Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

PPWR bei Print on Demand: Wann Händler als Erzeuger gelten

Veröffentlicht: 25.08.2026
imgAktualisierung: 25.08.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.08.2026
img 25.08.2026
ca. 2 Min.
Mann verpackt Ware
Erstellt mit KI
Wer ist bei Print on Demand für die Erzeugerpflichten der Verpackungsverordnung zuständig?


Seit dem 12. August gilt die neue Verpackungsverordnung für Händler:innen. In der praktischen Umsetzung sind immer noch viele Fragen offen. Gerade die Feststellung der Erzeugerrolle sorgt für einige Unsicherheiten. Uns hat unter anderem die Frage erreicht, wer zuständig ist, wenn Händler:innen einen Print-on-Demand-Dienstleister nutzen.

Wer ist Erzeuger?

Nach der PPWR gilt die Person als Erzeuger, die Verpackungen entweder selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln beziehungsweise herstellen lässt. Der Erzeuger trägt die volle Verantwortung für die Konformität: Er muss die EU-Konformitätserklärung ausstellen, die technische Dokumentation führen und die Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 12 der PPWR erfüllen.

Entscheidend ist dabei nicht, wer die Verpackung bestellt oder befüllt, sondern wer sie nach eigenen Vorgaben entwickeln oder herstellen lässt. Wer lediglich neutrale Standardverpackungen einsetzt, wird dadurch allein noch nicht zum Erzeuger. Anders liegt der Fall, sobald jemand Material, Zuschnitt oder Design einer Verpackung vorgibt und diese eigens fertigen lässt. Dann greift die Erzeugerdefinition, auch ohne sichtbares Branding. Das ist bei Print-on-Demand-Konstellationen der entscheidende Punkt.

Zwei typische Konstellationen

Im klassischen Print-on-Demand-Modell bestellt der Käufer im Online-Shop des Händlers, die Produktion – Druck, Verpacken, Versand – übernimmt vollständig ein externer Dienstleister. Setzt dieser Dienstleister dabei unveränderte Standardverpackungen ein, die er selbst als fertiges Produkt von einem Verpackungshersteller bezieht, ist weder der Händler noch der Print-on-Demand-Anbieter automatisch Erzeuger, diese Rolle liegt dann beim Verpackungshersteller in der Lieferkette des Dienstleisters. Lässt der Dienstleister die Verpackung dagegen eigens nach seinen Spezifikationen fertigen, etwa in einer bestimmten Größe, einem bestimmten Material oder mit einem bestimmten Zuschnitt für seinen Betrieb, wird er selbst zum Erzeuger, auch wenn am Ende kein Markenname darauf erscheint.

Gibt umgekehrt der Händler die Verpackung vor – etwa individuell bedruckte Versandtaschen oder Kartons mit eigenem Logo, die der Dienstleister lediglich in seinem Auftrag einsetzt –, bleibt der Händler Erzeuger. Wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, trägt die Verantwortung, selbst wenn ein Drittanbieter die eigentliche Fertigung und den Versand übernimmt.

Was Händler jetzt prüfen sollten

Wer im Print-on-Demand-Geschäft aktiv ist, sollte mit seinem Dienstleister klären, wer die eingesetzte Verpackung tatsächlich auswählt und gestaltet. Wird eine unveränderte Standardverpackung genutzt oder eine, die eigens nach Vorgaben des Dienstleisters oder des Händlers gefertigt wird? Davon hängt ab, wer als Erzeuger gilt und damit für die Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation verantwortlich ist.

Veröffentlicht: 25.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 25.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
16 Kommentare
Kommentar schreiben

Norbert Ennen
03.09.2026

Antworten

Ich nutze als Kleinunternehmer für den Online-Verkauf von Schallplatten die Versandkartons und Versandfüllplatten der Firma Protected, die nicht mit Logo bedruckt sind. Ich füge lediglich Packband und den Paketaufkleber von DHL oder Hermes hinzu. Bin ich dadurch Erzeuger?
Ulf
30.08.2026

Antworten

Wir schneiden bereits lizenzierte gebrauchte Kartons zurecht und machen daraus neue Verpackungen. Niemand kann mir rechtssicher sagen, ob wir noch einmal lizensieren müssen
Redaktion
31.08.2026
Hallo Ulf, wenn dadurch neue Verpackungen entstehen, müssen diese erneut lizenziert werden. Viele Grüße die Redaktion
Stefan
29.08.2026

Antworten

Hallo, ich habe 2 POD Shops. Meine Frage ist: Ich nutze die Verpackungen von meinem Dienstleister die einzige Vorgabe/Einstellung die ich gemacht habe ist das Nachhaltige Verpackungen (kein Plastik) genutzt werden sollen. Macht mich die Vorgabe zum Hersteller/Erzeuger? Ansonsten gibt es weder Branding oder anderweitige Vorgaben.
Redaktion
31.08.2026
Hallo Stefan, wenn es sich nur um eine Einstellung, des bereits vorhandenen Angebot handelt, dann macht diese Vorgaben alleine dich nicht zum Erzeuger. Viele Grüße die Redaktion
Loui
28.08.2026

Antworten

Wenn mein POD-Anbieter seine Standardverpackungen (Kartons, Plastikbeutel) nutzt, aber auf dem Versandettikett mein Logo und eine PN von mir gedruckt sind, ist dann der POD-Anbieter bzw der Verpackungsherstellen "Erzeuger" der Verpackung - oder ich?
K.F.
26.08.2026

Antworten

Ich bin nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe: Wenn ich von einem Hersteller oder Lieferanten Schmuck-Etuis bestelle ohne eine Veränderung der angegebenen Materialien, der Größe und und des Designs zu veranlassen, bin ich kein Erzeuger. Aber wenn ich das kostenlose Serviceangebot des Lieferanten/Herstellers für einen Logodruck auf den sonst unveränderten Etuis annehme, dann werde ich zum Erzeuger?
Redaktion
27.08.2026
Hallo KF, das ist Prinzipiell richtig. Bei Schmucketuis ist allerdings fraglich, ob es sich überhaupt um Verpackungen handelt. Wenn die Produkte für die dauerhafte Aufbewahrung gedacht sind, handelt es sich nicht um eine Verpackung und die PPWR ist nicht anzuwenden. Viele Grüße die Redaktion
K.F.
28.08.2026
Vielen Dank an die Redaktion, diese Antwort war sehr hilfreich! Dann wäre es auch egal, ob ich die Aufbewahrungsetuis in Dänemark erworben habe?
Sven
26.08.2026

Antworten

Ich sehe das ähnlich wie Ralf. Die Gefahr einer Doppellizensierung ist auf jeden Fall gegeben. Wir stellen z.B Handschuhe her im eigenen Branding bzw eigenen Abmaßungen pro Modell und sind somit Erzeuger der Verpackung. Wir stellen aber auch Handschuhe als Eigenmarken her. Im Nachgang kann der Kunde sein eigenes Branding auf den Karton kleben. Im Prinzip müssten wir bei der Erfassung im Lucid diese Kartons ignorieren. Das macht es extrem kompliziert. Das Thema Seriennummer und Chargennummer der Verpackung ist eigentlich das nächste Bollwerk. Das ist aus unserer Sicht völlig sinnfrei und nicht zu stemmen.
Matthias
26.08.2026

Antworten

Wie definiert sich in diesem Zusammenhang "Standardverpackung"? Sind das dann nur Verpackungen/Kartons, die man in Format X fertig in einem Verpackungs(Online)shop bestellen kann oder auch die, die ein "echter" Kartonhersteller für einen als Standardkartons fertigt, also ohne den Shop dazwischen?
Redaktion
27.08.2026
Jeder Karton, der nicht individuell für dein Unternehmen angefertigt wird, sondern "von der Stange" gekauft wird. So dass du als Unternehmer keinen direkten Einfluss auf Design und Material hast. Viele Grüße
ralf
26.08.2026

Antworten

Wir sind selbst Hersteller der Produkte die wir verkaufen, nutzen aber für den Versand standard Verpackungen. Auch haben wir von Außen auf den Verpackungen kein Logo oder Branding angebracht. Ich habe aber schon oft gesehen, das mache Shops Klebeband mit eigenen Branding für die Versandkartons benutzen. Aber, da diese standard Kartons benutzen werden diese ja vom Hersteller lizensiert. Würde man also sein eigenes Branding drauf machen beim Verpacken und Versenden auf diesen Standard Kartons, dann wäre auf der einen Seite der Shop auf einmal Hersteller. Aber dann, wenn dieser das ordnungsgemäß abführt, wäre es eine Doppellizensierung, bzw. für den einen Karton würde 2 x die Lizens bezahlt werden, einmal vom Hersteller und einmal vom Shop der nachträglich sein Branding dran macht. Ist das so gewollt?
Martina
26.08.2026
Ich bin ganz bei Ralf. Dieser ganzer Wirrwarr. Leider finde ich die Artikel vom Händlerbund auch eher verwirrend, da keine korrekten Angaben gemacht werden meines erachtens. Ich habe für mich extrem viel recherchiert und ich bin zu folgendem Ergebniss gekommen: Bei der Produktverpackung (die Schachtel um die Ware) stimmt das: Wenn der Hersteller die Ware verpackt hat und Du daran nichts veränderst, musst Du nichts lizenzieren. Das war ja bis jetzt auch schon so! Bei der Versandverpackung (der Umkarton zum Verschicken) ist es anders: Der Verpackungslieferant verkauft Dir nur leere Pappe. Erst in dem Moment, in dem wir als Shop das Produkt hineinlegen und den Karton für den Versand fertigmachen, gilt der Karton rechtlich als Verpackung. Wir als Händler sind also der Erstinverkehrbringer des Versandpakets. Der Kartonhersteller zahlt 0 € Lizenz, wir zahlen 1x die Lizenz. Eine Doppellizenzierung gibt es also nicht – egal ob mit oder ohne Branding-Klebeband! Alle andere Antworten wären absolut unlogisch. Denn der Erzeuger des Versandkartons kann doch gar nicht wissen, wie wir den Karton verwenden! Zudem müsste dann auf der Rechnung stehen: Inklusive Systembeteiligung / VerpackG-Lizenzierung Schade nur das dies vom Händlerbund nicht klar gestellt wird, denn ich habe schon gehört dass sich viele bei Lucid abgemeldet haben! Daher werde ich bei meiner nächsten Bestellung von Kartons auch direkt nachfragen ob diese nun lizenziert sind! Die Verwirrung könnte aber auch daher kommen: Eine Vorlizenzierung durch den Hersteller gibt es im Gesetz fast ausschließlich bei sogenannten Serviceverpackungen (z. B. Brötchentüten beim Bäcker, Coffee-to-go-Becher oder Pommesschalen). Hier kann der Bäcker verlangen, dass die Tüte bereits lizenziert eingekauft wird. Standard-Versandkartons im Online-Handel fallen nicht unter diese Regelung. Ich hoffe das konnte dir ein wenig helfen!
Redaktion
27.08.2026
Hallo Ralf, tatsächlich bleiben bei der praktischen Umsetzung der PPWR noch einige Fragen offen. Tatsächlich ist es nach der PPWR allerdings so, dass die Person Hersteller ist, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringt und damit für Registrierung und Lizenzierung zuständig ist. Die Individualisierung ist vor allem für die Erzeugerpflichten relevant. Erzeuger und Hersteller sind in diesem Fall zwei verschiedene Rollen und können verschiedene Personen/Unternehmen betreffen. Viele Grüße die Redaktion
Jen
26.08.2026

Antworten

Danke für die klarstellung. hatte nämlich auch daran gedacht, nun mehr Print on demand zu nutzen. Allein diese ganzen Abstimmungen sind doch wild! Und am Ende verlässt man sich auf irgendeinen Punkt in der Kette, in der Hoffnung dass... Könnt ihr Print on demand auch einmal in Sachen Produktsicherheit einordnen? Das wäre großartig!