Neben dem Gewährleistungslabel kommt ab September auch die Verpflichtung, ein Garantielabel zu nutzen, das sogenannte GARAN-Label. Das Label ist jedoch zweckgebunden und darf beziehungsweise muss nicht inflationär und pauschal für jede Form von Serviceversprechen genutzt werden. Es ist ausschließlich für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers reserviert. Die Details schauen wir uns nun an.
Die Informationspflicht als neue Händleraufgabe
Händlerinnen und Händler dürfen das Label nur dann im Shop einbinden, wenn das Garantieversprechen direkt vom Produzenten der Ware stammt, nicht aber, wenn der Shop selbst oder eine Plattform eine eigene Zusatzgarantie anbietet.
Zudem definiert der Gesetzgeber drei weitere klare Kriterien, die für eine rechtssichere Verwendung alle gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die zugesicherte Haltbarkeit der Ware muss mehr als zwei Jahre betragen und die Garantie muss für Verbraucherinnen und Verbraucher komplett kostenfrei sein. Außerdem muss sich das Versprechen auf das gesamte Produkt erstrecken. Garantien, die lediglich einzelne Bauteile oder Komponenten abdecken, fallen aus der Regelung heraus.
Wer benötigt das Garantielabel?
- Garantiegeber: Die Haltbarkeitsgarantie muss direkt vom Hersteller (Produzenten oder Importeur) eingeräumt werden, nicht vom bloßen Zwischenhändler. Wird das Produkt unter einer eigenen Marke vertrieben, gilt ggf. der Händler als Hersteller.
- Dauer: Die zugesicherte Haltbarkeit muss mehr als zwei Jahre betragen, also faktisch zwei Jahre + einen Tag oder länger.
- Kosten: Die Garantie muss dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten gewährt werden.
- Umfang: Das Garantieversprechen muss die gesamte Ware abdecken und darf sich nicht nur auf einzelne Bauteile oder Komponenten beschränken (z. B. „Wir geben 10 Jahre Garantie auf den Ultraschall-Motor.“). Es muss sich zudem um eine Haltbarkeitsgarantie handeln. Nicht umfasst sind beispielsweise „Zufriedenheitsgarantien“ oder „Geld-zurück-Garantien“.
Eine Pflicht zum neuen EU-Garantielabel entsteht zudem erst, wenn der Hersteller dem Händler die Infos zur Haltbarkeitsgarantie aktiv bereitstellt oder der Händler selbst damit werben will.
Es reicht nicht aus, das neue GARAN-Label technisch sauber in das Shopsystem zu integrieren, was bei Sortimenten mit tausenden verschiedenen Produkten ohnehin schon ein enormer datentechnischer Kraftakt ist. Die eigentliche Krux beginnt im Vorfeld. Händlerinnen und Händler müssen bei jedem einzelnen Artikel im Zweifel proaktiv prüfen, ob die vier Kriterien überhaupt zutreffen und ob das Label verwendet werden darf.
Alles rund um das Gewährleistungs- und Garantielabel kannst du auf unserer Themenseite nachlesen.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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Trotzdem würde ich daraus nicht zwingend ableiten, dass die EU hier „1000 Tage Garantie“ verbieten wollte. Eher wirkt es so, als sei die Regelung schlicht nicht besonders praxisnah durchdacht worden.
Und ehrlich gesagt: Für Verbraucher wäre eine andere Darstellung ohnehin oft verständlicher. Die meisten Menschen können mit „3 Jahre Garantie“ spontan mehr anfangen als mit „1000 Tagen Garantie“. Genau deshalb dürfte die Idee hinter den vollen Jahren gewesen sein, die Angaben leichter vergleichbar zu machen – auch wenn das bei solchen Zwischenwerten dann unpraktisch wird.
Das zeigt aber auch ein generelles Problem vieler Kennzeichnungspflichten: Sie sollen vereinfachen, pressen die Realität aber manchmal in starre Kategorien, die nicht zu allen Produkten oder Geschäftsmodellen passen.