfolgen, wie es in den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. Manche Vorschriften schreiben die Textform vor; manche erlauben stattdessen auch Piktogramme. Schau am besten, wie das Herstellerunternehmen die Warn- und Sicherheitshinweise auf der Verpackung oder der Bedienungsanleitung wiedergegeben hat und übernimm diese. 

Sind Sicherheits- und Warnhinweise als PDF-Dokument verlinkt ausreichend?

Nein, die Sicherheits- und Warnhinweise müssen unmittelbar im Angebot selbst wiedergegeben werden.

Genügt ein QR-Code am Produkt?

Nein, die Sicherheits- und Warnhinweise müssen unmittelbar im Angebot selbst wiedergegeben werden.

Wie stelle ich lange Sicherheitshinweise übersichtlich dar?

Die Darstellung umfangreicher Sicherheitshinweise ist herausfordernd: Es bleibt unklar, wie umfassende Warn- und Sicherheitsinformationen sinnvoll und übersichtlich direkt in einzelnen Produktangeboten untergebracht werden können. Besonders auf Produktübersichtsseiten ist es kaum möglich, alle Warnhinweise ohne Verlinkungen „gut sichtbar“ darzustellen. Stattdessen wären wohl eher beschreibende Links hilfreich.
Derzeit besteht jedoch das Risiko, dass Behörden und Gerichte die Regelung streng auslegen könnten. Eine bloße Verlinkung – auch wenn diese beschreibend gestaltet ist – könnte rechtlich riskant sein.

Muss die Gebrauchsanweisung beim Produkt sein oder reicht sie online?

Nein, wenn für das Produkt eine Bedienungsanleitung notwendig ist, reicht es nicht aus, diese im Shop zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss sie auch nicht zwangsläufig in Papierform mitgesendet werden. Es reicht, wenn sie digital – beispielsweise als PDF im E-Mail-Anhang oder auf einem Datenträger – zur Verfügung gestellt wird. 

Was muss angegeben werden, wenn es keine Warn- und Sicherheitshinweise gibt?

Nichts. In diesem Fall muss auch nicht darüber informiert werden, dass es keine speziellen Warn- und Sicherheitshinweise zu beachten gibt.

Müssen Sicherheitshinweise in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden?

Hierzu gibt es noch keine eindeutige Antwort. Wer auf Nummer Sicher gehen will, stellt die Warn- und Sicherheitshinweise in den Sprachen der Länder dar, in denen auch geliefert wird. Es lässt sich aber auch gut argumentieren, dass eine Übersetzung nicht notwendig ist und es ausreichend ist, wenn die Hinweise erst später – beispielsweise in den Begleitdokumenten – in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung gestellt werden. 

Muss das CE-Zeichen im Shop, beispielsweise auf Produktfotos, erkennbar sein?

Nein, so eine Pflicht gibt es nicht. 

Sind Artikel mit einer CE-Kennzeichnung von der GPSR ausgenommen? 

Artikel, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden müssen, sind nicht von der GPSR ausgenommen. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich nicht um einen Warnhinweis im Sinne der GPSR, daher muss das CE-Kennzeichen ohnehin nicht, als Warnhinweis mit abgebildet werden. 

Produktkennzeichnung

Noch mal in Kürze: Neben den Informationspflichten im Shop, gibt es auch Kennzeichnungspflichten, die am Produkt selbst erfüllt werden müssen. Dazu gehören:

  • vorgeschriebene Warn- und Sicherheitshinweise,
  • die Information zum Hersteller samt Kontaktadresse und elektronischer Adresse,
  • wenn das Herstellerunternehmen nicht in der EU sitzt, eine verantwortliche Person innerhalb der EU, also beispielsweise die Daten des Importeurs,
  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung.

Die letzten drei Informationen müssen an dem Produkt selbst vorgenommen werden. Ist dies aufgrund der Größe oder Machart nicht möglich, darf die Kennzeichnung auch ausnahmsweise auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen vorgenommen werden. Bei den Kennzeichnungspflichten am Produkt selbst handelt es sich um Herstellerpflichten. Händler müssen aber sicherstellen, dass die Produkte, die sie verkaufen, rechtskonform sind. Werden Produkte beispielsweise ohne Herstellerkennzeichnung verkauft, kann hierfür der Händler abgemahnt werden.

Wichtig ist, dass Verbraucher:innen die Informationen quasi in den Händen halten können. Digitale Varianten reichen nicht aus. 

Was kann ich machen, wenn die Informationen nicht auf das Produkt passen?

Manche Produkte eigenen sich nicht für eine direkte Kennzeichnung. Manche Produkte sind schlicht zu klein; manchmal eignet sich aber auch das Material nicht. In solchen Fällen dürfen die Informationen ausnahmsweise auch auf die Verpackung gedruckt werden. Auch die Begleitunterlagen, wie etwa der Lieferschien, die Bedienungsanleitung oder möglicherweise auch die Rechnung bieten Möglichkeiten.

Muss jedes Produkt eine eindeutige Identifikationsnummer tragen?

Ja, die GPSR sieht vor, dass Hersteller:innen gewährleisten müssen, „dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.“

Was ist mit einem anderen Element als Chargennummer gemeint?

Das ist aktuell noch unklar. Die Elemente sollen dafür sorgen, dass Produktrückrufe in jedem Fall möglich sind und Verbraucher:innen beim Blick auf die Nummer oder eben das „andere Element“ feststellen können, ob ihr Produkt betroffen ist. Hier werden sehr wahrscheinlich Nummerierungen, die ähnlich zu Chargennummern sind, die Anforderungen am ehesten erfüllen. 

Kann die GTIN oder EAN als „Chargennummer“ verwendet werden?

Nein, denn die EANs und GTINs, umgangssprachlich auch einfach als Barcode bekannt, sind in aller Regel auf der Verpackung angebracht. Befinden sie sich auf dem Produkt, werden meist leicht zu entfernende Aufkleber verwendet bzw. sind diese Aufkleber oft auf eine Art und Weise angebracht, die von Verbrauchern als störend empfunden wird, weswegen sie entfernt werden. Die in der GPSR geforderte Nummer soll aber am Produkt angebracht werden und nur in Ausnahmen auf der Verpackung zu finden sein. 

Welche Nummerierungen sind bei personalisierten Produkten erforderlich?

Auch personalisierte Produkte benötigen eine Typen-, Chargen-, Seriennummer oder ein ähnliches Element. Was ein so ähnliches Element sein könnte, ist aktuell noch unklar. Hier werden sehr wahrscheinlich Nummerierungen, die ähnlich zu Chargennummern sind, die Anforderungen am ehesten erfüllen. 

Welche Angaben sind auf dem Produkt selbst erforderlich, und wann reicht ein Beipackzettel?

Auf dem Produkt selbst müssen die Herstellerdaten und bei Waren von außerhalb der EU die der verantwortlichen Person abgebildet sein. Auch die Chargennummer (bzw. ein ähnliches Element) müssen auf das Produkt. Nur, wenn das Produkt zu klein ist oder es die Beschaffenheit nicht zulässt, dürfen die Informationen ausnahmsweise auf die Verpackung oder in die Begleitunterlagen.

Sind Lieferschein und Rechnung eine Begleitunterlage?

Hierzu gibt es keine Aussage in der Verordnung. Aktuell gehen wir davon aus, dass die Rechnung oder der Lieferschein eine Begleitunterlage sein können. 

Reicht ein QR-Code am Produkt oder der Verpackung, um die Informationspflichten zu erfüllen?

Nein, die Informationen müssen unmittelbar wahrnehmbar sein. Ist auch die Verpackung nicht geeignet, können die Informationen in den Begleitunterlagen untergebracht werden. Wichtig ist, dass Verbraucher:innen die Informationen quasi in den Händen halten können müssen. 

Muss die GPSR auch auf kleine Produkte wie Etiketten, handwerkliche Produkte oder Sonderanfertigungen angewendet werden?

Ja, ist das Produkt zu klein, um die Informationen anzubringen, können diese aber auch auf der Verpackung oder dem Begleitdokument untergebracht werden. 

Wenn der Hersteller keine Sicherheitshinweise angibt, kann ich dann davon ausgehen, dass ich auch keine angeben muss?

In der Regel schon. Wenn du dennoch unsicher bist, erkundige dich bei deinen Hersteller:innen noch mal. 

Risikoanalyse/ Risikobewertung

Noch mal in Kürze: Wer ein Produkt herstellt, muss laut GPSR eine Risikobewertung durchführen. Die Unterlagen für die Risikobewertung müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Transparenzhinweis: In der ursprünglichen Variante des Artikels hieß es Risikoanalyse. Risikoanalyse und -bewertung sind allerdings nicht das selbe. Die Analyse ist lediglich Teil der Risikobewertung. Der Artikel wurde entsprechend angepasst. 

Muss die Risikobewertung in den Online-Shop?

Nein, die Risikobewertung ist eine Herstellerpflicht und muss daher auch nur von den Herstellern durchgeführt und aufbewahrt werden. 

Müssen B2B-Produkte ebenfalls eine Risikobewertung haben?

Die GPSR gilt sowohl für den B2B- als auch für den B2C-Bereich. Lediglich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Produkt nicht an Verbraucher gelangt, gilt die GPSR nicht. 

Wie sieht eine Risikobewertung aus und wie tief muss sie gehen?

Eine Risikobewertung nach der GPSR sollte systematisch mögliche Gefahren identifizieren, bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung definieren. Sie umfasst die Analyse potenzieller Risiken für Verbraucher durch das Produkt, einschließlich mechanischer, chemischer oder elektrischer Risiken, und muss die Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Schäden berücksichtigen. Die Tiefe der Analyse hängt von der Art des Produkts und seinem Gefahrenpotenzial ab: Je höher das Risiko, desto detaillierter und umfassender sollte die Analyse sein.

Muss die Risikobewertung für jedes Produkt einzeln erfolgen oder kann sie für Produktgruppen zusammengefasst werden?

Die Risikobewertung kann für Produktgruppen zusammengefasst werden, wenn die Produkte ähnliche Eigenschaften, Verwendungszwecke und Risikopotenziale aufweisen. In solchen Fällen ist eine gruppierte Analyse sinnvoll und zulässig, da die Risiken und Sicherheitsanforderungen vergleichbar sind. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Analyse alle spezifischen Risiken jedes Produkts in der Gruppe ausreichend abdeckt. Für Produkte mit einzigartigen Merkmalen oder höheren Risiken sollte jedoch eine individuelle Risikobewertung durchgeführt werden.

Reicht bei Kosmetikprodukten eine Sicherheitsanalyse als Risikobewertung aus?

Bei Kosmetikprodukten kann eine Sicherheitsanalyse als Teil der Risikobewertung ausreichen, sofern sie alle relevanten Risiken umfassend abdeckt. Die Analyse muss dabei sowohl gesundheitliche als auch physikalische Gefahren berücksichtigen, wie Hautverträglichkeit, mögliche allergische Reaktionen und mikrobiologische Risiken. Wichtig ist, dass die Sicherheitsanalyse alle gesetzlichen Anforderungen für Kosmetikprodukte erfüllt und ausreichend dokumentiert ist. Wenn die Sicherheitsanalyse spezifische Risiken im Kontext der GPSR abdeckt, kann sie als Risikobewertung gelten; andernfalls sind zusätzliche Prüfungen erforderlich.

Ist eine Risikobewertung für Produkte wie Postkarten oder Kalender notwendig?

Ja, für jedes Produkt, welches unter die GPSR fällt, ist eine Analyse notwendig. Für Produkte wie Postkarten oder Kalender ist eine ausführliche Risikobewertung in der Regel nicht notwendig, da sie kaum sicherheitsrelevante Risiken für Verbraucher bergen. Allerdings sollte dennoch eine grundlegende Bewertung erfolgen, um sicherzustellen, dass keine potenziellen Gefahren, etwa durch scharfe Kanten, giftige Farben oder verschluckbare Kleinteile (bei bestimmten Elementen) bestehen. Im Allgemeinen sind diese Produkte jedoch als risikoarm einzustufen und eine einfache, dokumentierte Einschätzung genügt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ist eine Risikobewertung für handwerkliche und individualisierte Produkte notwendig?

Ja, grundsätzlich ist eine Risikobewertung für handwerkliche und individualisierte Produkte notwendig, sofern diese unter die Produktsicherheitsanforderungen fallen und für den Verkauf vorgesehen sind. 

In der Praxis könnte eine vereinfachte Risikobewertung für Produkte aus kleiner Herstellung oder Einzelfertigung oft ausreichend sein. Es ist ratsam, die typischen Risiken des Produkts zu bewerten und die wesentlichen Sicherheitsaspekte für die Nutzung zu dokumentieren.

Gibt es Vorlagen für Risikobewertungen?

Ja, es gibt Vorlagen und Muster für Risikobewertungen, die Unternehmen als Leitfaden nutzen können. Solche Vorlagen sind häufig branchenübergreifend und können an die spezifischen Anforderungen und Risiken des jeweiligen Produkts angepasst werden. Sie enthalten in der Regel folgende Elemente:

  1. Produktbeschreibung: Grundlegende Informationen zum Produkt, seiner Nutzung und Zielgruppe.
  2. Identifikation potenzieller Gefahren: Auflistung möglicher physikalischer, chemischer, elektrischer und mechanischer Risiken.
  3. Risikoanalyse: Risiken auf Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen prüfen.
  4. Risikominderungsmaßnahmen: Dokumentation der Maßnahmen zur Risikoverminderung und zur Gewährleistung der Produktsicherheit.
  5. Bewertung des Restrisikos: Analyse, ob das Risiko durch die getroffenen Maßnahmen auf ein akzeptables Niveau reduziert ist.
  6. Kontrolle und Überwachung: Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Produktsicherheit nach der Einführung.

Viele Vorlagen sind als Excel- oder PDF-Dokumente erhältlich, oft über Fachverbände, Handelsorganisationen oder spezialisierte Dienstleister. Manche E-Commerce-Plattformen oder Compliance-Dienstleister bieten ebenfalls Vorlagen für spezifische Produktkategorien an, die mit den gesetzlichen Anforderungen der GPSR konform sind.

Spezifische Produkttypen

In Kürze: Die GPSR gilt für alle Verbraucherprodukte. Laut Artikel 2 Absatz 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel,
  • Lebensmittel,
  • Futtermittel,
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.),
  • Antiquitäten.

Gilt die Verordnung auch für Kunstgegenstände und Sammlerstücke?

Nein, Kunstgegenstände und Sammlerstücke fallen unter die Ausnahme von Antiquitäten.

Was sind Kunstgegenstände?

Im Sinne der GPSR sind Kunstgegenstände typischerweise solche Produkte, die primär zu dekorativen oder ästhetischen Zwecken hergestellt werden und keine spezifische Gebrauchsfunktion haben. Beispiele sind Skulpturen, Gemälde, handgefertigte Unikate oder andere Gegenstände mit künstlerischem Wert, die oft in Galerien, Museen oder als Sammlerstücke verkauft werden.

Die GPSR behandelt Kunstgegenstände meist anders als Produkte des täglichen Gebrauchs, da sie häufig nicht denselben Sicherheitsanforderungen unterliegen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Kunstgegenstände tatsächlich keine Funktionen besitzen, die eine Gefährdung darstellen könnten (z. B. Möbelstücke oder Dekorationsobjekte ohne scharfe Kanten oder giftige Beschichtungen). Wenn ein Kunstgegenstand hingegen einen praktischen Zweck erfüllt oder Risiken für den Nutzer birgt, könnte er unter die GPSR fallen und damit spezifische Sicherheitsanforderungen auslösen.

Was sind Sammlerstücke?

Im Sinne der GPSR sind Sammlerstücke Produkte, die primär zum Zweck des Sammelns oder als dekorative Gegenstände erworben werden und nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt sind. Beispiele für Sammlerstücke können Münzen, Briefmarken, seltene Bücher, Actionfiguren, Vintage-Spielzeug oder Antiquitäten sein.

Für Sammlerstücke gelten häufig andere Anforderungen als für Produkte, die dem täglichen Gebrauch dienen, insbesondere wenn sie klar als nicht für Kinder geeignete Sammlerobjekte deklariert sind. Wenn ein Sammlerstück jedoch potenziell gefährlich sein könnte – beispielsweise durch kleine, ablösbare Teile bei Figuren oder giftige Materialien bei antiken Objekten – könnten dennoch Sicherheitsanforderungen gemäß der GPSR greifen. Entscheidend ist, ob das Produkt im Kontext der GPSR als sicher für den beabsichtigten Zweck und das Zielpublikum gilt.

Was sind Antiquitäten?

Antiquitäten sind Gegenstände, die in der Regel mindestens 100 Jahre alt sind und aufgrund ihres Alters, ihrer historischen Bedeutung, ihrer Seltenheit oder ihres kulturellen Wertes gesammelt werden. Sie umfassen häufig Möbel, Kunstwerke, Schmuck, Dekorationsgegenstände und Alltagsgegenstände vergangener Epochen, die heute hauptsächlich zu dekorativen Zwecken oder als Sammlerstücke genutzt werden.

Antiquitäten unterscheiden sich von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen, da sie meist keine praktische Funktion im modernen Alltag erfüllen und oft als historische Artefakte gelten.

Gilt die Verordnung für gebrauchte Produkte?

Ja, zumindest sofern vernünftigerweise erwartet werden darf, dass diese noch den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Wird in einer Produktbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Produkt erst in Stand gesetzt oder repariert werden muss, darf eher nicht davon ausgegangen werden, dass das Produkt den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Entsprechend fällt es nicht unter die GPSR.

Gilt die Verordnung auch für Schmuck?

Ja, eine Ausnahme für Schmuck gibt es nicht. Etwas anders gilt, wenn es sich bei dem Schmuckstück um eine Antiquität handelt.

Gilt die GPSR auch für Bücher?

Ja, auch Bücher sind nicht von der Verordnung ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Antiquitäten oder Sammlerstücke. 

Gilt die GPSR für digitale Waren?

Ja, die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt auch für digitale Produkte, sofern sie als Verbraucherprodukte betrachtet werden. 

Gilt die Verordnung für Produkte, die vermietet werden (Dienstleistung)?

Ja, die Verordnung gilt beispielsweise auch für Anbieter, die Hüpfburgen oder Werkzeug vermieten. Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt primär für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden. Dienstleistungen als solche fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Allerdings erstreckt sich die Verordnung auf Produkte, die im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung bereitgestellt werden. Das bedeutet, wenn ein Produkt während einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt und von Verbrauchern genutzt wird, unterliegt dieses Produkt den Bestimmungen der Verordnung. Beispielsweise müssen Bowling-Schuhe, die in einer Bowlingbahn zur Verfügung gestellt werden, den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Gilt die Verordnung für Produkte, die bereits durch spezielle Vorschriften wie die Biozid-Verordnung oder Spielzeugrichtlinie, reguliert sind?

Nein, die GPSR gilt nicht für Produkte, die bereits durch spezifische EU-Vorschriften wie die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) reguliert sind. Diese speziellen Vorschriften haben Vorrang, wenn sie detaillierte Sicherheitsanforderungen für ein bestimmtes Produkt festlegen.

Die GPSR greift in solchen Fällen nur ergänzend und lediglich in Bereichen, die von den speziellen Vorschriften nicht vollständig abgedeckt werden. Das bedeutet, dass die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der GPSR nur dann Anwendung finden, wenn es Sicherheitsaspekte gibt, die in der speziellen Verordnung nicht geregelt sind. So wird sichergestellt, dass Verbraucher umfassend geschützt sind, ohne doppelte Regelungen oder Widersprüche zu schaffen.

Außerdem müssen auch für solche Produkte die erweiterten Informationspflichten im Online-Shop erfüllt werden.

Gilt die Verordnung auch für Flohhalsbänder und ähnliche Produkte?

Ja, Flohhalsbänder fallen grundsätzlich unter die GPSR, sofern sie nicht bereits durch spezifische Produktregelungen wie die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 abgedeckt sind. 

Wenn ein Flohhalsband biozide Wirkstoffe enthält, greift jedoch vorrangig die Biozid-Verordnung, die spezifische Anforderungen an Wirksamkeit, Sicherheit und Kennzeichnung solcher Produkte stellt. Die GPSR kann ergänzend gelten, falls die Sicherheit für den Verbraucher oder das Haustier in anderen Aspekten betroffen ist, die nicht durch die Biozid-Verordnung abgedeckt sind (z. B. bei mechanischen Risiken oder verschluckbaren Kleinteilen).

Kann Altbestand, der nicht den neuen Anforderungen entspricht, weiterhin verkauft werden?

Ja, vorausgesetzt, die Produkte sind weiterhin sicher. Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf den EU-Markt gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden. Die Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, nicht einschränken dürfen. Das bedeutet, dass diese Produkte weiterverkauft werden können und die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, für sie nicht gilt. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Produkt fällt unter das aktuelle Produktsicherheitsgesetz und erfüllt dessen Anforderungen.
  • Das Produkt wurde tatsächlich vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht.

Was bedeutet „in Verkehr gebracht“ bzw. „auf dem Markt bereitgestellt“? 

Dies umfasst unter anderem die „Abgabe zum Vertrieb“. Das heißt: Wenn ein Produkt vor dem 13. Dezember produziert, aber erst danach zum Vertrieb freigegeben wird, fällt es unter die neue Verordnung.

Anforderungen auf Marktplätzen

Wo werden die Angaben bei Amazon hinterlegt?

Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben und zur Verwaltung der Compliance-Anforderungen hat Amazon einen neuen Abschnitt auf den Produktdetailseiten eingeführt: „Sicherheit und Produktressourcen.“

In einer Mitteilung an Händler im SellerCentral heißt es dazu: „Ihre Produktbilder sind nun getrennt von Bildern, Dokumenten und Informationen zur Compliance. Hier finden Verbraucher Ihre Marketingbilder und Produktinformationen.“ Verkäufer können dadurch leichter überprüfen, ob die notwendigen Compliance-Informationen übermittelt wurden. Zudem sind die Daten auch für Verbraucher gut zugänglich.

Wo werden die Angaben bei Ebay hinterlegt?

Ebay weist darauf hin, dass die Informationen hinterlegt werden müssen und stellt dafür ein eigenes Feld zur Verfügung. 

Wo werden die Daten bei Etsy hinterlegt?

Bei Etsy werden die Angaben am besten in der Produktbeschreibung hinterlegt. Hier ist es notwendig, die Möglichkeiten des Markplatzes in puncto Gestaltung gut auszuschöpfen, um die Artikelbeschreibung so gut und übersichtlich wie möglich zu gestalten. 

Sind auch Verkäufer:innen auf Kleinanzeigen von der GPSR betroffen?

Auch Verkäufer:innen auf Kleinanzeigen sind betroffen, wenn sie gewerblich handeln. Die GPSR nimmt keine Unterscheidung bezüglich des Marktplatzes vor. 

Was tun, wenn Amazon spezielle Anforderungen (z. B. zusätzliche Sicherheitsbilder) verlangt, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen?

Hier hilft es nur, beharrlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt diese Anforderungen nicht erfüllen muss. 

Müssen Konformitätserklärungen und Datenblätter bei den Produkten hochgeladen werden?

Nein. Allerdings stellen die Marktplätze teilweise Optionen dazu zur Verfügung. Amazon verlangt dies auch vereinzelt, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Was ist zu tun, wenn eine Plattform keine Felder für bestimmte gesetzlich erforderliche Informationen bietet?

In diesem Fall sollten alle erforderlichen Angaben in der Produktbeschreibung genannt werden. 

Wie sollte man vorgehen, wenn man auf Marktplätzen wie Ebay keine vollständigen Angaben machen kann?

Lässt beispielsweise die Zeichenbegrenzung keine vollständige Information zu, ist dies kritisch, denn: Wer die Informationspflichten nicht erfüllt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Zwar fordert die GPSR die unmittelbare Darstellung von Informationen; bevor man keinerlei Informationen hinterlegt, könnte hier ausnahmsweise ein sprechender Link die Lösung sein. Allerdings könnte auch dieser ein Abmahnrisiko bergen. Hier sollte die Plattform mit Nachdruck aufgefordert werden, eine sichere Lösung für Händler zu schaffen.

Was passiert mit Produkten, die bereits vor dem Stichtag auf Marktplätzen gelistet sind?

Die Informationspflichten müssen für alle Produkte erfüllt werden, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ob das Produkt vorher schon gelistet wurde, ist also irrelevant. Es kommt darauf an, wann das konkrete Produkt in Verkehr gebracht wurde.

Beispiel: Ein Tellerservice ist bereits seit etlichen Jahren gelistet. Nach dem 13. Dezember füllt die Händlerin ihr Lager auf und kauft dafür das Tellerservice neu beim Großhändler ein. Auch, wenn das Produkt in dieser Form schon länger verkauft wird, müssen nun die neuen Informationspflichten erfüllt werden. 

Support, Bußgelder und rechtliche Konsequenzen

Wie unterstützt der Händlerbund Online-Händler?

Der Händlerbund bietet zwei Unterstützungen an:

Legal Scan für Produktbeschreibungen: Mit dem Legal Scan können Produktbeschreibungen automatisiert überprüft werden. Neben der Einhaltung der GPSR, werden auch generelle Abmahnrisiken aus dem Wettebewerbs- und Markenrecht gecheckt. 

GPSR-Check: Beim GPSR-Check schaut sich ein Jurist bis zu fünf Online-Angebote von dir an und überprüft, ob die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung erfüllt sind. Im Anschluss wird ein detailliertes Prüfprotokoll mit Hinweisen und klaren Angaben, wo Informationen fehlen oder angepasst werden müssen, versendet. 

Shoptiefenprüfung: Inwiefern die neuen Pflichten erfüllt wurden, wird außerdem innerhalb der Shoptiefenprüfung gecheckt. Diese STPs sind Teil des Professional und Unlimited Pakets.

Wie hoch sind potenzielle Bußgelder bei Nicht-Einhaltung?

Die GPSR verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Sanktionsvorschriften zu erlassen. In Deutschland soll dafür das Produktsicherheitsgesetz reformiert werden, wozu derzeit ein Referentenentwurf vorliegt. Dieser stuft die Nichteinhaltung der GPSR-Pflichten als Ordnungswidrigkeit ein, bei der – abhängig vom Schweregrad – Geldbußen von bis zu 100.000 Euro möglich sind.

Wenn ich als Hersteller nach der GPSR gelte, zum Beispiel weil ich Produkte unter meiner eigenen Marke verkaufe, muss ich dann für Schäden haften?

Durch das Produktsicherheitsgesetz werden die Regeln aus dem Produkthaftungsgesetz nicht verändert. Auch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt derjenige als Hersteller, der die Produkte unter seiner eigenen Marke verkauft und muss dementsprechend für Schäden haften. 

Kann man abgemahnt werden?

Ja, wer die Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer Abmahnung durch die Konkurrenz, einen Wettbewerbsverband oder durch eine der Verbraucherzentralen rechnen. Die Abmahngebühren variieren und liegen meist im dreistelligen Bereich.

Veröffentlicht: 07.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 07.11.2024
Lesezeit: ca. 20 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
92 Kommentare
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Andreas
10.07.2025

Antworten

Zunächst mal ein großes Lob zu dem hervorragenden und sehr aufschlussreichen Artikel. Ich habe eine Frage im Zusammenhang mit Gebrauchtware. Fallen gebrauchte Produkte die bereits vor dem 13.12.2024 produziert bzw. verkauft wurden auch unter das GSPR? Also zum Beispiel Gebrauchtware die 20 Jahre alt ist. Ich frage deshalb, weil im Internet dazu unterschiedliche Meinungen kursieren. Vielen Dank.
Redaktion
10.07.2025
Hallo Andreas, dieser Frage haben wir uns hier gewidmet: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/stichtag-13122024-gpsr-pflichten-restbestaende Grundsätzlich gilt die GPSR für Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, nicht; allerdings müssen die Produkte das damals geltende Recht, also die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz, erfüllen.
Frank
28.02.2025

Antworten

Hallo, wir haben eigene Bienen und gießen aus gekauften Wachspastillen in Silikonformen reine Bienenwachskerzen und Dekofiguren. Fällt dies dann unter tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte ? Danke im Voraus für eine Antwort.
Redaktion
03.03.2025
Hallo Frank, Bienenwachs ist ein tierisches Nebenprodukt. Allerdings wird in deinem Fall ein neues Produkt daraus hergestellt, wodurch es wieder unter die GPSR fallen dürfte. Etwas anderes wäre es, wenn das Wachs unverarbeitet verkauft wird. Wende dich dazu am besten an eine Rechtsberatung. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Anke
03.02.2025

Antworten

Hallo! Erstmal vielen Dank für die vielen Informationen! Eine Frage: Ich stelle Dekoartikel aus Gießmasse her, manche mit Holzelementen. Es handelt sich hier um reine Dekorationsartikel, also Dinge, die man sich hinstellt/hinhängt und nichts weiter mit ihnen "macht". Es sind also im Grunde keine Gebrauchsgegenstände. Wie sieht es da mit den Produktsicherheitshinweisen aus? Denn je nach Auslegung, könnte man solche Dekoartikel ja als Kunstgegenstände sehen, die einen reinen Dekorationszweck haben. Vielen Dank für eine Antwort!
Moritz
17.12.2024

Antworten

Wir verkaufen als Händler Kleidung von einem Hersteller, die zusätzlich von einem anderen Unternehmen noch mit einem Logo für den Kunden versehen werden. Wer würde in diesem Fall als Hersteller gelten?
Redaktion
18.12.2024
Hallo Moritz, schaut hier am besten mal auf das Textil-Etikett und gebt den Hersteller an, der dort als solcher genannt wird. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Nina
13.12.2024

Antworten

Wie sieht das aus mit der Kennzeichnung von digitalen Produkten: PDFs, eBooks, Onlinekurse, etc. - wie geht man da vor? Die Auslegung ob die mit unter die Regelung fallen sind ja unterschiedlich.
Redaktion
13.12.2024
Hallo Nina, das stimmt, bisher haben auch wir wenig Information dazu und müssen auf die Rechtsprechung warten. Eine Kennzeichnung am Produkt selber ist hier logischerweise nicht möglich. Auch Warnhinweise werden hier eher nicht notwendig sein. Eine Herstellerangabe kann allerdings wie bei physischen Produkten auch, im Shop gemacht werden. Sobald wir hier mehr Informationen haben, werden wir natürlich darüber berichten. Viele Grüße die Redaktion
Andreas Fähnrich
12.12.2024

Antworten

Bei Kleinanzeigen ist es nicht möglich in der Beschreibung eine Mailadresse für die Produktsicherheit zu hinterlegen, es kommt der Hinweis. Mailadressen dürfen zur eigenen Sicherheit nicht in der Beschreibung angegeben werden. Wie kann ich mich hier verhalten um alles korrekt anzugeben.
Sascha Ballweg
12.12.2024

Antworten

Ihre Informationen sind teilweise leider widersprüchlich. So heißt es oben im Artikel; "Wie verhält es sich, wenn der Markenname und der Herstellername nicht übereinstimmen? In diesem Fall muss der Herstellername angegeben werden." sowie… "Welche Angaben muss ich machen, wenn ich den Hersteller nicht nennen will? Die Nennung des Herstellerunternehmens ist Pflicht. Diese Pflicht ist auch nicht neu: Bereits nach dem Produktsicherheitsgesetz ist es zwingend erforderlich, dass der Hersteller auf dem Produkt steht." Später heißt es dann jedoch; "nach dem Produkthaftungsgesetz gilt derjenige als Hersteller, der die Produkte unter seiner eigenen Marke verkauft und muss dementsprechend für Schäden haften." Das ist ein logischer Bruch, denn beauftrage ich die Produktion einer Textilie in einem EU-Staat bin ich per Defintion nicht der Hersteller, werde es mit Verwendung meiner Marke dann aber doch?! Und noch eine weitere Sache, in Bezug derer der Text eindeutiger sein könnte: Bezeichnet mal als "Drittstaaten" aus Deutscher Sichtweise nur Länder außerhalb der Europäischen Union? Im Zusammenhang mit dem Einwanderungsrecht ist dies zumindest so.
Redaktion
13.12.2024
Hallo Sascha, wenn wir von „Hersteller“ sprechen, dann meinen wir den Hersteller im Sinne der GPSR. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um die Person, die das Produkt tatsächlich hergestellt hat. Wer Produkte unter seiner eigenen Marke verkauft, gilt nach der GPSR als Hersteller und muss lediglich sich selbst angeben.
Sascha Ballweg
19.12.2024
Vielen Dank für diese Klarstellung. Kurzform: Eigene Marke = selbst als Hersteller angeben. Passt
John
10.12.2024

Antworten

Wir verkaufen selbst auf der Töpferscheibe hergestellte Keramik - über Etsy und auf Märkten. Jedes Stück ist ein Unikat. Es gibt keine Chargen oder Serien. Müssen wir jedem einzelnen Werkstück eine eigene, fortlaufende Artikelnummer geben? Falls ja, können wir dafür einfach Aufkleber mit fortlaufenden Nummern auf die Stücke kleben?
Redaktion
11.12.2024
Hallo John,
ja eine eigene Nummerierung ist vollkommen ausreichend zur Identifikation der Ware.
Diese kann mit einem kleinen Etikett angebracht werden.
Gruß, die Redaktion
andi
08.12.2024

Antworten

Hallo, Fallen DVD und BR auch unter das GPSR ?
Esposito
06.12.2024

Antworten

Wie ist es beispielsweise bei B-Ware Smartphones die umverpackt werden müssen da die Originalverpackung beschädigt ist. Müssen die Herstellerdaten auch auf der neuen Verpackung stehen? Bzw. welche Informationen genau müssen dann auf der neuen Verpackung stehen?
Manuela Christ
04.12.2024

Antworten

Besteht für die Sicherheitshinweise der Hersteller eine Hol- oder Bringspflicht? Müssen sich die Händler vor Neubestellung über evtl. geänderte Sicherheitshinweise immer wieder neu infomieren? Oder sind hier die Hersteller in der Pflicht und müssen die Händler über geänderte Sicherheitshinweise informieren?
Manuel
03.12.2024

Antworten

Hallo, wir wollen zur Identifizierung Artikelnummern verwenden. 2 Fragen dazu: 1. Wenn ein Produkt verschiedene Varianten hat (unterschiedliche Farbe, Größe etc.) reicht da eine Artikelnummer für das Produkt oder muss jede denkbar mögliche Variante eine eigene Artikelnummer bekommen? 2. Wenn ein individualisiertes Produkt auf Kundenwunsch hergestellt wird (was es so dann auch nur 1x gibt), braucht dieses Produkt dann auch eine Artikelnummer? Vielen Dank
Redaktion
03.12.2024
Hallo Manuel,
zu 1.: ja, jede Variante benötigt eine eigene Artikelnummer - diese muss schließlich eine eindeutige Identifikation gewährleisten können. Was nicht gegeben wäre, wenn eine Artikelnummer für 3 mögliche Varianten stehen könnte.
zu 2.: Ja, auch individualisierte Produkte benötigen eine Artikelnummer. Hier könntest du beispielsweise die Art des Produkts als Reihe sehen und die jeweils neu gefertigten Produkte nacheinander nummerieren.
Gruß, die Redaktion
Manuel
03.12.2024
Danke für die schnelle Antwort. Nochmal zu 1.: Also reicht es nicht, wenn das Produkt folgendermaßen bezeichnet wird: "Artikelnummer 1234, Variante Blau, Größe X"? Weil, eigentlich ist es doch dadurch eindeutig identifizierbar? Oder nicht?
Redaktion
04.12.2024
Hallo Manuel,
das sollte passen, da es das Produkt ja hinreichend identifiziert :)
Gruß, die Redaktion
Kerstin
02.12.2024

Antworten

Ich verkaufe Produkte die für die Fütterung von Tieren benutzt werden (Stallausstattung: Futtereimer, Futternetze etc.). Fallen diese Artikel auch unter die neue Verordnung im Sinne der Sicherheitshinweise?
Redaktion
02.12.2024
Hallo Kerstin,
Ja, auch Produkte wie Futtereimer, Futternetze und andere Stallausstattungen fallen unter die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), da sie Verbrauchsgütern zuzuordnen sind. Die GPSR schreibt vor, dass solche Produkte sicher sein müssen, insbesondere wenn sie mit Lebensmitteln (z. B. Tierfutter) in Kontakt kommen oder bei der Nutzung Verletzungsgefahren bestehen könnten. Als Händler müssen Sie sicherstellen, dass die Produkte mit allen erforderlichen Sicherheitsinformationen (z. B. Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise) ausgestattet sind.
Gruß, die Redaktion
Kerstin
03.12.2024
Meine Produkte werden nicht von den Verbrauchern benutzt sondern von deren Tieren. Insofern verstehe ich die Antwort nicht. Der Verbraucher wird vernünftigerweise weder aus dem Futternetz Heu essen noch wird er aus dem Futtereimer essen. Zitat aus Euren FAQ Mit Verbraucherprodukten sind Waren gemeint, die für Verbraucher:innen bestimmt sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Produkte, die nicht für Verbraucher:innen bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbraucher:innen benutzt werden auch nicht unter die Verordnung fallen.
Redaktion
04.12.2024
Hallo Kerstin,
Verbraucher:innen benutzen die Produkte, um damit Tiere zu füttern.
Die Futternetze befüllen sich ja nicht von alleine.
Gruß, die Redaktion
a
28.11.2024

Antworten

Hi! Ich wundere mich ob es noch möglich sein wird als Privatperson Produkte aus Japan und co zu bestellen und diese für den privaten Gebrauch zu benutzen. Ich blicke leider noch nicht ganz durch und mache mir jetzt Sorgen das ich mein Sammel-Hobby aufgeben muss da ich alles über einen Kaufservice holen muss da diese Shops nicht direkt nach DE senden 🥲
Werner
28.11.2024

Antworten

Hallo, wir verkaufen Zuschnitte aus Aluminium, Edelstahl, Kunststoffe, etc. auf Ebay und Amazon. Die Profile und Platten werden von uns aus ganzen Stangen oder Platten auf die Abmessungen die der Kunde auswählt gesägt. Sind wir durch die Bearbeitung dann Hersteller oder nicht? Zudem haben wir eine eigene Marke beim DPMA eintragen lassen unter welcher wir die Artikel/Zuschnitte anbieten, fällt dann die Angabe zum Hersteller und Importeuer aus EU/Nicht-EU-Länder weg? Müssen wir auf jedes Röhrchen welches wir versenden einen Aufkleber mit den Informationen anbringen? Was müssen wir auf die Verpackung/Paket an Informationen anbringen?
Redaktion
29.11.2024
Hallo Werner,
der reine Zuschnitt würde Sie noch nicht zum Hersteller machen, da sich dadurch nichts an den Eigenschaften und Risiken des Produkts ändert.
Da Sie aber unter Ihrer eigenen Marke verkaufen, macht dieser Umstand Sie dann zum Hersteller. Sie müssen folglich nur sich angeben. Die Angaben zum Importeur oder einer verantwortlichen Person in der EU entfallen damit, da Sie als quasi Hersteller ja Ihren Sitz in der EU haben.
Die Angaben müssten dann ans Produkt. Sollte dies aufgrund der Größe nicht machbar sein, kann die Angabe auch in den Begleitmaterialien kommen (beispielsweise die Verpackung, oder auch einfach ein Beilageblatt).
Gruß, die Redaktion
Olli
28.11.2024

Antworten

Guten Morgen Ich verkaufe auf Bricklink, das ist eine dem Legokonzern gehörende Plattform, wo nur Legoprodukte verkauft werden dürfen! Einzelne Steine, Anleitungen, Sticker usw die ich aus zerlegten Sets entnehme! Sowie gebrauchte Steine aus Sammlungen die ich aufkaufe. Fällt dieses unter die Spielzeugverordnung oder unter die GPSR? Muss ich nach dem 13.12.24 ernsthaft an jedem einzelnen Legostein eine Sicherheitsaufkleber mit den entsprechenden Daten anbringen? Die Plattform selbst hat auch aktuell keine Möglichkeit die Texte an jedes Produkt anzubringen! Es gibt nur Listenseiten der Produkte ohne Möglichkeit das einzelne Produkt aufzurufen und zu beschreiben! Ich habe max 256 Zeichen zur Produktbeschreibung zur Verfügung. Faktisch kann ich dank der EU meinen Shop nicht weiter betreiben ohne Gefahr zu laufen Abmahnungen und der gleichen zu bekommen! Da bin ich gespannt wie das weitergehen soll! Ehrlich gesagt bin ich völlig Ratlos!
Markus
27.11.2024

Antworten

Hallo Wir produzieren Aluminiumelemente, an die Elemente kleben wir unsere Label mit den gewünschten Daten. Die Elemente werden aus Stangenware von einem Systemgeber hergestellt. Ist da nicht der Systemgeber mit in der Pflicht? Nächste Frage Wir liefern unsere Elemente an einen Wiederverkäufer (Tischlerei, Montagebetrieb usw.), der Wiederverkäufer möchte dieses Label aber nicht auf dem Produkt und zieht das Label ab. Was jetzt?
Redaktion
28.11.2024
Hallo, ja, eigentlich wäre der Hersteller in der Pflicht, die Waren ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Die Händler müssen aber - und da sind wir bei Frage 2 - darauf achten, dass die Produkte vertriebsfähig sind, also alle notwendigen Kennzeichnungen tragen. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Astrid
25.11.2024

Antworten

Hallo, unsere Zwischenhändler möchten sich selbst als Hersteller ausweisen und dies auch auf den Produkten angeben. Ist das rechtens, oder muss unser Herstellernachweis trotzdem zu sehen sein? In dem Bereich Händler wird zum Hersteller ist das nicht ganz geklärt.
CF
24.11.2024

Antworten

Was passieren kann: Ich gehe über den Weihnachtsmarkt und finde an einem Stand handgefertigte Wärmflasche. Ich würde 10 Stück kaufen um sie in meinem Webshop anzubieten. 1. Frage: Bekomme ich eine e-Rechnung? —> schiefer Blick 2. Frage: Sie haben offenbar die ce-Kennzeichnung vergessen einzunähen, da die Wärmflasche die Form eines Kuscheltieres hat (Spielzeugverordnung). Könnte ich bitte die Konformitätsbewertung der benannten Stelle sehen? —> Blick wird bohrend 3. Frage: Könnten Sie mir die Risikoanalyse und Gefahrenhinweise geben? —> stechender Blick 4. Für das kleine Lederstück, dass als Nase angenäht ist, wäre es in voreilendem Gehorsam schön, wenn Sie mir die Geokoordinaten der Aufzuchtsgebiete der entsprechenden Kuh, sowie die Geokoordinaten der Stellen geben könnten, an denen das Futter angebaut wurde —> Blick ist kurz vor dem Laserblick von Superman und ich gebe auf. Ein Anwalt hat es zufällig mitbekommen, prüft alle Stände und mahnt alle ab. Am nächsten Tag ist der Weihnachtsmarkt weg. Es wurde festgestellt, dass Getränkestände nicht nach haccp die Tassen und Gläser reinigen, sondern in einfachem Wasser und der Stand von dem netten Ausländer ist auch zu, da Weihnachten ein christliches Fest ist und er wegen Kultureller Aneignung Ärger bekommen hat. Also bleibe ich zu Hause — aber ohne Tannenbaum, da dieser ja nur wieder zu entwaldung beiträgt. Kerzen gibt es wegen des hohen Sicherheitsrisikos nicht und die LED Lichterkette belastet die Umwelt durch Stromverbrauch. Frohe Weihnactszeit
Markus Finke
04.12.2024
Hallo CF Sie lesen zuviel von Herrn Broder, ich mag Ihren Humor, vielen Dank für die vielen Schmunzler.
Jan
24.11.2024

Antworten

Hallo, ich importiere Dachzelte etc aus China. Wenn ich das richtig verstanden habe, so muß ich meine Kontaktdaten angeben und nicht die des Herstellers in China. Ich bin ja so oder so Quasi-Hersteller. Oder muss ich doch den Hersteller benennen? Wie sieht es mit der Gefahrenbeschreibung aus? Soll man sich dazu was ausdenken? Darstellen in Text und Bild? Beides zwingend erforderlich? Und sowohl auf der Website als auch dem Produkt beizulegen? Und eine fortlaufende Nummerierung ist an dem Produkt anzubringen? Es sind viele Fragen - ich hoffe, Sie können Sie mir beantworten. Danke im voraus.
Redaktion
25.11.2024
Hallo Jan,
es müssen die Daten (inkl. Kontaktdaten) des Herstellers angegeben werden.
Sofern du die Dachzelte nicht irgendeiner Weise weiterverarbeitest, brandest oder unter deine Marke verkaufst, wirst du nicht zum Hersteller. Oder was genau meinst du mit "Quasi-Hersteller"?
Die Risikobewertung ist Aufgabe des Herstellers. Ausdenken sollte man sich hier aber nichts. Weitere Informationen dazu findest du hier: Produktsicherheitsverordnung: Was steckt hinter der Risikobewertung?
Gruß, die Redaktion
Joachim
23.11.2024

Antworten

ich hatte schon mal geschrieben, aber mein Komentar(Frage) wurde nicht mal veröffentlicht. Ich lese über alle möglichen Waren, die vertrieben werden, jedoch nicht über sollche die Ich vertreibe, deshalb bin ich da unsicher. Nun, ich handle bei Ebay mit gebrauchten Roller und Motorrad Teilen, das heist ich schlachte alte Motor Roller und Motorräder und stelle die Teile einzeln bei Ebay ein. Viele der Roller z.B. sind billig Massen China Fahrzeuge, wo teilweise kein Hersteller oder Importeur bekannt ist, da keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind. Nun meine Fragen: 1 bin ich eigentlich betroffen ? 2 es heist dass alle Artikel die vorm 13.12 eingestellt wurden weiter verkauft werden dürfen, jedoch laufen die eingestellten Artikel bei Ebay nur 4 Wochen und werden dann automatisch verlängert, bzw. heist es bei Ebay die Artikel laufen aus, ist das dann nicht eine Neueinstellung der Artikel oder doch nur eine Verlängerung ? 3 wenn ich betroffen wäre und GPSR einfügen müsste, wie soll ich das Handhaben, wenn ich keinen Hersteller oder Importeur kenne ?
Redaktion
25.11.2024
Hallo Joachim;
zu 1.: ja, du bist betroffen. Auch Gebrauchtwaren unterliegen der GPSR.
zu 2.: Es kommt nicht auf das Datum des Einstellens an, sondern auf das des Bereitstellens. Wenn du die Ware bereits auf Lager hast und zum Verkauf anbietest, dann stellt das automatische Verlängern kein "neues" in den Verkehr bringen dar.
zu 3.: hierzu haben wir heute diesen Artikel veröffentlicht: Wir wurden gefragt: GPSR: Ich weiß den Hersteller nicht, was soll ich tun?
Gruß, die Redaktiob
Katrin
22.11.2024

Antworten

Hallo, ich verkaufe einzelne Karabinerhaken, Schnallen usw. Muss ich jetzt wirklich jedes einzeln beschriften? Wie soll das denn gehen, wenn jemand 100 Stück in verschiedenen Sorten bestellt? Für jede Bestellung einen Zettel erstellen, wo jedes Teil einzeln durchgegangen wird? Da säße man pro Bestellung mehrere Stunden nur an dem Beiblatt.
Redaktion
22.11.2024
Hallo Katrin,
bei den Kennzeichnungspflichten am Produkt selbst handelt es sich um Herstellerpflichten. Diese gelten gemäß des Produktsicherheitsgesetzes auch bereits seit einigen Jahren.
Leider ist es nun wirklich so, wie du befürchtest: Du musst diese Informationen dann in einem Beiblatt mitliefern, damit du sicherstellst, dass du die Produkte sicher vertreibst.
Gruß, die Redaktion
Holger
20.11.2024

Antworten

Hallo, wir vertreiben Ersatzteile für PKW und Nutzfahrzeuge. Sind diese auch von der GPSR betroffen? In der Regel gibt es hier seitens der Hersteller der Ersatzteile keine Anleitungen oder Sicherheitshinweise, da immer auf die Anweisungen des Fahrzeugherstellers verwiesen wird. Müssen wir gemäß GPSR verfahren oder entfällt dieses für uns für diese Artikel ?
Redaktion
21.11.2024
Hallo Holger,
auch Ersatzteile sind von der GPSR betroffen.
Die Risikobewertung muss vom Hersteller kommen. Gibt dieser keine ab, musst du dir keine Risikobewertung ausdenken.
Die Herstellerangaben müsstest du aber in jedem Fall machen.
Gruß, die Redaktion
Sigi
19.11.2024

Antworten

ich möchte unbeantwortete aber banale Frage zum dritten mal stellen: Zitat: "Das heißt, alle Artikel, die du bis zum 13.12. auf Lager und in deinem Shop hast, dürfen weiterhin verkauft werden. Alle Artikel, die du nach dem 13.12. neu aufnimmst, und damit neu in den Verkehr bringst, müssen die Informationen enthalten." wie weist man nach / woran erkennt man, dass Artikel vor oder nach 13.12. "auf Lager und in deinem Shop ist"
Redaktion
21.11.2024
Hallo Sigi,
nach aktueller Gesetzeslage musst du keine Nachweise über das Datum der Bereitstellung im Shop einbinden. Du solltest diese Nachweise, auf Nachfrage oder im Problemfall, jedoch vorweisen können.
Gruß, die Redaktion
Johanna
19.11.2024

Antworten

Hallo zusammen, wir vertreiben unter unserer eigenen Marke unter anderem auch Medizinprodukte, deren eigentlicher Hersteller außerhalb der EU sitzt. Nach der GPSR gelten wir in diesem Fall ja als Hersteller. Nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) müssen Hersteller außerhalb der EU einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU benennen, damit die Produkte überhaupt in der EU angeboten werden dürfen. Daher sind auf unseren Produkten folgende Angaben zu finden: - Der Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, - der Bevollmächtigte für die Medizinprodukte, und - wir als Hersteller/Importeur mit Sitz in der EU. Müssen wir bei der Angabe der verantwortlichen Person für die Produkte den Bevollmächtigten für die Medizinprodukte angeben oder uns selbst?
Nina
19.11.2024

Antworten

Wir sind ein Großhandel für Elektronische Bauteile wie Relais, Halbleiter, Drähte, etc. Gilt die GPSR auch für diese Artikel? Wir verkaufen vereinzelt auch Elektronische Geräte wie z.B. Ultraschall-Reinigungsgeräte. Aber das sind Profigeräte, die normalerweise nicht vom Endverbraucher genutzt werden. Wie ist es damit?
Redaktion
19.11.2024
Hallo Nina, die GPSR gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder vernünftigerweise von ihnen genutzt werden könnten. Elektronische Bauteile wie Relais und Halbleiter fallen üblicherweise nicht darunter, da sie für industrielle Anwendungen gedacht sind. Bei Geräten wie Ultraschall-Reinigungsgeräten könnte die GPSR relevant sein, wenn eine Nutzung durch Endverbraucher vorhersehbar ist. Viele Grüße, die Redaktion
Bernd
18.11.2024

Antworten

Hallo Team, leider wurde meine Frage noch nicht beantwortet. Wie sieht es bei Print On Demand aus? Ich verkaufe T-Shirts über eine Plattform z.B. Printify, Printful, etc. diese haben verschiedene Druckanbieter. Reicht es aus die Plattform zu benennen oder muss ich jeden einzelnen Druckanbieter auflisten? Oder beide? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Redaktion
19.11.2024
Hallo Bernd,

in dem Fall könntest sowohl du, als auch die Plattform als Hersteller gelten, da der Druck im Auftrag geschieht. Frag am besten mal bei der jeweiligen Plattform nach. Am Ende kommt es auch darauf an, welcher Name auf dem Etikett steht.
Sigi
18.11.2024

Antworten

ich darfs zitieren: "Redaktion 14.11.2024 Hallo Oli, wann die Artikel hergestellt wurden, ist weniger maßgeblich, als wann du sie in den Verkehr bringst. Da die GPSR auch gebrauchte Artikel betrifft, zählt daher auch wiederholtes in den Verkehr bringen. Das heißt, alle Artikel, die du bis zum 13.12. auf Lager und in deinem Shop hast, dürfen weiterhin verkauft werden. Alle Artikel, die du nach dem 13.12. neu aufnimmst, und damit neu in den Verkehr bringst, müssen die Informationen enthalten. Gruß, die Redaktion" nun stelle ich erneut die Frage, die ich schon mal an HB gestellt hatte die aber unter Verweis auf Sammelartikel zum Thema (diese?)unbeantwortet blieb: wie weise ich nach, dass Artikel bereits vor dem 13.12.24 auf den Markt gebracht wurden: etwas durch Notarbeurkundung? wenn ja, platziere ich dieses Notarschriftstück direkt auf Produktseite, dass die Ware erwiesesenenweise vor 13.12.24 auf den Markt gebracht wurden? oder zu welchem Zeitpunkt und wo muss man diesen Nachweis erbringen? vermutlich wird die Antwor kommen "die Lieferantenrechnung vorlegen". ok. zwei Varianten: 1. ich habe die Rechnung. Lieferantenrechnung als Nachweis in shop bringen? 2. ich hab die Gebraucht-Waren (Elektronik) teilweise bereits vor 10 bis 20 Jahr eingekauft, gehört zum Geschäftsmodell. 10 Jahre Aufbewahrungsfrist ist vorbei, Rechnungen müssen nicht mehr aufbewahrt werden, ich hab länger aufbewahrt aber mit GRPS Blödsinn konnte keiner rechnen. was in so einem Fall? bitte um eindeutige Antwort. ich macht es Euch sehr leicht mit pauschalaussagen "vor 13.12.24 sollen Produkte nicht unter Verordnung fallen." tut mir leid, das ist wischi waschi Antwort. wie weist man es bei jedem Produkt nach, dass es der Fall ist? kann ja jeder behaupten, dass vor 13.12 in Verkehr gebracht, und umgekehrt kann jeder behaupten "vor 13.12 ist nicht ersichtlich",
Redaktion
21.11.2024
Hallo Sigi,
nach aktueller Gesetzeslage musst du keine Nachweise über das Datum der Bereitstellung im Shop einbinden. Du solltest diese Nachweise, auf Nachfrage oder im Problemfall, jedoch vorweisen können.
Gruß, die Redaktion
Reiner
17.11.2024

Antworten

Wir verkaufen Elektroartikel, Schalter , Steckdosen u.s.w. -muß auf dem Artikel auch der Hersteller drauf stehen, da -kann man für unterschiedliche Steckdosenhersteller ein Sicherheitshinweis beifügen. Ich denke da an ein allgemeines Begleitblatt/Sicherheitsinfo da ja nicht jede Steckdose einzeln verpackt ist.
Patrick
16.11.2024

Antworten

Liebes Händlerbundteam, wir verkaufen in Asien hergestellte Produkte, die von verschiedenen Großhändlern importiert werden. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich ja nun diese Importeure angeben. Bei uns liegen diese Produkte gemischt im Lager und kommen regelmäßig von den verschiedenen Großhändlern nach, je nachdem wer gerade Bestand hat. Wir können also nicht sagen ob der Kunde schlussendlich ein Produkt von Importeur A, B oder C bekommt. Kann ich in diesem Fall alle drei im Onlineshop angeben oder wie wäre das korrekte vorgehen?
Redaktion
18.11.2024
Hallo Patrick,

das ist tatsächlich einer der Punkte, an den der Gesetzgeber sehr offensichtlich nicht gedacht hat. Auf Amazon hat man sich für eine gruppierte Darstellung entschieden. Dies birgt aber ein gewisses Risiko, da die Verbraucher das konkrete Produkt keiner konkreten verantwortlichen Person zuordnen können. Sicherer wäre es, wenn es nur einen Verantwortlichen pro Angebot gibt. Das ist aber wie in Ihrem Fall nicht immer wirklich praktisch.

Die unbefriedigende Antwort lautet: Man muss schauen, was die Rechtsprechung bringt.

Mit den besten Grüßen

die Redaktion
Holger
16.11.2024

Antworten

Danke für die ausführliche "Beschreibung". Eins ist mir nicht ganz klar, vielleicht kann jemand helfen. Auf die Verpackung oder das Produkt muss eine eindeutige Produkt-/Seriennummer o.ä. Ich nenne das Produkt einmal "Testreihe 123". Auf dem Produkt bzw. der Verpackung befindet sich (ordnungsgemäß) die Bezeichnung "Testreihe 123". Muss diese Produktkennzeichnung auch zwingend in das Angebot und wenn ja, wo? In den Titel, in die Beschreibung? Ich kann leider nicht erkennen, ob es auf dem Produkt ausreichend ist oder auch in das Angebot selber muss.
Redaktion
18.11.2024
Hallo Holger, die Nummer muss nicht in das Angebot. Mehr dazu hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/gpsr-chargennummer-online-shop-angegeben-werden Mit den besten Grüßen die Redaktion
Isabel Fitzmann
16.11.2024

Antworten

Hallo, leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Was ist mit Parfum Miniaturen die ausschließlich zum sammeln verkauft werden und zum Beispiel auf Flohmärkten aufgekauft werden. Teilweise ohne Verpackung oder Belege.
Redaktion
18.11.2024
Hallo, lasse in diesem Fall am besten prüfen, ob es sich bei deinen Produkten wirklich um Sammlerware handelt. Solche Sammlerware fällt nicht unter die GPSR. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Oli
15.11.2024

Antworten

Erst einmal Danke für die erste Beantwortung :) Ich hätte noch 2 oder 3 Fragen. 1. Was mache ich wenn ich bei meiner Gebrauchtware keine Originalverpackung mehr vorhanden ist und keine Beschreibung / Anleitung und somit keine Gefahrenhinweise / Entsorgungszeichen / Altersfreigabe und sonstige Kennzeichnungen somit vorhanden sind ? Meistens dann nur auf dem Artikel selbst der Markenname angegeben ist, reicht dann nur wenn man die Kontaktdaten angibt vom Hersteller vielleicht noch eine Altersfreigabe ( meistens bei Originalverpackte steht drauf 0-3 Jahre )? 2. Was mache ich wenn die Ware Original Verpackt ist aber in einem Jahr hergestellt wurde wo es noch nicht die ganzen Angaben verpflichtend waren? Reicht dann wie bei der ersten Frage das man nur die Herstellerdaten angeben tut ? 3. Was ist zu tun wenn es einen Hersteller nicht mehr existiert oder ich habe keine Originalverpackte Ware und man findet keinen Markenname auf dem Artikel ? Ich habe wo rausgelesen das man seinem eigenen Namen eintragen kann ? Ist sowas überhaupt dann förderlich oder ratsam ? Theoretisch gesehen ( meiner Meinung nach ) könnte ja im schlimmsten Fall wenn mal was sein sollte mit diesen Artikel einen auf dem Deckel bekommen. Aber eigentlich auch wieder Sinnbefreit weil der eigentliche Artikel konnte man vorher ja auch gut verkaufen nun müsste / sollte ich sowas Theoretisch nicht mehr verkaufen was ein wenig unsinnig ist und in die Tonne klopfen man bekam ja dafür auch noch teilweise gutes Geld.
Redaktion
18.11.2024
Hallo Oli,

zu deinen Fragen.

Nr. 1: In dem Fall fragst du am besten beim Hersteller nach, um die Warn- und Sicherheitshinweise im Online-Angebot nachtragen zu können. Aber Vorsicht: Du musst auch dafür sorgen, dass diese am verkauften Produkt vorhanden sind. Online-Händler sind hier leider in der Pflicht, doppelt zu informieren.

Nr. 2: In diesem Fall musst du möglicherweise gar keine Daten angeben, da die Produkte nicht unter die GPSR fallen. Allerdings handelt es sich dabei um eine Auslegung. Mehr dazu findest du hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/140286-produktsicherheitsverordnung-muessen-haendler-innen-alle-produktbeschreibungen-anpassen

Nr. 3: Du hast Recht. Ganz risikoarm ist das Angeben von sich selbst nicht. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt wird aber wahrscheinlich die Antwort von Nr. 2 greifen. Wenn du jetzt Produkte im Sortiment hast, bei denen der Hersteller nicht mehr existiert, wurden diese in der Regel vor dem 13.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt. Weitere Infos findest du hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-angeben-hersteller-nicht-mehr-gibt

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Bernd
15.11.2024

Antworten

Hallo Wie sieht es aus wenn ich gebrauchte Artikel habe aber keine Originalverpackung / Beschreibung / Anleitung mehr vorhanden sind und somit auch keine Kennzeichnungen / Warnhinweise / Sicherheitsinformationen mehr vorhanden sind. Meistens ist selber aber am Artikel der Markenname oder Herstellername vorhanden. Reicht es dann aus wenn ich dann nur die Firmenkontakt angebe bzw. die Daten die für GPSR benötigt werden ? Und wie was auch ein wichtige Aspekt ist gehe ich vor wenn z.B. ein Markenartikel ein gewisses alter hat wo selbst wenn vorhanden auf der Originalverpackung / Beschreibung Warnhinweise etc. nicht vorhanden ist kann man diese dann für diesen Artikel nur das angeben was man hat also quasi nur die Daten zum Hersteller angeben? Und zu guter Letzt was mache ich wenn ein Hersteller nicht mehr existiert ? Ich habe wo gelesen das man dann seine eigene Daten angeben kann oder muss man dann was anderes machen?
Redaktion
18.11.2024
Hallo Bernd,

die Frage, was passiert, wenn der Hersteller nicht mehr existiert, haben wir in diesem Artikel beantwortet: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-angeben-hersteller-nicht-mehr-gibt

Zu deiner anderen Frage: Prüfe zunächst, ob die Produkte unter die GPSR fallen. Fallen sie unter die GPSR, reicht es nicht aus, einfach nur den Hersteller anzugeben. Handelt es sich um ein Produkt, was üblicherweise mit Warn- und Sicherheitshinweisen (z.B. Elektronik, Spielzeug) versehen ist, müssen diese unbedingt in den Online-Shop.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Mandy
14.11.2024

Antworten

Liebe Redaktion, wir haben ein kleines Unternehmen übernommen, die ein eigenes Brettspiel entworfen und hergestellt haben. Wen müssen wir denn dann angeben ?
Redaktion
18.11.2024
Hallo Mandy,
wenn ihr durch die Übernahme auch die Rechtsnachfolge des Unternehmens angetreten habt, seid ihr sehr wahrscheinlich als neue Hersteller anzusehen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Malik
14.11.2024

Antworten

Ich habe eine Frage bezüglich meines Produktes, das ich vertreibe. Es handelt sich um ein Kistenständer aus Bambus. Dieses Produkt benötigt beispielsweise keine Sicherheitskennzeichnungen, da es ein relativ einfaches Produkt ist. Deswegen wollte ich wissen, ob ich selbst bei diesem Produkt meine Adresse hinterlegen muss, was bei Bambus nicht sehr schön aussieht und die Kunden wohl nicht gerne sehen werden. Oder reicht es in diesem Fall, die notwendigen Informationen auf die Verpackung zu schreiben? LG
Redaktion
21.11.2024
Hallo Malik,
die Herstelleradresse muss unabhängig von den Sicherheitsangaben in jedem Fall erfolgen.
Bei Produkten, die dies aufgrund von Größe oder Beschaffenheit nicht zulassen, ist eine Information auf der Verpackung oder in den Begleitmaterialien zulässig.
Gruß, die Redaktion
André
13.11.2024

Antworten

Ganz ehrlich, das ist doch alles uns Händlern nicht mehr zuzumuten, ich sitze hier schon so jeden Tag 18 Stunden im Büro, wie bitte soll man diesen Schwachsinn jetzt noch umsetzen und was bleibt bei allen Verteuerungen und Bürokratiehürden dann noch an Gewinn hängen, es lohnt sich doch alles überhaupt nicht mehr. Die Kunden interessiert das alles doch auch überhaupt nicht, nur Bürokraten und Abmahner interessiert der Quatsch. Der Kunde wird letztlich abwandern hin zu Aliexpress und Temu, dort interessieren diese Regeln niemanden, auch wenn immer wieder so getan wird, als ob dort diese Richtlinien auch eingehalten werden sollen, dem ist nicht so und jeder der dort schon mal was bestellt hat weiß es. Dort gibt es nur Artikel mit chinesischen Beilagen, wenn überhaupt Beschreibungen dabei sind, Warnhinweise, EU Adressen, Zertifikate, usw. gibt es dort nicht und niemand kann es bei der Menge an Produkte die über diese Plattformen importiert werden auch kontrollieren. Den dummen deutschen Händler hingegen zieht man wieder mal ran und am Ende wird er aufgeben, weil es einfach alles viel zu viel wird. Solche Gesetze werden von Bürokraten, die noch nie im Leben real etwas mit dem Onlinehandel zu tun haben gemacht, sie haben jeden Sinn zur Realität verloren, so wie unsere Regierung auch. Ich finde anstatt hier groß und breit alles zu erklären, was man wegen den Problemen auf Amazon sowieso nicht in die Tat umsetzen kann, hätte der Händlerbund lieber von Anfang an gegen diese Zerstörung der Wirtschaft in Deutschland vorgehen müssen und diese Gesetze verhindern müssen.
Isabel Fitzmann
16.11.2024
Du sprichst einem aus der Seele. Und ich bin sicher es ist so gewollt, es soll keine kleinen Händler geben. Diese Gesetze beruhen alleine auf guter Lobbyarbeit der großen fetten Unternehmen und die EU läuft denen brav hinterher. Über die Wahlbeteiligung undemokratischer Parteien braucht sich hier niemand mehr wundern.
Luzy
19.11.2024
Genau so ist es. Ich bin Soloselbstständige und weiß nicht wie ich das alles umsetzen soll. Wochenlange, unbezahlte Arbeit und immer mit einem Fuß im Knast. Und dieser ganze Müll der dabei entsteht. Alles einzeln einpacken, beschriften, Risikoanalysen. Ich hab über 1000 Artikel. Teilweise winzig. Ich bin dadurch gezwungen mein Sortiment stark zu verkleinern und werden Umsatzeinbußen haben. Das ist alles totaler Wahnsinn. Und ja: den Käufer interessiert es Null
Oli
13.11.2024

Antworten

Hallo Händlerbund Team Wir verkaufen gebrauchte Modellbau Artikel wie z.B. Modelleisenbahn / Lokomotiven / Anhänger / Gleise etc.. Verstehe ich das jetzt richtig das ich davon ausgenommen bin vom GPSR weil es quasi vor dem 13.12.2024 Hergestellt wurde bzw. auf dem Markt erstmalig angeboten wurde ? Aber angeben muss wenn ich einen Artikel verkaufen würde der nach dem 13.12.24 Hergestellt wurde oder erstmalig auf dem Markt gebracht wurde ? Vielen Dank schon einmal im voraus für eine Antwort.
Redaktion
14.11.2024
Hallo Oli,
wann die Artikel hergestellt wurden, ist weniger maßgeblich, als wann du sie in den Verkehr bringst.
Da die GPSR auch gebrauchte Artikel betrifft, zählt daher auch wiederholtes in den Verkehr bringen.
Das heißt, alle Artikel, die du bis zum 13.12. auf Lager und in deinem Shop hast, dürfen weiterhin verkauft werden.
Alle Artikel, die du nach dem 13.12. neu aufnimmst, und damit neu in den Verkehr bringst, müssen die Informationen enthalten.
Gruß, die Redaktion
Mandy
13.11.2024

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Hallo, wir verkaufen ausschließlich Bekleidung. Somit fallen die Warn- und Sicherheitshinweise weg, da es diese bei T-Shirts, Overalls o.ä. nicht gibt (keine Gefahr für den Verbraucher). Die Herstelleradresse muss angegeben werden, das ist klar. Es muss aber, auch ohne Warn- und Sicherheitshinweise, das Produkt eindeutig erkennbar gemacht werden durch eine Artikelnummer o.ä., ist das korrekt? Es kann aber nur auf das Etikett gemacht werden, da in die Bekleidung nichts genäht werden kann. Ist das dann ausreichend, auch wenn das Etikett nach Kauf entfernt wird?
Exotenherz
12.11.2024

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wir verkaufen überwiegend Zimmerpflanzen und Freilandpflanzen. Wenn ich das richtig verstehe, fallen Pflanzen nicht unter GPSR und ich muss hier absolut keinerlei Angaben machen. Also nicht zum hersteller, keine verantwortliche Person und keine Sicherheitsdaten. Wir verkaufen aber noch zusätzlich folgende Artikel: - Übertöpfe - Dekorartikel - 2 Pflanzendünger - Bonsaizubehör wie Bonsaidraht und Bonsaischeren Was müssen wir bei diesen Artikeln bereitsstellen ? reicht es da auch den Hersteller wie auch die Kontaktperson anzugeben ? Sicherheitsdaten gibt es bei diesen Artikeln eigentlich nicht
Chris
08.11.2024

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Ich habe mal bei Amazon durchgeschaut. Da sind fast überall falsche Angaben bei den Herstellern. Da wurden einfach irgendwelche Lampenfirmen aus Polen für Videospiele usw eingetragen. Wie soll das dann alles kontrolliert werden. Da stehen Firmen dann aus Italien mit einer E-mail einer anderen Firma aus den USA die mit den Hersteller überhaupt nichts zu tun haben. Glaube das diese Firmen von ihrem Glück gar nichts wissen. Das ist doch Chaos pur.
Horst
08.11.2024

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Hallo wir importieren waren aus dem Nicht-EU-Ausland, die wir unter unserer eigenen eingetragenen Marke weiter verkaufen. Ich habe hierzu eine Frage zu ihrem Absatz "in Verkehr bringen - bzw. Abgabe zum Vertrieb". Da diese Art der Artikel auch jetzt bereits verkauft werden, würde die Lieferung aus dem Ausland eine Nachlieferung sein, d.h. sie werden "nicht extra zum Verkauf freigegeben". Würde das heißen, dass Artikel die vor dem 13.12. aus dem Nicht-EU-Ausland angeliefert werden, nicht unter die neue Verordnung fallen? oder was heißt "Abgabe zum Vertrieb" genau? Vielen Dank!
Redaktion
12.11.2024
Hallo Horst,
laut der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt ein Produkt als "in den Verkehr gebracht", wenn es vor dem 13. Dezember 2024 bereits an den Vertrieb abgegeben wurde.
Konkreter heißt das, dass Warenlieferungen, die vor dem 13.12. in der EU eintreffen (beispielsweise den Zoll passiert haben) und sich auf dem Weg in ihr Lager befinden, als „in den Verkehr gebracht“ gelten und ohne die Angaben der GPSR auskommen.
Gruß, die Redaktion
Sanchez
07.11.2024

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Hallo! Danke für diese Auflistung! Es klärt einiges auf. Ich bin trotzdem Stocksauer, wie man als Händler in Deutschland immer weiter in mit Bürokratie zugebaut wird. Dadurch entstehen natürlich wieder Kosten, die ich und andere auch, an den Endverbraucher weitergeben werden. Nur komisch dass die Regel mitten im Weihnachtsgeschäft gilt (Freitag, der 13.12)...
Anke
07.11.2024

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Hallo, danke für die ausführlichen Erläuterungen. Wir versenden bisher europaweit und müssten uns nun aufgrund der neuen Verordnung anhand unserer Umsätze genau überlegen, wohin sich dies noch lohnt, da es ja schier unmöglich ist, die Onlineangebote oder die Produkte in allen europäischen Sprachen anzubieten. Dazu noch folgende Frage: müssen wir jede einzelne Seite unseres Shops (also auch FAQ, Unternehmensgeschichte etc.) übersetzen oder nur die Produktbeschreibungen mit den für die GPSR erforderlichen Hinweisen?
Jenny
07.11.2024

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Guten Morgen, der FAQ beantwortet zwar einige Fragen, aber die wichtigste Frage bleibt offen. Was ist im Worst Case wenn ich eine Abmahnung bekommen habe und soll nun beweisen, das z. B. genau DER Pullover bei DER Firma gekauft wurde??? Im Bereich Bekleidung Pronto Moda ist es nicht üblich auf die Rechnungen Artikelnummern zu schreiben. Was die Firmen ja auch nicht müssen, da es in der Rechnung keine PFlichtangabe ist. Dort ist nur eine "handelsübliche Bezeichnung" vorgeschrieben. Nun steht da "ein blauer Pullover" und die Firma bestreitet das ich den dort gekauft habe. Ist mir bereits mit einer Abmahnung für eine Tasche passiert. Ich konnte es nicht beweisen und musste zahlen. Auch die Zivilklage hat uns nicht weiter gebracht. Die GPSR stützt sich auf eine Basis die nie von unseren Gesetzgebern geschaffen wurde und die Händler sind die Leidtragenden. VG Jenny
Karl Ranseier
07.11.2024

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KI regelt! habe meine Analysen gerade von Perplexity.ai schreiben lassen. Mit Gegenlesen und Anpassen sind das dann noch 10 Minuten pro Produktkategorie. Damit ist der Aufwand erträglich. Zu Fuß hätte ich für meine fünf Kategorien vermutlich die ganze Woche gebraucht und das wäre unzumutbar für ein Einzelunternehmen bzw. ein fieser Bullshitjob in der Corp.
Markus Finke
04.12.2024
Ich habe nach Ihrem Tip auch perplexity.ai genutzt, auch für die Übersetzungen der Sicherheitshinweise. Das hat super geklappt. DANKE
Schmidt
07.11.2024

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Guten Morgen an das Team, Sie schreiben im ersten Abschnitt das die GPSR eine elektronische Adresse verlangt. Ein Stück weiter wo gefragt wird, ob auch ein Kontaktformular ausreicht, schreben Sie das eine EMail Adresse und ein Kontaktformular möglich ist. Das stimmt in meinen Augen nicht ganz und wird auch von anderen Rechtskanzleien anders ausgelegt. Diese schreiben das auch eine URL zu einer Website oder Online Shop möglich ist. Was ist denn nun richtig? VG Schmidt
Gual61
07.11.2024
Das ist einer der Punkte die mich diesbezüglich extrem ärgern: haufenweise widersprüchliche Aussagen wo im Gesetzestext Artikel 19 explizit steht: "und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann"
Redaktion
11.11.2024
Hallo, in der Korrektur zur GPSR heißt es, dass das Wort „E-Mail-Adresse“ gegen „elektronische Adresse“ ausgetauscht wird: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202390192 Was der Gesetzgeber damit genau meint, muss ausgelegt werden. Sicher ist, dass eine E-Mail-Adresse eine elektronische Adresse ist. Ob ein Link zur Homepage des Herstellers ausreicht, kann man aktuell noch nicht mit Sicherheit sagen. Ein Link zu einem Kontaktformular des Herstellers ist da zumindest sicherer, da die Verbraucher so nicht erst auf der Webseite nach einer Kontaktmöglichkeit suchen müssen. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Kalle
07.11.2024

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Hallo, was ist mit gebrauchten Produkte bei denn der Herstelle nicht mehr existiert. Das Produkt ist über Jahrzehnte verkauft worden. z.B. Modellbahn Firma ADE oder Röwa. Was ist wenn Verpackung fehlt nur die Lok oder Wagen oder kein Herstellangabe auf dem Produkt zu finden ist.
Redaktion
07.11.2024
Hallo Kalle,
weitere Informationen zu diesem Fall findest du hier: Wir wurden gefragt: Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt? (Link)
Gruß, die Redaktion
Michael
07.11.2024

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Wir sind ebay Händler und haben so 2.500 Angebote gelistet. Und wir haben jetzt bei allen Angeboten die geforderten Angaben hinterlegt. Hat mehrere Wochen gedauert bis wir fertig waren. Ich schaue mir schon länger jeden Tag bei ebay so ca. ein Dutzend Angebote bei an, von der Waschmaschine bis zur Unterhose, vom Fussball bis zum Auto Auspuff.....aber ich habe noch nicht ein Angebot gefunden wo jemand diese Daten hinterlegt hat!? Es sind noch 4 Wochen....es scheinen alle anderen Händler auf der Plattform die ruhe weg zu haben.....
Oliver
07.11.2024

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Guten Tag Ich verkaufe Produkte eines einzigen Herstellers auf einem Online Marktplatz wo nur Produkte dieses einen Herstellers verkauft werden dürfen. Selbst die Plattform gehört diesem Hersteller! Muss ic dennoch bei jedem Artikel diesen Hersteller angeben obwohl es ja extra eine Onlineplattform für Produkte dieses Herstellers ist? VG Olli
Redaktion
07.11.2024
Hallo Oliver,
ja, es wirkt perplex, aber laut den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung musst du auch in diesem Sonderfall den Hersteller explizit benennen.
Gruß, die Redaktion
Klaus
07.11.2024

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Genügt es, die Herstellerdaten auf einem Reiter oder in einem Ausklappmenü in der Produktbeschreibung zu platzieren? Frage: Wie müsste dieser Tab genau bezeichnet werden welcher dann diese Herstellerangaben enthält?
Redaktion
07.11.2024
Hallo Klaus,
da gibt es keinen vorgeschriebenen Wortlaut. Es muss lediglich deutlich erkennbar sein. Amazon betitelt den Bereich beispielsweise einfach universell mit „Produktsicherheit“.
Gruß, die Redaktion