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Schutz der Privatsphäre: Reicht eine Postfachadresse im Impressum?

Veröffentlicht: 26.09.2024
imgAktualisierung: 26.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.09.2024
img 26.09.2024
ca. 2 Min.
Viele bunte Briefkästen hängen an Backsteinmauer
gubgibgift / Depositphotos.com
Im Impressum muss die Adresse angegeben werden, an der das Gewerbe niedergelassen ist. Gibt es zum Schutz der Privatsphäre auch Ausnahmen?


Ein kleiner Händler, der seinen Online-Shop im Nebengewerbe von zu Hause aus betreibt, steht vor der Herausforderung, ein rechtssicheres Impressum zu erstellen und bat uns um Hilfe. Eines der wichtigsten Bestandteile eines Impressums ist nämlich die Angabe der Anschrift. Doch verständlicherweise will nicht jeder seine Privatadresse im Internet wiederfinden. Er stellte uns daher die Frage: Gibt es rechtskonforme Alternativen wie ein Postfach oder eine Briefkastenadresse, die im Impressum statt der Wohnanschrift angegeben werden können?

Was besagt das Gesetz?

Laut § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (früher war es das Telemediengesetz) sind alle Verantwortlichen geschäftsmäßiger Online-Dienste verpflichtet, in ihrem Impressum eine Anschrift anzugeben, „unter der sie niedergelassen sind“. Dies dient dazu, die Erreichbarkeit des Unternehmens für die Kundschaft, Postdienstleister (beispielsweise, weil eine Unterschrift benötigt wird), Behörden (zu denken wäre auch an eine Zwangsvollstreckung) und geschäftliche Kontakte sicherzustellen. Die angegebene Anschrift soll dabei die sein, von der aus man sein Geschäft tatsächlich betreibt.

Gibt es legale Alternativen?

Damit ergibt sich eigentlich schon von selbst: Ein Postfach als Adresse im Impressum ist aus rechtlicher Sicht nicht zulässig, da es eben nicht die Niederlassung eines Unternehmens darstellt und dort auch unter gewöhnlichen Umständen niemand anzutreffen ist.

Alternativ gibt es findige Unternehmen, die sogenannte Briefkastendienstleistungen anbieten, bei denen man sich eine Geschäftsadresse mieten kann. Dort wird unter Umständen sogar die Post angenommen. Doch auch hier gilt Vorsicht: Solche Briefkastenadressen werden nicht immer als echte Anschrift anerkannt, wenn an der angegebenen Adresse keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Wenn die Verantwortlichen an dieser Adresse nicht regelmäßig anzutreffen sind oder keine echten Büroräume angemietet wurden, ist die Angabe dieser Adresse rechtlich nicht empfehlenswert.

Fazit: Transparenz und Rechtssicherheit

Für kleine Unternehmen, die ihren Online-Shop im Nebengewerbe von zu Hause aus betreiben, ist es unerlässlich, im Impressum eine ladungsfähige Adresse anzugeben. Weder ein Postfach noch eine reine Briefkastenadresse stellen eine rechtskonforme Alternative dar. Die einzige Möglichkeit, die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, besteht darin, die tatsächliche Geschäfts- oder Privatadresse zu verwenden oder sich eigene gewerbliche Geschäftsräume anzumieten und diese dann auch wirklich zu betreiben.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 26.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 26.09.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Judith
03.10.2024

Antworten

Wieviele Menschen (insbesondere Frauen) müssen eigentlich einen Job nicht anfangen und ein Unternehmen nicht gründen, weil sie dann ihre Privatadresse für jedes noch so kranke Arschloch online offenlegen müssten, und wieviele müssen aufgeben, weil ihnen das Risiko erst später klar oder zu hoch wird, weil zum Beispiel Kinder dazukommen und zur leichten Zielscheibe werden könnten, und wieviele müssen zuhause belästigt, bedroht, gestalkt, vergewaltigt oder gar ermordet werden, bis ein Gesetzesmacher auf die Idee kommt, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung der Privatadresse vielleicht eine absolut kranke Idee ist, die allem zuwiderläuft, was sonst aus extrem guten Gründen empfohlen wird? Man hätte eine sichere Option für Menschen schaffen können, die von zuhause aus arbeiten. Aber wieso sollten Leute, die Gesetze schreiben, daran denken, dass es Menschen gibt, die aus diversen Gründen von zuhause aus arbeiten, und dass es aus diversen Gründen so gar keine gute Idee ist, seine Privatadresse mit zwei Klicks erreichbar ins Internet zu stellen.......
Gerd Krüger
27.09.2024

Antworten

und wie steht es dann mit Anbietern auf einer Plattform (z.B. eBay und so mehrfach vorgefunden), bei der das Mitgliedskonto zwar als "gewerblich" deklariert ist, ein Impressum allerdings überhaupt nicht zu finden ist und der Anbieter auf Nachfrage bekannt gibt, dass eben gerade dieser Artikel aus Privatbesitz veräußert wird ? Geht das dann auch noch gebührenfrei und ohne Rechnungslegung ?
TT
27.09.2024

Antworten

Ich kenne einen Fall einer hübschen jungen Frau, welche nebenberuflich Yoga-Kurse anbietet und so auch eine Webseite erstellt hat. Ihr Konflikt: Sie muss ihre Privat-Anschrift angeben, auch wenn die Kurse an verschiedenlichen Orten stattfindet, wo Sie als Kursleiterin gebucht wurde. (z.B. Fitness-Studien) Und leider ist sie nun damit konfrontiert an ihrer privaten Anschrift von Verehrern aus dem Kurs unerwünschte Besuche zu erhalten. Das wars dann mit Datenschutz.Ein echtes Dilemma.
Ralf
27.09.2024
Muss Sie dies? Weil Yogakurse in Fitnesstudien etc. abzuhalten ist kein Online-Dienst, es sein denn man bucht und bezahlt die Kurse auf ihrer Webseite. Wenn es eine reine Informationensseite ist mit Kontaktdaten wo man sie kontaktieren kann um Buchungen anzufragen, müsste es eingentlich nicht nötig sein. Da könnte auch eine Postfachadresse reichen. Oder kurz gesagt, wenn über die Webseite keine Geschäft abgeschlossen werden kann. Dann ist es eher wie ein Werbeprospekt oder Werbeanzeige und da stehen ja auch keine Adressen drauf.
Judith
03.10.2024
Solche Leute verharmlosend "Verehrer" und deren Belästigung oder Stalking "Besuche" zu nennen ist etwas unglücklich.