Preisfehler im Shop – Darf der Kunde das Schnäppchen behalten?

Veröffentlicht: 28.08.2025
imgAktualisierung: 28.08.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
28.08.2025
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ca. 3 Min.
Acht bunte Geschenkanhänger mit Schnur hängen nebeneinander auf schwarzem Hintergrund.
VadimVasenin / Depositphotos.com
Preisfehler im Online-Shop? Erfahre, wann ein Vertrag entsteht, wie du reagieren kannst und wie du dich als Händler besser absicherst.


Ein Tippfehler bei der Preisangabe, eine fehlerhafte Schnittstelle zum Warenwirtschaftssystem oder ein falsch gesetzter Rabatt – Preisfehler im Online-Shop passieren schneller, als vielen Händlern lieb ist. Die Konsequenzen können gravierend sein: Käufer bestellen massenhaft Produkte zu Schleuderpreisen, in sozialen Netzwerken verbreiten sich Screenshots rasant – und die Frage steht im Raum: Muss ich die Ware zu diesem Preis wirklich liefern?

In diesem Ratgeber klären wir, was Online-Händler rechtlich beachten müssen, welche Optionen sie im Fall eines Preisfehlers haben und wie sie sich künftig besser absichern können.

Was ist ein Preisfehler – und warum ist das rechtlich relevant?

Ein Preisfehler liegt vor, wenn ein Produkt im Online-Shop mit einem offensichtlich falschen oder deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichnet ist – meist durch menschliches oder technisches Versehen. Klassisches Beispiel: Ein Fernseher im Wert von 1.200 Euro wird versehentlich für 12 Euro angeboten.

Rechtlich relevant ist das, weil mit jeder Bestellung ein Vertrag zustande kommen kann – und Kunden daraus Ansprüche ableiten könnten.

Entsteht ein Kaufvertrag bei einem Preisfehler?

Ob ein Kaufvertrag zustande kommt, hängt vom konkreten Shop-Aufbau ab:

  • Wird der Shop als verbindliches Angebot gestaltet, z. B. mit Button „Kaufen“ und automatischer Auftragsbestätigung, kann ein Kaufvertrag entstehen, sobald der Kunde bestellt.
  • Gibt der Händler erst mit einer gesonderten Bestellbestätigung das Angebot ab, liegt vor der Bestätigung noch kein Vertrag vor. Hier besteht mehr Handlungsspielraum.

Was können Händler bei einem Preisfehler tun?

1. Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)

Bei einem Preisfehler kann der Händler den Kaufvertrag anfechten, da er sich über eine wesentliche Eigenschaft (den Preis) geirrt hat.

  • Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Fehler bemerkt wird.
  • Der Kunde erhält dann eine Nachricht über die Anfechtung.
  • Bereits gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.

💡 Wichtig: Die Anfechtung bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend als nichtig gilt – dennoch haftet der Händler ggf. für Schadensersatz (z. B. wenn der Kunde auf das Bestehen des Vertrages vertraut hat und das Produkt woanders nun teurer erwerben muss.)

Achtung: Eine einfache Stornierung ist nicht immer eine echte Anfechtung. Achte auf klare Formulierungen!

2. Kein Vertragsschluss – Absage möglich

Wenn laut AGB und Bestellprozess noch kein Vertrag zustande gekommen ist, kann der Händler die Bestellung einfach ablehnen und dem Kunden mitteilen, dass kein Vertrag besteht.

3. Kulanz zeigen – Lieferung trotzdem durchführen

In Einzelfällen – etwa bei geringem Schaden oder zur Imagepflege – entscheiden sich Händler bewusst dafür, den Artikel trotzdem zum falschen Preis zu liefern. Das ist keine Pflicht, kann aber aus Kulanzgründen sinnvoll sein.

Dürfen Kunden offensichtliche Preisfehler ausnutzen?

Auch wenn es für Verbraucher verlockend sein mag: Offensichtliche Preisfehler dürfen rechtlich nicht einfach ausgenutzt werden. Wer etwa einen neuen Laptop für 9,99 Euro statt 999 Euro sieht, kann nicht automatisch darauf bestehen, dass der Händler liefern muss. In solchen Fällen spricht man von Rechtsmissbrauch, insbesondere wenn der Preisfehler für jeden klar erkennbar ist.

Gerichte urteilen hier in der Regel zugunsten der Händler – vor allem dann, wenn der Kunde den Fehler hätte erkennen müssen. Ein „Schnäppchen“ ist erlaubt, aber kein bewusstes Ausnutzen eines Irrtums. In der Praxis bedeutet das: Wer dutzende Exemplare eines Produkts zum offenkundig falschen Preis bestellt, muss mit einer berechtigten Anfechtung durch den Händler rechnen – und zwar ohne die Aussicht auf einen Schadensersatz.

Wie lässt sich das Risiko von Preisfehlern verringern?

Online-Händler sollten technische und organisatorische Vorkehrungen treffen, um Preisfehler möglichst zu vermeiden:

✅ Präventionstipps für Händler

  • Vier-Augen-Prinzip bei manueller Preiseingabe.
  • Plausibilitätskontrollen in Warenwirtschaftssystemen.
  • Automatische Preislimits, z. B. Warnung bei Preisen unter Einkaufspreis.
  • Monitoring-Tools zur Überwachung von Preisanzeigen.

Zusammenfassung: Handlungsspielraum für Händler – aber schnell reagieren!

Ein Preisfehler im Online-Shop ist kein Weltuntergang – aber erfordert schnelles und rechtssicheres Handeln. Wer seine AGB klug gestaltet, den Bestellprozess rechtlich sauber aufsetzt und bei Fehlern zügig kommuniziert, kann rechtliche Risiken minimieren. Eine Anfechtung ist möglich, aber sollte nicht zur Routine werden, um Vertrauen nicht zu gefährden.

FAQ: Preisfehler im Online-Shop

Muss ich einen falsch ausgezeichneten Artikel wirklich liefern?

Nein, in der Regel nicht – wenn du rechtzeitig die Anfechtung erklärst oder noch kein Vertrag zustande kam.

Wie lange habe ich Zeit für eine Anfechtung?

Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen – in der Praxis meist innerhalb weniger Tage.

Können Kunden Schadensersatz fordern?

Nur in Ausnahmefällen, wenn sie nachweisen können, dass ihnen durch den Fehler ein konkreter Schaden entstanden ist.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 28.08.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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BT
30.08.2025

Antworten

Wie sieht es bei folgendem Sachverhalt aus? In der Artikelbeschreibung wird eine Großpackung mit 12 gleichen Artikeln angeboten, das Bild zeigt diese Packung, der Preis entspricht aber dem eines einzelnen überteuerten Artikels. Andere ähnliche Artikel werden genauso angeboten. Der Händler sendet nur einen einzelnen Artikel zu dem überteuerten Preis. Kann er sich da noch auf Irrtum berufen oder muss er liefern?
Redaktion
01.09.2025
Hallo BT, das kommt immer auf den Einzelfall an. Man müsste sich anschauen, warum im Artikelbild die Großpackung ist. Wenn dieses Bild bewusst genutzt wurde, gibt es keinen Anfechtungsgrund. Wenn nachweislich beim Einstellen ein Klick falsch gesetzt wurde, weil beispielsweise das Bild des einzelnen Produktes und das der Großpackung direkt übereinander waren, könnte dies ein Anfechtungsgrund sein. Mit den besten Grüßen die Redaktion
JK
29.08.2025

Antworten

Im deutschen Zivilrecht (§§ 145 ff. BGB) kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Im Onlinehandel sieht das typischerweise so aus: Das Shop-Angebot ist kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine sogenannte invitatio ad offerendum – eine Einladung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Der Kunde gibt mit dem Klick auf „Jetzt kaufen“ ein verbindliches Angebot zum Kauf ab. Der Händler nimmt dieses Angebot an, z. B. durch Versand der Ware oder durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung (z. B. Versandbestätigung per E-Mail). Die Bestellbestätigung, die direkt nach dem Kauf erscheint, ist noch keine Annahme, sondern lediglich eine Eingangsbestätigung – das ist rechtlich wichtig. Wir arbeiten seit Anbeginn in diesem Prozedere und haben damit die Möglichkeit bis zur Auftragsbestätigung oder zum Versand die Annahme abzulehnen und den Fehler zu berichtigen. Alles was später kommt erfordert meiner Meinung nach eine aktive Anfechtung des Vertrags und wäre damit eher etwas für einen Anwalt.
Alex
29.08.2025
Bei einer direkten Bezahlung durch den Kunden (bspw. durch Paypal) kommt sofort der Vertrag zustande (AFAIR).