1. Was gilt als Privatverkauf?
2. Wann endet der Status als Privatverkäufer?
3. Welche Verkaufsplattformen sind für Privatverkäufer erlaubt?
4. Muss ich Verkäufe aus dem Privatbereich versteuern?
5. Gibt es beim Privatverkauf eine Gewährleistung?
6. Muss man beim Privatverkauf eine Garantie gewähren?
7. Was tun, wenn ein Käufer behauptet, die Ware sei defekt?
8. Wie lange haftet man als Privatverkäufer für verkaufte Artikel?
9. Kann die Gewährleistung bei einem Privatverkauf ausgeschlossen werden?
10. Was muss bei Produktbeschreibungen im Privatverkauf beachtet werden?
11. Welche Produkte dürfen privat nicht verkauft werden?
12. Was ist beim Verkauf von Sammlerstücken und stark nachgefragten Artikeln zu beachten?
13. Darf ein geerbter Hausstand privat verkauft werden?
14. Darf man als Privatverkäufer ungeöffnete oder eingeschweißte Neuware verkaufen?
15. Darf man Produkte von Temu, Wish & Co. als Privatverkäufer weiterverkaufen?
16. Darf man im Urlaub gekaufte Markenfälschungen privat weiterverkaufen?
17. Darf man privat gebrannte oder kopierte CDs und DVDs verkaufen?
18. Darf man selbst hergestellte Produkte privat verkaufen?
19. Wer haftet beim Privatverkauf für den Versand?
20. Haben Käufer beim Privatverkauf ein Widerrufsrecht?
21. Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Privatverkäufe?
22. Brauche ich ein Impressum beim Privatverkauf?
23. Darf man beim Privatverkauf Produktbilder aus dem Internet verwenden?
Ob alte Bücher, Kleidung oder Elektronik – viele verkaufen gelegentlich Dinge aus dem eigenen Haushalt. Doch schnell stellt sich die Frage: Gilt das noch als Privatverkauf oder schon als gewerblich? Und welche rechtlichen Pflichten müssen beachtet werden?
In diesem FAQ klären wir die wichtigsten Punkte rund um Privatverkäufe – von Gewährleistung und Versandrisiko bis hin zu Steuerfragen und der Nutzung von Produktbildern.
🔍 Kurzüberblick: Privatverkauf – das gilt rechtlich
- Privatverkauf: Verkauf einzelner, eigener Gebrauchsgegenstände ohne Gewinnerzielungsabsicht.
- Kein Gewerbe: Wer regelmäßig, planmäßig oder mit Gewinnabsicht verkauft, gilt als gewerblicher Verkäufer.
- Plattformen: Erlaubt sind z. B. Ebay (Privatkonto), Kleinanzeigen.de, Vinted, Facebook Marketplace.
- Steuern: Normale Privatverkäufe nicht steuerpflichtig; Datenmeldung ab 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Umsatz automatisch durch die Plattform ans Finanzamt.
- Gewährleistung: Kann ausgeschlossen werden – aber nur individuell, nicht per Standardtext.
- Garantie: Freiwillig, keine Pflicht.
- Widerrufsrecht: Nur für gewerbliche Verkäufer, nicht bei Privatverkäufen.
- Versandrisiko: Trägt der Käufer (§ 447 BGB).
- Bilder: Nur eigene oder lizenzfreie Fotos verwenden – keine fremden Produktbilder.
- Verboten: Verkauf von Plagiaten, kopierten CDs/DVDs, gefährlichen oder nicht zugelassenen Produkten.
- Selbstgemachtes: Nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erlaubt – sonst gewerblich.
Was gilt als Privatverkauf?
Ein Verkauf gilt als Privatverkauf, wenn eine Privatperson Gegenstände aus ihrem eigenen Haushalt gelegentlich ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert.
Erklärung: Entscheidend sind Faktoren wie: ob gewerblich und planmäßig gehandelt wird, ob regelmäßig neue Ware gekauft und weiterverkauft wird oder ob lediglich eine Aussortierung privater Gegenstände stattfindet.
Wann endet der Status als Privatverkäufer?
Der Status endet, wenn die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, dauerhaft am Markt erfolgt – etwa Einkauf und Weiterverkauf von Waren –, wodurch eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Erklärung: Das EuGH‐Urteil stellte klar, dass nicht allein Anzahl der Verkäufe entscheidend ist. Vielmehr zählt das Gesamtbild: regelmäßige Angebote, neuwertige Ware, professioneller Auftritt.
Welche Verkaufsplattformen sind für Privatverkäufer erlaubt?
Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Vinted oder Facebook Marketplace erlauben Privatverkäufe – aber jede Plattform hat eigene Regeln.
Erlaubt sind u. a.:
- Ebay (Privatkonto) – klare Trennung zwischen privat/gewerblich
- Kleinanzeigen.de – erlaubt viele Alltagsartikel
- Vinted – erlaubt gebrauchte Kleidung privat
- Facebook Marketplace – für lokale Verkäufe nutzbar
Wichtig: Keine gewerblichen Aktivitäten vortäuschen (z. B. Massenware, viele gleiche Produkte, AGB verwenden).
Muss ich Verkäufe aus dem Privatbereich versteuern?
Nein, „normale“ Privatverkäufe sind nicht steuerpflichtig. Eine Steuerpflicht besteht erst bei Überschreitung gewerblicher Schwellen oder Gewinnerzielungsabsicht.
Erklärung: Das neue Plattformsteuertransparenzgesetz schreibt Datenmeldung vor (z. B. ab 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Umsatz), ändert aber nicht die grundsätzliche Grenze zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit.
Gibt es beim Privatverkauf eine Gewährleistung?
Ja, grundsätzlich gilt auch beim Privatverkauf die gesetzliche Gewährleistung – sie kann aber wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Muss man beim Privatverkauf eine Garantie gewähren?
Nein, beim Privatverkauf besteht keine Pflicht zur Garantie. Eine Garantie ist immer freiwillig und muss ausdrücklich zugesagt werden.
Was tun, wenn ein Käufer behauptet, die Ware sei defekt?
Wenn die Ware privat verkauft und ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, haftet der Verkäufer in der Regel nicht – es sei denn, ein Mangel wurde arglistig verschwiegen.
Im Streitfall ist wichtig:
- Käufer muss den Mangel und Zeitpunkt nachweisen
- Verkäufer muss nachweisen, dass der Artikel wie beschrieben versendet wurde
- Bei arglistigem Verschweigen haftet der Verkäufer – auch ohne Gewährleistung
- Kulanz ist freiwillig, aber rechtlich nicht verpflichtend
Immer auf ehrliche Beschreibung und transparente Kommunikation achten.
Wie lange haftet man als Privatverkäufer für verkaufte Artikel?
Bei wirksamem Gewährleistungsausschluss besteht keine Haftung – außer bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen.
Erklärung: Ohne Ausschluss gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 BGB). Wichtig:
- Ausschluss muss individuell vereinbart sein
- Bei arglistigem Verschweigen oder vorsätzlichem Betrug greift der Ausschluss nicht.
Kann die Gewährleistung bei einem Privatverkauf ausgeschlossen werden?
Ja, die Gewährleistung kann bei einem Privatverkauf eingeschränkt oder ausgeschlossen werden – jedoch nur durch individuell ausgehandelte Vereinbarungen. Pauschale Formulierungen sind rechtlich angreifbar.
Erklärung: Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss erfordert eine klare, individuell vereinbarte Klausel. Unzulässig sind standardisierte Aussagen wie „Keine Gewährleistung“ in der Produktbeschreibung, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten können und dann den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Käufer dürfen bei arglistigem Verschweigen von Mängeln dennoch Ansprüche geltend machen.
Was muss bei Produktbeschreibungen im Privatverkauf beachtet werden?
Die Beschreibung muss wahrheitsgemäß, vollständig und klar verständlich sein. Mängel dürfen nicht verschwiegen werden – sonst drohen rechtliche Konsequenzen wegen arglistiger Täuschung.
Bei Privatverkäufen gelten folgende Grundsätze für Produktbeschreibungen:
- Sachlich und ehrlich formulieren
- Vorhandene Mängel oder Schäden offen angeben (z. B. Kratzer, Funktionsfehler)
- Keine irreführenden Aussagen zur Beschaffenheit, Nutzung oder dem Zustand
- Keine unzulässigen Werbeaussagen (z. B. „wie neu“, wenn das Produkt Gebrauchsspuren hat)
- Originalbilder statt Symbolbilder verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden
Wer Mängel verschweigt, obwohl er sie kennt, haftet trotz eines Gewährleistungsausschlusses (§ 444 BGB).
Welche Produkte dürfen privat nicht verkauft werden?
Einige Produkte dürfen auch privat nicht oder nur eingeschränkt verkauft werden – z. B. wegen Sicherheits-, Gesundheits- oder Jugendschutzvorgaben.
Nicht erlaubt oder nur unter Bedingungen:
- Arzneimittel, verschreibungspflichtige Medikamente
- Waffen, Munition, Feuerwerkskörper
- Lebensmittel oder Kosmetika ohne Kennzeichnung
- Verbotene Inhalte (z. B. indizierte Filme, Nazi-Symbole)
- Gefährliche Elektrogeräte ohne CE-Kennzeichnung
Auch gefälschte Markenprodukte und urheberrechtlich geschützte Kopien sind tabu.
Was ist beim Verkauf von Sammlerstücken und stark nachgefragten Artikeln zu beachten?
Der gelegentliche Verkauf begehrter Ware ist zulässig – problematisch wird es, wenn Produkte gezielt zum Weiterverkauf erworben werden. Dann kann es sich um gewerbliches Verkaufen handeln.
Erklärung: Wer Artikel wie limitierte Sammlerstücke (z. B. Weihnachts-Tonies) in großen Mengen kauft, ohne sie privat nutzen zu wollen, handelt unter Umständen gewerblich. Entscheidend sind:
- Absicht des Weiterverkaufs von Beginn an
- Häufigkeit und Umfang der Verkäufe
- Auftreten auf Verkaufsplattformen
Darf ein geerbter Hausstand privat verkauft werden?
Ja, der Verkauf eines geerbten Hausstands gilt grundsätzlich als Privatverkauf – solange es sich um eine einmalige, nicht gewerbliche Tätigkeit handelt.
Wer Gegenstände aus einem Nachlass veräußert, handelt in der Regel nicht gewerblich, sofern:
- die Artikel ursprünglich zum privaten Gebrauch bestimmt waren,
- der Verkauf aus persönlicher Haushaltsauflösung oder Entrümpelung erfolgt,
- keine Wiederholungsabsicht oder Gewinnerzielung besteht.
Auch bei größeren Mengen (z. B. kompletter Hausstand) ist dies weiterhin als privat einzustufen, wenn der Verkauf klar aus der Nachlasssituation resultiert.
Darf man als Privatverkäufer ungeöffnete oder eingeschweißte Neuware verkaufen?
Ja, auch Neuware darf privat verkauft werden – aber nur, wenn der Verkauf gelegentlich und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
Erklärung: Das Anbieten originalverpackter Ware ist nicht automatisch gewerblich, kann aber problematisch sein, wenn:
- regelmäßig neuwertige oder originalverpackte Artikel angeboten werden
- der Eindruck entsteht, es werde gezielt neu eingekauft und weiterverkauft
- mehrere identische Produkte verkauft werden
Ein einmaliger Verkauf (z. B. Geschenk weiterverkaufen) ist erlaubt. Wer jedoch dauerhaft neue Ware anbietet, läuft Gefahr, als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden – mit Folgen wie Impressumspflicht, Widerrufsrecht und steuerlichen Pflichten.
Darf man Produkte von Temu, Wish & Co. als Privatverkäufer weiterverkaufen?
Der gelegentliche Weiterverkauf ist möglich – aber Vorsicht: Wer Produkte aus Nicht-EU-Ländern importiert und weiterverkauft, kann rechtlich als Importeur haften.
Erklärung: Beim Verkauf von Billigprodukten aus China (z. B. via Temu oder Wish) gilt:
- Bereits der Weiterverkauf importierter Ware kann zur Importeur-Haftung führen
- Als Importeur haftet man für:
- Produktsicherheit (CE-Kennzeichnung, deutsche Bedienungsanleitung, gesetzliche Standards)
- Schäden durch fehlerhafte Produkte
- Auch Privatverkäufer können in die Verantwortung geraten, wenn:
- sie wissentlich unsichere Produkte anbieten
- sie regelmäßig oder systematisch handeln
Besonders kritisch sind:
- Elektroartikel, Spielzeug, Kosmetik
- Produkte ohne erkennbare EU-Konformität
Fazit: Der Weiterverkauf solcher Produkte sollte mit größter Vorsicht erfolgen – idealerweise ganz vermieden werden, wenn keine Fachkenntnis zur Prüfung der Produktsicherheit vorliegt.
Darf man im Urlaub gekaufte Markenfälschungen privat weiterverkaufen?
Nein, der Verkauf von Markenfälschungen ist grundsätzlich verboten – auch als Privatperson und auch bei einmaligem Verkauf.
Erklärung: Das Markenrecht (§ 14 MarkenG) schützt Logos, Produktdesigns und Namen. Wer gefälschte Markenware weiterverkauft, verletzt in der Regel diese Schutzrechte. Das gilt auch für Privatpersonen:
- Import und Verkauf von Plagiaten ist rechtswidrig, unabhängig vom Erwerbsland
- Unwissenheit schützt nicht – auch beim Kauf im Urlaub (z. B. Türkei, Asien)
- Der Verkauf kann zu:
- Abmahnungen durch Rechteinhaber
- Strafrechtlichen Konsequenzen (§ 143 MarkenG)
- Vernichtung der Ware auf eigene Kosten führen
- Auch Plattformen wie Ebay sperren entsprechende Angebote konsequent
Fazit: Der Weiterverkauf von gefälschter Markenware – auch in kleinen Mengen – ist verboten und kann teuer werden.
Darf man privat gebrannte oder kopierte CDs und DVDs verkaufen?
Nein, der Verkauf von selbst gebrannten oder kopierten CDs und DVDs ist nicht erlaubt, wenn urheberrechtlich geschütztes Material enthalten ist – auch nicht im privaten Rahmen.
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gilt:
- Kopierte Inhalte wie Filme, Musik, Software oder Spiele dürfen nicht verkauft oder weitergegeben werden
- Auch der Verkauf einzelner Stücke (z. B. „selbst kopierte DVD-Sammlung“) ist rechtswidrig
- Erlaubt ist der Verkauf nur, wenn:
- die Medien original und lizenziert sind
- es sich um eigene, nicht geschützte Inhalte handelt (z. B. eigene Fotos oder Videos)
- Verstöße können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Strafverfahren führen
Fazit: Gebrannte Datenträger mit geschütztem Inhalt dürfen weder verkauft noch verschenkt werden – egal ob privat oder gewerblich.
Darf man selbst hergestellte Produkte privat verkaufen?
Ja, selbst hergestellte Produkte dürfen privat verkauft werden – aber nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Regelmäßiger Verkauf gilt als gewerblich.
Erklärung: Der Verkauf von handgefertigten Artikeln (z. B. Deko, Schmuck, Seifen, Kleidung) ist nur dann privat, wenn:
- keine Regelmäßigkeit oder unternehmerische Planung vorliegt
- die Verkäufe aus dem Hobby heraus entstehen, also beispielsweise aus einer versehentlichen Überproduktion
- keine laufende Gewinnerzielung angestrebt wird
- keine gewerblichen Verkaufsplattformen oder Shops genutzt werden
Beispiel: Erlaubter Privatverkauf
Situation: Eine Person strickt in ihrer Freizeit gern Socken und verkauft ein paar selbstgestrickte Paare auf dem Flohmarkt oder über Kleinanzeigen, um Platz zu schaffen und Materialkosten teilweise zu decken.
Bewertung:
- Kein regelmäßiger Verkauf
- Keine Gewinnerzielungsabsicht
- Keine professionelle Außendarstellung
✅ Das gilt als erlaubter Privatverkauf.
Beispiel: Gewerblicher Verkauf (anmeldepflichtig)
Situation: Eine Person näht regelmäßig Taschen und betreibt dafür einen eigenen Etsy-Shop. Die Produkte werden mit eigenem Label versehen, beworben und mehrfach pro Monat verkauft – teils mit Gewinn.
Bewertung:
- Dauerhafte Verkaufstätigkeit
- Planmäßige Gewinnerzielung
- Gewerblicher Auftritt mit Shop und Marke
❌ Das gilt als gewerblicher Verkauf – ein Gewerbe muss angemeldet werden.
⚠️ Achtung: Wer Produkte von Anfang an mit Verkaufsabsicht herstellt, sollte das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch bei kleinen Stückzahlen kann schnell eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen – mit Pflichten wie Gewerbeanmeldung, Steuererklärung, Produktsicherheitsvorgaben und ggf. Haftung für Schäden. Besonders bei Kosmetik, Lebensmitteln oder Spielzeug gelten strenge gesetzliche Anforderungen. Im Zweifel ist rechtlicher Rat oder eine Anmeldung beim Gewerbeamt sinnvoll.
Wer haftet beim Privatverkauf für den Versand?
Beim Privatverkauf trägt grundsätzlich der Käufer das Versandrisiko – also die Gefahr, dass die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht.
Erklärung: Nach § 447 BGB geht die Gefahr beim Versendungskauf durch Privatpersonen mit der Übergabe an das Versandunternehmen auf den Käufer über. Das bedeutet:
- Verlust oder Transportschäden liegen rechtlich im Risiko des Käufers.
- Der Verkäufer muss nur nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß versendet hat.
- Für sorgfältige Verpackung haftet der Verkäufer weiterhin.
- Bei unversichertem Versand trägt der Käufer ebenfalls das Risiko – sofern der Versandweg vereinbart wurde.
Ein Rückgriff auf den Verkäufer ist nur möglich, wenn dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Haben Käufer beim Privatverkauf ein Widerrufsrecht?
Nein, beim Privatverkauf besteht in der Regel kein Widerrufsrecht, da dieses nur für gewerbliche Verkäufer gegenüber Verbrauchern gilt.
Können Artikel aus einem Privatverkauf zurückgegeben oder umgetauscht werden?
Nein, ein genereller Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch besteht beim Privatverkauf nicht – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
Beim Verkauf zwischen Privatpersonen gilt:
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch
- Eine Rücknahme ist nur im Rahmen des Gewährleistungsrechts möglich
- Kulanzregelungen sind freiwillig, aber rechtlich bindend, wenn zugesagt
Deshalb ist es wichtig, Verkaufsbedingungen klar zu formulieren – insbesondere bei Plattformverkäufen.
Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Privatverkäufe?
Nein, Privatverkäufer benötigen keine AGB – und dürfen solche sogar nicht verwenden, wenn sie regelmäßig und vorformuliert angeboten werden.
Erklärung: AGB sind rechtlich nur bei geschäftlichem Handeln relevant. Für Privatpersonen gilt:
- Vorformulierte AGB gelten als Indiz für Gewerblichkeit
- Wer standardisierte Klauseln nutzt (z. B. „Keine Gewährleistung“, „Rückgabe ausgeschlossen“), riskiert eine rechtliche Einstufung als Unternehmer
- Stattdessen sollten individuelle Formulierungen für jeden Verkauf genutzt werden
- Besonders wichtig bei Gewährleistungsausschlüssen: keine pauschalen Standardtexte verwenden
Privatverkäufer sollten daher auf AGB verzichten und stattdessen individuell formulieren, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
Brauche ich ein Impressum beim Privatverkauf?
Nein, ein Impressum ist beim Privatverkauf in der Regel nicht erforderlich, da es nur für geschäftsmäßige Online-Angebote gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nach § 5 TMG (Telemediengesetz) besteht eine Impressumspflicht nur bei „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien“. Das bedeutet:
- Privatpersonen benötigen kein Impressum, solange sie
- nicht dauerhaft oder planmäßig verkaufen,
- nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
- und keine professionellen Webseiten oder Shops betreiben.
- Wer jedoch regelmäßig verkauft oder eine gewerbliche Tätigkeit vermuten lässt, muss ein vollständiges Impressum mit Name, Adresse und Kontakt bereitstellen.
Ein fehlendes Impressum bei gewerblich wirkendem Auftritt kann zu Abmahnungen führen.
Darf man beim Privatverkauf Produktbilder aus dem Internet verwenden?
Kurzantwort: Nein, Produktbilder aus dem Internet dürfen nicht einfach verwendet werden – sie sind in der Regel urheberrechtlich geschützt.
Auch Privatpersonen müssen beim Einstellen von Produktbildern das Urheberrecht beachten. Das bedeutet:
- Bilder von Herstellern, Online-Shops oder Google dürfen nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis genutzt werden
- Abmahnungen und Schadensersatzforderungen drohen auch bei privaten Verstößen
- Erlaubt sind:
- eigene Fotos des zu verkaufenden Artikels
- lizenzfreie Bilder mit klarer Nutzungserlaubnis (z. B. über Creative Commons – mit Quellenangabe)
- Plattformen wie Ebay oder Kleinanzeigen bieten oft eigene Symbolbilder – deren Nutzung ist dann plattformspezifisch erlaubt.
Um rechtlich sicher zu handeln, sollten stets selbstgemachte Fotos verwendet werden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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