Auf unsere Beiträge zur PPWR erreichen uns viele Leserfragen. Unter anderem, ob es EU-Länder gäbe, in die kleine Händlerinnen und Händler auch ab dem 12. August 2026 ohne Bevollmächtigten versenden könnten, oder ob es zumindest Erleichterungen für Kleinunternehmen oder Bagatellgrenzen im Ausland gibt?
Versand ins Nicht-EU-Ausland = keine PPWR = einfach?
Zunächst zu den Ausreißern: Die Schweiz und Großbritannien, die bei unseren Lesern aufgezählt wurden, sind keine EU-Mitgliedstaaten (mehr). Die PPWR-Bevollmächtigten-Pflicht nach Artikel 45 gilt ausschließlich für das erstmalige Bereitstellen von Verpackungen auf dem EU-Markt.
Für den Versand in Drittstaaten wie die Schweiz oder das Vereinigte Königreich gelten von vornherein eigenständige nationale Regelwerke. Dort ist es also keineswegs einfacher. Eine Beratung für Länder wie Norwegen, die Schweiz und Großbritannien ist also sinnvoll, eben weil dort jeweils wieder eigene, von der PPWR unabhängige Register- und Meldesysteme bestehen.
Alte Ausnahmen und Bagatellgrenzen und ihr baldiges Ende
Innerhalb der EU sind viele vermutlich auf nationale Bagatellgrenzen oder Erleichterungen gestoßen, die es tatsächlich einmal gab und die teils bis heute fortbestehen. Ein weiterer Grund für die Verwirrung vieler Leserinnen und Leser ist, dass Registrierung, Lizenzierung und Bevollmächtigung in einen Topf geworfen werden.
In einigen Ländern mussten Unternehmen ihr Verpackungsmaterial beim Unterschreiten einer Mengengrenze bislang nicht beim zuständigen Recyclingsystem lizenzieren, wie eine DIHK-Übersicht zum Verpackungsrecht in Europa zeigt. In Tschechien gab es z. B. eine Schwelle, die an den Jahresumsatz eines Unternehmens gekoppelt war. Die Niederlande kannten ebenfalls eine Grenze, unterhalb der keine Registrierungspflicht bestand. Genau diese Schwellen verschwinden jedoch mit der PPWR. Bitkom Compliance Solutions hält in einer Einordnung fest, dass die niederländische 50-Tonnen-Grenze mit der PPWR entfällt, sodass künftig deutlich mehr Unternehmen dort registrierungspflichtig werden. Ähnliches gelte für Belgien und Tschechien, wo die bisherigen Bagatellgrenzen ebenfalls wegfallen sollen.
Allerdings könnten punktuelle Bagatellgrenzen anderer Länder fortbestehen, erkennbar etwa beim Durchklicken der länderspezifischen Übersichten großer Rücknahmesysteme wie Interzero. Eine vollständige, aktuelle Übersicht, welche Schwellenwerte wo noch greifen, liegt öffentlich bisher nicht vor.
Dies zeigt exemplarisch, wie schnell sich Wissen verfestigt, das nicht mehr aktuell ist und wie wichtig eine Einzelfallprüfung ist.
Bevollmächtigte gab es auch vorher schon, nur anders
Auch nach der bisherigen Rechtslage gibt es in einigen Ländern bereits eine Bevollmächtigten-Pflicht (z. B. Österreich, Spanien, Portugal, Griechenland, Slowenien, Slowakei). Mitunter gelten hierbei Bagatellgrenzen, allerdings zu anderen Konditionen und mit anderen Voraussetzungen als künftig unter der PPWR. Bei der Benennung eines Bevollmächtigten dürften künftig länderspezifische Schlupflöcher verschwinden.
Dass auf EU-Ebene keine Ausnahmen von der Bevollmächtigten-Pflicht geplant sind, zeigt sich auch an der aktuell blockierten Debatte: Der EU-Rat hat gerade erst entschieden, die Beratungen über eine Aussetzung der Bevollmächtigten-Pflicht nicht fortzuführen. Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten sprach sich dagegen aus.
Praxistipps für Händler
So verständlich der Wunsch nach einer einfachen Antwort ist, so wenig lässt sich das pauschal beantworten. Die PPWR harmonisiert die Grundpflichten EU-weit, während die einzelnen Mitgliedstaaten mit deutlich unterschiedlichem Tempo und mit unterschiedlichen Übergangsregelungen kämpfen. Ein weiterer Grund: Die neue Verpackungsverordnung harmonisiert nicht alle Regelungen, sondern überlässt die praktische Umsetzung (etwa Registerstruktur, Gebühren) weiterhin den einzelnen Mitgliedstaaten.
Wer heute auf eine vermeintliche Bagatellgrenze oder Ausnahme stößt, sollte sie deshalb nicht ungeprüft übernehmen, sondern für jedes Zielland und jeden Produktbereich einzeln nach aktuellem Recht verifizieren. Im Zweifel mit Unterstützung eines spezialisierten Dienstleisters oder einer Rechtsberatung vor Ort.
Sicher ist derzeit vor allem eins: Wer ab dem 12. August 2026 grenzüberschreitend versendet, kommt an einer Einzelfallprüfung nicht vorbei.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben