Seit dem 12. August gilt die neue Verpackungsverordnung für Händler:innen. In der praktischen Umsetzung sind immer noch viele Fragen offen. Gerade die Feststellung der Erzeugerrolle sorgt für einige Unsicherheiten. Uns hat unter anderem die Frage erreicht, wer zuständig ist, wenn Händler:innen einen Print-on-Demand-Dienstleister nutzen.
Wer ist Erzeuger?
Nach der PPWR gilt die Person als Erzeuger, die Verpackungen entweder selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln beziehungsweise herstellen lässt. Der Erzeuger trägt die volle Verantwortung für die Konformität: Er muss die EU-Konformitätserklärung ausstellen, die technische Dokumentation führen und die Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 12 der PPWR erfüllen.
Entscheidend ist dabei nicht, wer die Verpackung bestellt oder befüllt, sondern wer sie nach eigenen Vorgaben entwickeln oder herstellen lässt. Wer lediglich neutrale Standardverpackungen einsetzt, wird dadurch allein noch nicht zum Erzeuger. Anders liegt der Fall, sobald jemand Material, Zuschnitt oder Design einer Verpackung vorgibt und diese eigens fertigen lässt. Dann greift die Erzeugerdefinition, auch ohne sichtbares Branding. Das ist bei Print-on-Demand-Konstellationen der entscheidende Punkt.
Zwei typische Konstellationen
Im klassischen Print-on-Demand-Modell bestellt der Käufer im Online-Shop des Händlers, die Produktion – Druck, Verpacken, Versand – übernimmt vollständig ein externer Dienstleister. Setzt dieser Dienstleister dabei unveränderte Standardverpackungen ein, die er selbst als fertiges Produkt von einem Verpackungshersteller bezieht, ist weder der Händler noch der Print-on-Demand-Anbieter automatisch Erzeuger, diese Rolle liegt dann beim Verpackungshersteller in der Lieferkette des Dienstleisters. Lässt der Dienstleister die Verpackung dagegen eigens nach seinen Spezifikationen fertigen, etwa in einer bestimmten Größe, einem bestimmten Material oder mit einem bestimmten Zuschnitt für seinen Betrieb, wird er selbst zum Erzeuger, auch wenn am Ende kein Markenname darauf erscheint.
Gibt umgekehrt der Händler die Verpackung vor – etwa individuell bedruckte Versandtaschen oder Kartons mit eigenem Logo, die der Dienstleister lediglich in seinem Auftrag einsetzt –, bleibt der Händler Erzeuger. Wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, trägt die Verantwortung, selbst wenn ein Drittanbieter die eigentliche Fertigung und den Versand übernimmt.
Was Händler jetzt prüfen sollten
Wer im Print-on-Demand-Geschäft aktiv ist, sollte mit seinem Dienstleister klären, wer die eingesetzte Verpackung tatsächlich auswählt und gestaltet. Wird eine unveränderte Standardverpackung genutzt oder eine, die eigens nach Vorgaben des Dienstleisters oder des Händlers gefertigt wird? Davon hängt ab, wer als Erzeuger gilt und damit für die Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation verantwortlich ist.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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