Viele Online-Händler haben sich in den vergangenen Monaten mit der neuen PPWR auseinandergesetzt und in die Umsetzung investiert. Das möchte der eine oder andere nun seinen Kundinnen und Kunden auch zeigen. Doch ausgerechnet der Hinweis „Wir sind PPWR-konform“ oder ähnliche Formulierungen können zum wettbewerbsrechtlichen Bumerang werden.
Gesetzliche Pflicht ist keine besondere Leistung
Das deutsche Wettbewerbsrecht untersagt es grundsätzlich, mit Eigenschaften zu werben, zu denen ein Unternehmen ohnehin gesetzlich verpflichtet ist. Wer eine reine Pflichterfüllung als freiwillige Zusatzleistung darstellt, erweckt beim Kunden den falschen Eindruck eines besonderen Vorteils gegenüber der Konkurrenz und handelt damit irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Genau das droht bei Formulierungen wie
- „PPWR-konform“
- „Dieser Shop erfüllt die EU-Verpackungsverordnung.“
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, unmittelbar in der gesamten Europäischen Union. Was gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht als Alleinstellungsmerkmal verkauft werden. Ähnlich wie es Gerichte bereits bei Aussagen zum gesetzlichen Widerrufsrecht oder zum Versandrisiko entschieden haben.
Statt mit der bloßen Erfüllung der PPWR zu werben, können Händler konkret beschreiben, was ihre Verpackung tatsächlich auszeichnet, etwa einen nachweisbar höher als geforderten Recyclinganteil als gesetzlich vorgeschrieben, sofern sich dieser belegen lässt.
Auch allgemeine Öko-Begriffe geraten unter Druck
Prekär sind nicht nur Aussagen zur Verpackungsverordnung selbst. Auch pauschale Begriffe wie „klimafreundliche Verpackung“ oder „nachhaltige Verpackung“ werden nach einer neuen Rechtslage in der Regel unzulässig sein, wenn sie nicht mit konkreten Nachweisen unterlegt sind.
Ebenfalls kritisch: selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne objektives Zertifizierungssystem sowie Werbung mit positiven Umweltwirkungen, die lediglich auf einer CO2-Kompensation beruhen. Zukunftsgerichtete Aussagen (etwa Ankündigungen, bis zu einem bestimmten Jahr vollständig recycelbare Verpackungen anzubieten) müssen künftig durch einen realistischen, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan belegt werden. Wer solche Angaben schon jetzt verwendet, sollte sie rechtzeitig vor dem 27. September überprüfen.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben