Produktsicherheitsverordnung: Muss ich alle meine Bezugsquellen offenlegen?

Veröffentlicht: 01.10.2024
imgAktualisierung: 01.10.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
01.10.2024
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ca. 2 Min.
Das Bild zeigt eine Nahaufnahme von ineinandergreifenden metallischen Zahnrädern mit einem Fokus auf die Zahnprofile. Der Hintergrund ist unscharf, wodurch die Zahnräder im Vordergrund hervorgehoben werden. Die kühlen Blautöne unterstreichen das metallische Material.
Chalabala / Depositphotos.com
Ab dem 13.12.2024 müssen die Daten der Hersteller:innen im Online-Shop ergänzt werden. Ist dies ein Wettbewerbsnachteil?


Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sieht ab dem 13.12.2024 neue Informationspflichten für den Online-Handel vor. In den Angeboten muss die Postanschrift und die elektronische Adresse (zum Beispiel die E-Mail-Adresse) der Hersteller:in angegeben werden. Sitzt das Herstellerunternehmen nicht in der EU, müssen außerdem die Daten des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs angegeben werden. Das kann der Importeur oder der Bevollmächtigte sein (mehr dazu)

Viele Händler:innen haben nun die Sorge, dass sie durch die Offenlegung dieser Bezugsquellen einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Zum einen könnte die Konkurrenz jetzt einfach die Produkte auch erwerben und weiterverkaufen; zum anderen könnten sich Konsument:innen direkt an die Bezugsquelle wenden, um dort möglicherweise günstiger zu shoppen. Ist diese Sorge berechtigt?

Keine neuen Informationspflichten

Die einfache Wahrheit ist, dass die „neuen“ Informationspflichten gar nicht so neu sind. Im Produktsicherheitsgesetz steht schon seit einigen Jahren:

„§ 6 (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt [...] 2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, [...].“

Ohne diese sogenannte Herstellerkennzeichnung darf ein Produkt gar nicht verkauft werden. Wird es dennoch angeboten, so kann dies zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. So richtig neu ist die Informationspflicht also nicht. Neu ist nur, dass die Information jetzt auch in den Online-Shop muss. Wer es darauf anlegt, kann also schon jetzt durch eine einfache Bestellung herausfinden, welche Bezugsquellen Händler:innen nutzen.

Überraschende Pflichten?

Es wirkte stellenweise so, als wäre es für Händler:innen neu, dass es bereits eine Pflicht zur Herstellerkennzeichnung gibt. Daher sollte spätestens jetzt die Produktsicherheitsverordnung zum Anlass genommen werden, zu überprüfen, ob alle Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Außerdem müssen wirklich nur die Daten der Hersteller:innen und falls notwendig, die der verantwortlichen Person in der EU angegeben werden. Etwaige Zwischenhändler:innen entlang der Lieferkette sind nicht von der Informationspflicht umfasst. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 01.10.2024
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Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
47 Kommentare
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Helma Spona
20.11.2024

Antworten

Bisher gab es aber Ausnahmeregelungen was die Verkehrsfähigkeit von Produkt angeht, kleine Hersteller mussten die Waren eben NICHT verpacken. folglich gab es auch keine Verpackung mit Herstellerdaten. Die gibt es jetzt nicht und heute braucht die Konkurrenz nicht mal bestellen, sie guckt einfach in den Shop und schwupp weiß sie, wo sie die Produkte ordern muss. Ich finde das ganz schön dreist, das einfach so abzutun. Da hängen Existenzen von ab!
Clivia Mueller
08.10.2024

Antworten

Wo kann ich denn eine Adresse bei Amazon eingeben? E-mailadressen werden bei Amazon grundsätzlich nicht angezeigt, wo kann ich diese eingeben ohne das sie unkenntlich gemacht werden? Ist bei einem Buch der Verlag oder die Druckerei der Hersteller?
Janny
07.10.2024

Antworten

Ich bin Künstlerin und biete in meinen Shops und auf meiner Website nur von mir selbst gemalte Kunstwerke an. Muss ich auch bei jedem einzelnen Werk dazuschreiben, dass es von mir selbst gemalt ist? Auf meiner Website steht auf der Startseite, dass es sich um meine Werke handelt. Reicht das? Und im Übrigen finde ich auch, dass es das Gegenteil von Bürokratieabbau ist. Es wird alles dafür getan, dass Selbständigkeit immer schwieriger wird. In den letzten Jahren bin ich zu 50 Prozent damit beschäftigt, alle möglichen Änderungen an Shops und Website vorzunehmen. Bleibt nicht viel Zeit, für die eigentliche Arbeit.
Redaktion
08.10.2024
Hallo, ja, die Information muss in jedes Angebot. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Ellen
07.10.2024

Antworten

Der seit Jahren unaufhörliche Bürokratieaufbau ist nahezu unerträglich geworden. Ich bin wirklich mit Leib und Seele Händlerin und habe viel Verständnis, aber ich bin an meiner Schmerzgrenze durch diese Verordnung angekommen, vor allem die Umsetzung auf Ama ist wirklich das Allerletzte!
JJ
07.10.2024

Antworten

Redaktion, Sie haben nur ein Link geschickt zu einem anderen Beitrag aber meine Frage wurde gar nicht beantwortet. Welche Infos muss ich nun angeben wenn ich Mode und Accessoires verkaufe? Der Hersteller von der jeweiligen Mode oder von dem Zwischenhändler??
Redaktion
07.10.2024
Hallo JJ, ah, da haben wir die Frage falsch verstanden. Also: Wenn der Hersteller in der EU sitzt, musst du diesen Hersteller angegen. Zu den Angaben gehören der Name (Handelsname oder Handelsmarke), die Postanschrift und die elektronische Adresse (E-Mail oder Webseite). Wer die Ware importiert hat, muss nur angegeben werden, wenn die Ware von einem Hersteller mit Nicht-EU-Sitz produziert wurde.
Sascha Ballweg
04.10.2024

Antworten

Es gibt auf Seite der Verkäuer scheinbar noch immer eine große Unischerheit, ob und ab wann sie sich selbst als Hersteller bezeichnen können und sollten. Lässt ein E-Commerce Händler bspw. T-Shirts im Ausland produzieren, ist er dann selbst Hersteller oder muss das produzierende Unternehmen als Hersteller angeben werden?
Sascha Ballweg
12.12.2024
Ich konkretisiere die Frage: Lässt ein E-Commerce Händler bspw. T-Shirts im Ausland produzieren und verkauft diese unter einer eigenen Marke, wird er damit selbst zum "Hersteller" oder muss das produzierende Unternehmen als Hersteller angeben werden?
Redaktion
13.12.2024
Hallo Sascha, sobald du Produkte unter deiner eigenen Marke verkaufst, bist du selber Hersteller und musst dich selbst als Hersteller angeben.
AG
04.10.2024

Antworten

Wir verkaufen seit 20 Jahren auf ebay und Amazon im Auftrag. Jedes Jahr wird uns von weltfremden Bürokraten mehr Bürokratie auferlegt und der Job erschwert. Gleichzeitig wird uns seit 20 Jahren erklärt die Bürokratie soll verschlankt und das Abmahnwesen eingeschränkt werden, dass Gegenteil ist der Fall. Es ist schwer zu verstehen warum der Wettbewerb in Europa immer nur erschwert und unrentabler wird, statt ihn zu fördern. Ich würde heute niemanden raten in Europa ein Geschäfts zu eröffnen. Es wird so kommen wie bei jeder jährlichen sinnbefreiten Verbraucherschutzrunde die keinen Verbraucher interessiert, kein Kunde liest sich bei einem Onlinekauf diese ganzen Informationen durch, außer die Konkurrenz. Wieder viel unbezahlter Aufwand, der keinem Verbraucher wirklich hilft und nur mehr Abmahngründe schafft für die ganzen Berufsanwaltsabmahner die davon leben andere Menschen serienmäßig in die Pfanne zu hauen und die die Politik gewähren lässt..
Tim Zimmer
03.10.2024

Antworten

Ich verkaufe gebrauchte Bücher. Ist es nun tatsächlich so, dass ich bei allen Büchern die Adresse heraussuchen, auf das Buch kleben und in meine Onlineangebote einpflegen muss?
Je
03.10.2024

Antworten

Wieist es mit Parfum Proben? Muss ich zu jeder Probe, den Hersteller, die Kontaktdaten und die Warnhinweise dazu schreiben? Wenn aber die Proben keine Hinweise auf der Verpackung haben, da vor dem neuen Gesetz erworben - was dann?
Ruth
03.10.2024

Antworten

Der kritischen Sicht der vorherigen Kommentatoren schließe ich mich an. Es ist unfassbar, welch unausgegorene Vorschriften in der letzten Zeit erlassen worden sind. Denkt denn niemand mehr über die Auswirkungen solcher Vorschriften nach? Wenn doch, muss man sich fragen, welche Absichten für die Wirtschaftsbeteiligten dahinterstecken, keine guten jedenfalls. Vermutlich gibt es auch schon eine Regelung, wo diese Informationen abmahnsicher (!) anzubringen sind. Ist das bekannt oder ist der blaue Himmel des Zufalls über uns?
JoHan
03.10.2024

Antworten

wir geben sicher keine internen Informationen über Bezugquellen preis, das wäre ja noch schöner. Wieso auch? In unserem Bereich ist in den letzten Jahrzehnten nix passiert, was das erforderlich machen würde? Die Chinesen, die direkt in der EU verkaufen interssiert das auch nicht und da kommt keiner aus der EU dran und die zu verklagen, egal ab´s sinnvoll wäre oder nicht. Langsam wird´s kindisch, die Produkte mal ausgenommen, wo es Sinn macht. So schafft man sich selber ab und Wettbewerbsnachteile noch dazu.
Olli
03.10.2024

Antworten

Moin Ich verkaufe ausschließlich Produkte eines Herstellers auf einer Plattform wo nur die Produkte dieses Herstellers verkauft werden dürfen! Muss ich da auch jetzt was an Information weitergeben? Es sollte ja jedem Kunen klar sein das der entsprechende Hersteller dahinter steckt? Beste Grüße Olli
Redaktion
07.10.2024
Hallo Olli, die Verordnung sieht für solche Fälle keine Ausnahme vor. Also ja: Auch dann muss der Hersteller angegeben werden.
Daniel
03.10.2024

Antworten

Ich bin einfach gerade so froh, dass ich mich Anfang des Jahres schon entschlossen habe langsam in den Abverkauf zu gehen und diesen ganzen Mist der EU und anderen Ämtern usw. nicht noch länger mitmachen zu müssen. Es wird mich zwar leider noch betreffen, da der Laden noch läuft - aber hoffentlich nicht mehr allzu lange. Als Vollzeit-selbstständiger muss man mittlerweile so viel Mist nebenher machen, es macht einfach keinen Spaß mehr. Ich geb auf, die Gesetzgeber haben es erfolgreich geschafft mich so zu trietzen dass ich einfach nicht mehr mag. Ich bau mir jetzt aus den vor die Füße geworfenen Knüppeln was anderes und beende das Gewerbe sobald es geht.
Emily
03.10.2024

Antworten

Wie seht das aus bei Dropshipping? Ich verkaufe die Ware aber versendet wird woanders. Ich kann doch nicht meinen Hersteller einfach eingeben, damit jeder auch gleiche Artikel verkaufen kann.
JJ
03.10.2024

Antworten

Also, nichts für ungut, aber mich verwirrt das ganze. Was ist wenn man Mode & Accessoires von einem Zwischenhändler in der EU kaufe, der ja nicht Hersteller ist. Wessen Daten gebe ich an? Gebe ich die Daten den Marken der Accessoires und Mode ein (Sitze in der EU) oder wie habe ich das zu handeln?
Redaktion
07.10.2024
Genau, mehr dazu gibt es hier: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/140286-produktsicherheitsverordnung-muessen-haendler-innen-alle-produktbeschreibungen-anpassen
Brzek
03.10.2024

Antworten

Wo genau muß ich die Daten des Herstellers eingeben ? Bei jedem einzelnem Artikel in der Beschreibung ?
Redaktion
07.10.2024
Hallo, ja, die Angabe muss in jedes Angebot. Du kannst sie beispielsweise in der Beschreibung ergänzen oder einen eigenen Reiter verwenden. Wichtig ist, dass die Angabe leicht aufzufinden ist und sich nicht hinter einem Link versteckt.
Redaktion
07.10.2024
Hallo, ja, die Angabe muss in jedes Angebot. Du kannst sie beispielsweise in der Beschreibung ergänzen oder einen eigenen Reiter verwenden. Wichtig ist, dass die Angabe leicht aufzufinden ist und sich nicht hinter einem Link versteckt.
Stefan Schreiber
03.10.2024

Antworten

Guten Tag, wir sind eine Stickerei und veredeln Stoffe oder Textilien. Müssen wir z.Bsp. den Stofflieferant oder die Bezugsquelle der Textilien nennen?
Redaktion
07.10.2024
Hallo, zu diesem Bereich haben wir hier einen eigenen Artikel: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/140314-produktsicherheitsverordnung-das-muss-die-handmade-branche-wissen
Olli
03.10.2024

Antworten

Ich verkaufe überwiegend Zeitschriften und Comics der 60er Jahre. Diese Hersteller gibt es aber überwiegend nicht mehr. Ich habe bis heute nicht herausgefunden, was man in diesem Fall angeben soll!? Ohne Email Adresse oder Telefonnummer werden die Angaben vom Hersteller nicht akzeptiert.
Redaktion
07.10.2024
Hallo, dazu haben wir einen eigenen Beitrag: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-angeben-hersteller-nicht-mehr-gibt
Bettina
03.10.2024

Antworten

Liebe Frau May, ich habe zwei Verständnisfragen: 1) Wir lassen von einer deutschen Goldschmiedemeisterin von mir entworfenen Silberschmuck in Kleinserie anfertigen. Ist die Goldschmiedin dann die Herstellerin (oder nur Zulieferer für mich als Hersteller)? 2) Wie beziehen Bergkristalle über einen deutschen Großhändler, die speziell für uns in China angefertigt/geschliffen werden. Der Großhändler wird mir aber den Namen des chinesischen Produzenten nicht nennen. Genügt es in dem Fall nur den deutschen Großhändler zu nennen? Oder sind alle beide wieder nur Zulieferer, weil das Produkt individuell nach meinen Wünschen angefertigt wird? Herzlichen Dank für Ihr Feedback!
Sandra aus der Redaktion
07.10.2024
Hallo Bettina, danke für deine Fragen. Zu 1) Wenn ihr unter eurem Namen produzieren lasst, geltet ihr selbst als Hersteller. Zu 2) Verbaut ihr die Kristalle weiter in Schmuckstücke? Dann seid ihr selbst Hersteller und es ist irrelevant, woher die Kristalle kommen. Für einzelne Bestandteile muss die Angabe nicht erfolgen. Werden die Kristalle so, wie sie sind, verkauft, wird es natürlich schwieriger. Hier ist der Gesetzestext leider etwas schwammig. Er lässt sich so lesen, als müsste nur der Importeur angegeben werden ODER so, als müssten Hersteller und Importeur angegeben werden. Letzteres ist natürlich rechtssicherer, bis ein Gericht etwas anderes sagt. Wende dich am besten an eine Rechtsberatung. Beste Grüße
Susi
02.10.2024

Antworten

Im Lebensmittelbereich gibt es das schon länger und es hat sich tatsächlich als nachteilig herausgestellt, so konnte die Konkurrenz ohne Aufwand unsere Quellen entdecken - die wir durch Reisen und Messebesuche gefunden haben. Das ist extrem nachteilig und nimmt uns einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Natürlich kann der Wettbewerber erst ein Produkt kaufen und dann auf der Verpackung nachsehen, aber dann hatte der wenigstens einen Aufwand und wir das Geld. Wer selbständig ist, weiß wieviel Zeit es kostet neue Lieferanten aufzutun. Das ist extrem ärgerlich und addiert nur zum bereits vorhandenen Frust über die Bürokratiewut in Deutschland.
Frank
02.10.2024

Antworten

Wäre es auch ausreichend die Webadresse des Herstellers zu nennen? Hierüber wären ja alle Informationen abrufbar.
Redaktion
02.10.2024
Hallo Frank,
es muss der Firmen- bzw. Markenname, die Postanschrift und eine elektronische Adresse angegeben werden. Bei der elektronischen Adresse kann die E-Mail oder Webseite genannt werden.
Gruß, die Redaktion
Sebastian Menning
02.10.2024

Antworten

Die neue Regelung ist schon ein deutlicher Unterschied zur alten und kann durchaus als Wettbewerbsnachteil verstanden werden. Bisher war es so: Lasse ich ein Produkt außerhalb der EU fertigen und verkaufe es in Deutschland unter meinem Markennamen, so brauchte ich lediglich meine Kontaktdaten als Distributor/Importeur auf der Verpackung und in der Anleitung angeben. Neu: Lasse ich zukünftig ein Produkt außerhalb der EU fertigen, muss der originale Hersteller angegeben werden. Zusätzlich müssen weiterhin meine Kontaktdaten als Distributor/Importeur angegeben werden. Das ist schon ein deutlicher Unterschied. Der Endkunde wird sich wohl kaum direkt an den Hersteller außerhalb der EU wenden, aber für die Konkurrenz ist das schon eine willkommene Info.
Martina
03.10.2024
Nein, das ist so nicht korrekt. Wenn du unter deiner Brand in Asien fertigen lässt, dann kommt auch weiterhin nur DEINE Adresse aufs Produkt - und in das Onlineangebot.
Uwe
02.10.2024

Antworten

Frage: Ich kaufe einen Artikel in großen Mengen ein, gerade oft gemacht in Metall oder Tiernahrung Bereich. Beispiel ich kauf 1000 Schweineohren und Packe diese nun um in a 10 Stück, bin nun ich der Hersteller oder meine Einkaufsquelle?
dirk
02.10.2024

Antworten

Hier ist ein Widerspruch: "In den Angeboten muss die Postanschrift und die elektronische Adresse (zum Beispiel die E-Mail-Adresse) der Hersteller:in angegeben werden. Sitzt das Herstellerunternehmen nicht in der EU, müssen AUSSERDEM die Daten des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs angegeben werden." Das bedeutet, dass bei Herstellern außerhalb der EU SOWOHL die Adresse und der Kontakt des Hersteller ALS AUCH Adresse und Kontakt des EU-Repräsentanten angegeben werden müssen. Also BEIDE Namen und Adressen. Im (auch zitierten) Gesetzestext steht allerdings: "...Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers ODER, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen." Und das heißt: Wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt, muss dessen Kontakt nicht angegeben werden, stattdessen kann auch Namen und Adresse des EINFÜHRERS - also z.B. des Händlers - angegeben werden. Natürlich dann auch mit allen Pflichten der Produktsicherheit. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Redaktion
02.10.2024
Hallo Dirk,
was die Auslegung des Gesetzes an der Stelle angeht, gibt es unterschiedliche Meinungen.
Manche sehen es so, dass beides angegeben werden muss; andere so, dass nur die Daten der verantwortlichen Person angegeben werden müssen. Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt beides an, bis die Rechtsprechung etwas anderes sagt.
Leider ist hier der Gesetzestext nicht super eindeutig.
Gruß, die Redaktion
Andreas
03.10.2024
Ich möchte auf die Fragen von „dirk“ und „Sebastian Menning“ insofern antworten, dass der Original EU-Text in Deutsch wie folgt lautet: „ a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann, b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, Dort steht nichts von von „sowohl“ und „als auch“ – ich interpretiere den Text so, das dann einfach der Name des in der EU Niedergelassenen Anbieters/Einführers angegeben wird. Es ist schließlich ein EU-Rechtstext und Hersteller außerhalb der EU können ganz sicher für Verstöße nicht belangt werden. Aber damit man jemand belangen kann, muss der in der EU-Zuständige angegeben werden. Wer das dann tatsächlich irgendwo in Asien herstellt, ist der EU insofern erstmal egal, solange bekannt ist, wer in der EU für die Produktsicherheit haftet. Und Verbraucher interessiert dieser ganze „schmarrn“ sowieso eigentlich überhaupt nicht (fragt mal eure bekannten…)
JWD
02.10.2024

Antworten

Ein sehr sinnfreier Text. Es steht ja schon im Text: Man muss aktuell zumindest eine Bestellung tätigen, um an die Angaben zu kommen. Nun wird dieser Schritt nicht mehr benötigt, Kunde kann ja gleich abkürzen und Erstinverkehrbringer mit Anfragen nerven. Macht Webseiten ja auch schlanker und barrierefrei, jede Produktseite mit den gleichen Informationen aufzublähen. Frage: Wenn es für ein Produkt mehrere Erstinverkehrbringer/Importeure gibt, müssen dann alle angegeben werden? Nix für Ungut, aber dieser Text geht an der Realität vorbei.
Max Sommer
02.10.2024

Antworten

"...muss die Postanschrift und die elektronische Adresse (zum Beispiel die E-Mail-Adresse) der Hersteller:in angegeben werden. Sitzt das Herstellerunternehmen nicht in der EU..." Frage an die Autorin: Sind Unternehmen jetzt auch männlich, weiblich oder divers? Falls ja, müßte es dann nicht auch Hersteller:innenunternehmen heißen? 🤔 Zum Thema Bezugsquellen offenlegen: Hier wird m.E.n. mit den im Onlineshop zu nennenden Informationen übertrieben. Eine Herstellerangabe ist m.M.n. auch ohne Kontaktdaten ausreichend, weil der Kontakt zum Hersteller normalerweise für Kunden nicht nötig ist. Außerdem bin ich mal gespannt, ob der stationäre Handel jetzt auch Aushänge bereitstellen und die Namen und Kontaktdaten der Hersteller öffentlich machen muss. Einen Nutzen für Endverbraucher kann ich also ebensowenig erkennen, wie einen Nachteil für Händler. Wir haben in unserem Shop schon seit längerem Herstellerseiten mit Kontaktdaten integriert. Nachteile für uns sehe ich darin bislang nicht, außer dem einmaligen Aufwand für die Erstellung dieser Seiten. Mein Fazit: Viel Wind um Nichts.
L. Skora
02.10.2024

Antworten

Es ist aber ein Unterschied ob ich nur googeln muss oder ein Produkt bestellen. Aus dem Ausland, vor allem dem asiatischen Markt kommende Produkte (zB Modeschmuck) haben selten einen Beipackzettel. Für mich, als Soloselbstständige, für alle Produkte sowas zu erstellen, auszudrucken und anzubringen ist schier Wahnsinn. Die Formulierung im Gesetz " Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen." hilft bedingt, brigt trotzdem Unsicherheit
Marcus Eikamp
02.10.2024

Antworten

Guten Morgen, Sie haben da einen Punkt, das stimmt. Allerdings muss online in der Vergangenheit keine Bezugsquelle angegeben werden. Wir müssen lediglich den Hersteller oder die Marke angeben, und die Ware muss dann in der entsprechenden Verpackung versendet werden. Die Forderung, dass wir alle unsere Einkaufsquellen präsentieren müssen, ist meiner Meinung nach absoluter Unsinn seitens des Gesetzgebers. Früher war es so, dass wir einen Testeinkauf durchführen mussten, um herauszufinden, welcher Hersteller hinter einem Produkt steckt. Heute hingegen können wir einfach unter das Angebot gehen und müssen den Einkauf nicht mehr durchführen, weil alles öffentlich zugänglich ist. Das schränkt den Wettbewerb enorm ein. Denn die meisten von uns kaufen direkt bei den Herstellern ein, abgesehen von einigen kleinen Firmen, die über den Zwischenhandel einkaufen. Das Gesetz ist wirklich fragwürdig. Ich könnte auch als Hersteller auftreten für Artikel, die keine Konformitätserklärung benötigen, solange ich mir zu 100 % sicher bin, dass die Produkte beim Hersteller ordnungsgemäß geprüft wurden. In diesem Fall erstellen wir einfach eine Risikoprüfung und können den Artikel dann in unserer eigenen Verpackung verkaufen. Der Aufwand und die Kosten dafür sind jedoch enorm. Daher wäre es für alle Unternehmen einfacher, diese Kontaktdaten nicht offenlegen zu müssen.
Cornelia Peck-Schramm
01.10.2024

Antworten

Hallo Frau May, ich habe da mal eine Frage. Muss somit auch der Großhändler angegeben werden, bei Produkten, welche ich z.B. veredele? Und wenn ich Schutzengel selbst zusammenbaue, muss ich dann demnach auch den Schmuckfachhandel mit angeben, von dem ich die Perlen bezogen habe. Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im Voraus für eine Antwort. Cornelia Peck-Schramm
Redaktion
02.10.2024
Hallo Cornelia,
bei veredelten Produkten kannst du selbst zur Herstellerin werden, wenn du diese quasi von der Stange ohne Kundenauftrag produzierst. Weitere Informationen dazu haben wir hier zusammengefasst: Produktsicherheitsverordnung: Das muss die Handmade-Branche wissen (Link)
Generell musst du bei den Produkten, die du selbst herstellst, nicht angeben, wer Hersteller der einzelnen Komponenten ist, da du selbst ja die Herstellerin des fertigen Produktes bist.
Den Großhändler von fertigen Produkten musst du nur angeben, wenn dieser die Ware von außerhalb der EU importiert und die verantwortliche Person für diese Waren ist.
Gruß, die Redaktion
andreas
01.10.2024

Antworten

Gerade darum geht es ja, um die Offenlegung im Online Shop Ich danke jetzt schon mal allen Händler die sich daran halten. Ohne ein Produkt kaufen zu müssen, kann ich nun endlich viele interessante Produkte mir raussuchen und kontakt zu den Herstellern aufnehmen. Möglich, dass wir ja günstiger im Versand auf Grund von Versandmengen sind und somit nun unser Geschäft noch weiter ausbauen können. Danke !!!
JoHann
03.10.2024
Bin gespannt, ob sich auch die ganzen chinesischen Anbieter daran halt. Was kümmert die die EU-Vorgaben? Da kommt noch nicht mal einer aus der EU an die Anbieterdaten der Webseite. Absolter Schwachsinn diese Regelung für alle möglichen Produkte. Man kanns auch übertreiben,Produktsicherheit hin oder her. Wenn´s kein Lebensgefährliches Produkt ist, drauf gesch.... Wenn wir ein Produkt von unterschiedlichen Lieferanten beziehen und die dann auch unterschieldiche Liefernaten haben, was sollen wir da angeben? Wir geben uns an als Hersteller an und damit ist gut. Von uns bekommt Keiner interne Informationen über Bezugquellen, wäre ja noch schöner.