Paket beim Nachbarn: Gilt die Widerrufsfrist trotzdem?

Veröffentlicht: 02.10.2025
imgAktualisierung: 02.10.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.10.2025
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Stilisierte Stadtkarte mit rotem Standort-Pin in der Mitte, umgeben von Straßen, Parks und Gewässern.
Zerbor / Depositphotos.com
Ist eine Ersatzzustellung beim Nachbarn der Start der Widerrufsfrist? Wir schauen uns die Frage an einem Fall an.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal dreht sich alles um eine Ersatzzustellung: Vor rund drei Wochen bestellte ein Kunde bei einer Händlerin eine Winterjacke. Nun geht bei ihr per E-Mail die Widerrufserklärung ein. Die Händlerin weist ihn darauf hin, dass die Frist bereits abgelaufen sei. Der Kunde widerspricht: Das Paket sei bei einem Nachbarn abgegeben worden, dieser sei jedoch unerwartet ins Krankenhaus gekommen – daher habe er die Jacke nicht früher abholen können. Ein Blick in die Sendungsverfolgung bestätigt: Das Paket wurde tatsächlich beim Nachbarn zugestellt. Bleibt die Frage:  Ist der Kunde damit im Recht?

Grundsatz: Beginn der Widerrufsfrist

Wer sich mit dem Ablauf der Widerrufsfrist auseinandersetzen will, muss zunächst nach deren Beginn fragen. Laut § 356 BGB beginnt die Frist, „sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat“. Unter einem genannten Dritten versteht man eine Person, die explizit – beispielsweise durch Angabe beim Logistikunternehmen – bevollmächtigt wurde, die Ware entgegenzunehmen.

Wird die Ware in einen Paketshop, zu einem Nachbarn oder in eine Packstation gebracht, beginnt die Widerrufsfrist also noch nicht.

Fazit: Widerrufsfrist beginnt mit tatsächlichem Erhalt

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Frist begann durch die Ersatzzustellung beim Nachbarn nicht zu laufen. Da der Kunde das Paket wegen des Krankenhausaufenthalts erst später abholen konnte, geht die Widerrufserklärung also noch fristgerecht ein. Der Kunde handelt berechtigt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 02.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 02.10.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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dirk
06.10.2025

Antworten

Wenn ein Kunde nach Ablauf der Frist - teilweise auch gern 2-4 Wochen später - dann war er grundsätzlich im Krankenhaus - und so krank oder in seinem Krankenbett rund um die Uhr so beschäftigt, dass es ihm noch nicht mal möglich war, zwischendurch ins Internet zu gehen und ggf. den Widerruf mit einem kurzen Dreizeiler zu erklären - oder um Aufschub zu bitten. Denn Internet oder W-Lan gibt es in Krankenhäusern ja nicht, und es ist ja auch nicht so, dass ohne sein Smartphone heute jemand noch irgendwo hingeht... Wenn Kunden verspätet nett anfragen, sie hätten es total vergessen blabla, und es tut ihnen auch sehr leid, ob man da nicht noch irgendwas machen könne, die Klamotte passt wirklich nicht, usw. - dann sind wir die letzten, die da nicht kulant sind. Aber heutzutage fühlt sich jeder als König, der sich alles erlauben kann, und lügt einem eben einfach die Hucke voll... das Krankenhaus ist da die Standardausrede...
Mathias Wegener
02.10.2025

Antworten

Passend dazu sollte an dieser Stelle auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es durch eine vom Kunden nicht angeforderte Ersatzzustellung im rechtlichen Sinne auch zu überhaupt keiner Zustellung in Bezug auf dem abgeschlossenen Kaufvertrag kommt. Die Ware ist durch den liefernden Händler dem Kunden so zu übergeben, wie vereinbart. In aller Regel wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die Übergabe hat also an der vom Kunden angegebenen Adresse zu erfolgen. Ich habe das als Kunde in diesem Fall sogar diese Woche selbst erlebt. Da bekam ich von einem Händler Ware geschickt. Mit einem Logistiker mit nicht ganz so gutem Ruf. Zwei Stationen vor meinem Haus entschied sich der Logistiker aus welchen Gründen auch immer, meine Sendung kommentarlos an einen doch recht weit entfernten Paketshop umzuleiten. Diesen werde ich in meinem Fall sicherlich nicht aufsuchen. Nun wird dieses Paket im Paketshop lagernd sicherlich nach Ende der Lagerfrist wieder an den Versender zurückgehen. Freundlich wie ich bin, habe ich den Versender natürlich über die Problematik informiert, auch darauf hingewiesen, dass er wohl höchstwahrscheinlich vom Logistikunternehmen nach Ende der Lagerfrist das Paket zurückbekommen wird und freundlich um eine Erstattung des Kaufpreises gebeten. Die Lagerfrist hat gerade erst begonnen und der Händler reagierte zumindest in seiner Antwort freundlich und korrekt. Ich möchte damit aufzeigen, dass es durch simple Fehler oder Versäumnisse des beauftragten Logistikers zu erheblichen rechtlichen Problemen in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag kommen kann. Rein rechtlich ist der Händler, von dem ich die Ware zugesandt bekommen habe, im Verzug. Zumindest dann wenn ich ihn mahnen würde. Er müsste gegebenenfalls auf eigene Kosten den Artikel nochmals an mich versenden. Ich hätte wiederum nach einer entsprechenden Mahnung das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In meinem konkreten Fall bedeutet das rechtlich also, wenn ich jetzt nichts weiter tue, dass der Händler mir theoretisch die Ware noch einmal zusenden könnte. Ob ich dann immer noch eine Abnahmeverpflichtung habe aufgrund der fortgeschrittenen Zeit, muss im Einzelfall entschieden werden. Andererseits habe ich als Kunde allerdings auch kein Widerrufsrecht. Denn die Ware ist mir bisher nie übergeben worden. Sollte der Händler später mir tatsächlich die Ware noch einmal neu schicken, würde erst dann die Widerrufsfrist beginnen, wenn ich die Ware übergeben bekommen habe.
Gerda
02.10.2025

Antworten

Rückfrage: Muss man das eigentlich pauschal glauben? Bei uns schleicht sich phasenweise das Gefühl ein, dass sich dieser Sonderfall bei den Verbrauchern rumgesprochen hat und das der neuste Trend "Standardausrede" ist: "War im Krankenhaus, da konnte ich nichts machen"
Ralf
06.10.2025
Gleiches Phänomen auch bei uns. Scheint sich tatsächlich rumgesprochen zu haben, denn es häuft sich schon verdächtig mit diesen "Ausreden". Kann man hier eine schriftliche Bestätigung vom Krankenhaus einfordern?