Paket einfach abgelegt – Wer haftet bei Verlust?

Veröffentlicht: 16.05.2025
imgAktualisierung: 16.05.2025
Geschrieben von: Tina Plewinski
Lesezeit: ca. 3 Min.
16.05.2025
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ca. 3 Min.
Achtung vor Paketverlust: Ein Paket liegt vor einer Tür
NewAfrica / Depositphotos.com
Immer wieder gibt es Streitigkeiten um verschwundene oder beschädigte Pakete. Erschwert werden können solche Fälle durch Ablageorte.


Nicht immer sind Menschen auch zu Hause, um ihre Online-Bestellungen selbst entgegenzunehmen. Helfen kann da ein offizieller Ablageort. Amazon soll aktuell beispielsweise seine Kundinnen und Kunden regelrecht dazu drängen, einen solchen Ablageort anzugeben, an dem die Pakete hinterlegt werden können, wie Paketda jüngst berichtete.

Egal ob vor die Eingangstür, auf die Terrasse, in die Garage oder in die Papiertonne – in der Praxis geht es darum, dass die Lieferungen von den Paketbotinnen und -boten schnell, einfach, aber auch sicher abgelegt werden können. Doch obwohl diese Liefervariante zunächst sehr sinnvoll erscheint, hat sie – im Fall der Fälle – gravierende Auswirkungen, wenn das Paket etwa verschwindet. Auf die potenziellen Probleme und rechtlichen Risiken verweist Amazon dabei nicht.

Haftung: Das gilt für Händler und Kunden

Wird ein Paket abgestellt und geht dann verloren, geht es immer um die Frage, wer für den Schaden haftet. Pauschal lässt sich das nicht sagen, denn die Antwort hängt einerseits davon ab, welche Art von Vertrag vorliegt und andererseits, ob zuvor eine Abstellgenehmigung erteilt wurde.

Fall A: Ohne Abstellgenehmigung im B2C-Handel 

Im B2C-Online-Geschäft, also beim Handel zwischen Unternehmen und Privatpersonen, gilt der Grundsatz, dass Unternehmen das Transportrisiko tragen. Heißt: Sie haften so lange, bis das Paket beim Empfänger oder der Empfängerin angekommen ist. Geht die Ware auf dem Weg zur Kundschaft kaputt oder nach einer – vorher nicht vereinbarten! – Abstellung verloren, muss der Händler bzw. die Händlerin dafür geradestehen und entsprechend für Ersatz oder Rückerstattung sorgen.

Fall B: Ohne Abstellgenehmigung im B2B-Handel

Im Geschäftskundenbereich, dem sogenannten B2B-Handel, gibt es eine solche vorteilhafte Regelung für die Kundinnen und Kunden nicht. Sobald das Paket sicher verpackt ist und dem Logistikdienst übergeben wurde, liegt das Transportrisiko hier bei der Kundschaft, also bei den Unternehmenskunden. Geht also ein Paket auf dem Versandweg kaputt oder verloren, muss der Händler bzw. die Händlerin nicht haften. Allerdings gibt es je nach Fall auch die Möglichkeit, den Verlust beim Transportunternehmen geltend zu machen.

Fall C: Mit Abstellgenehmigung im B2C-Handel

Liegt eine Abstellgenehmigung vor – erteilt also der Kunde oder die Kundin die Erlaubnis, das Paket an einem Wunschort abzustellen –, ändert sich die Lage. Geht ein B2C-Paket in diesem Fall nach der Abstellung verloren, haften Unternehmen nicht. Verbraucherinnen und Verbraucher willigen im Zuge einer entsprechenden Genehmigung bewusst ein, dass dabei ein Risiko besteht und sie dieses eingehen möchten. Aus Beweisgründen empfiehlt sich für Unternehmen in der Praxis, sich von den genutzten Paketdienstleistern einen Nachweis der Zu- bzw. Abstellung am Wunschort ausstellen zu lassen.

Fall D: Mit Abstellgenehmigung im B2B-Handel

Gleiches gilt im B2B-Segment: Auch hier übernimmt der Empfänger bzw. die Empfängerin das Risiko, wenn er bzw. sie eine Abstellgenehmigung des Pakets für einen Wunschort erteilt. Unternehmenskunden haften also so oder so für ihre Pakete – ob mit oder ohne erteilte Abstellgenehmigung.

Fazit: Es kommt darauf!

Es zeigt sich: Die Frage nach der Haftung bei Paketverlust kann aus rechtlicher Sicht nicht pauschal beantwortet werden. Wie so oft im rechtlichen Bereich heißt es auch hier: „Es kommt auf den Einzelfall an.“ Je nachdem, welche Art von Geschäft vorliegt und ob Kundinnen und Kunden ihr Einverständnis zur Abstellung eines Pakets gegeben haben oder nicht, kann sich die Haftung bei verloren gegangenen Paketen grundlegend ändern.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 16.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 16.05.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Tina Plewinski

Tina Plewinski

Tina fokussiert sich auf Amazon, Marketingstrategien und digitale Plattformen – inklusive der Schattenseiten wie Online-Kriminalität.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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JL
20.05.2025

Antworten

Stellt sich die Frage noch nach Beschädigung, nach Abstellung? Und wer muss nachweisen das diese Beschädigung nach dem Abstellen erfolgte? Vom Prinzip her könnte ja jemand vorbei kommen und die Ware Beschädigen, schließlich liegt das Paket ggf. mehrere Std. unbeaufsichtigt rum und leider haben ja manche Personen nichts anderes zu tun als anderen Schaden zu zufügen.
Redaktion
21.05.2025
Hallo JL, erhält ein Kunde bei einem B2C-Geschäft eine beschädigte Ware, geht man innerhalb eines Jahres davon aus, dass die Ware bereits beschädigt war, als sie beim Kunden angekommen ist. In dem Fall müsste der Händler beweisen, dass dies nicht der Fall war. Zusteller machen in einigen Fällen ein Foto vom unbeschädigten Paket, bei der Zustellung. Ist dann die Ware komplett beschädigt, weil bereits das Paket beschädigt ist, kann man davon ausgehen, dass der Schaden erst nach der Zustellung entstanden ist. Viele Grüße die Redaktion
Detlef Schmalstieg
19.05.2025

Antworten

Schmal Ich hatte letztens den Fall, daß eine Kundin einem Paketdienst eine Abstellgenehmigung erteilt hatte. Sie sah den Paketdienst an ihrem Haus vorbeifahren ohne das das Paket abgelegt wurde. In der Sendungsverfolgung wurde das Paket als „zugestellt“ ausgewiesen. Meine sofortige Nachfrage bei dem Paketdienst ergab keine andere Sachlage. Als Versender blieb ich auf allen Kosten sitzen, da eine Haftung durch den Paketdienst in der Antwort (EMAIL) sofort ausgeschlossen wurde. Ist es rechtlich möglich, in den Geschäfts-/Versandbedingungen die Haftung des Versenders bei erteilten Abstellgenehmigungen auszuschließen ???
Brigitte
19.05.2025

Antworten

B2C - wenn der Versanddienstleister ohne Abstellgenehmigung ein Paket beim Kunden abstellt und dies verloren geht, warum muss dann der Händler haften und nicht der Versanddienstleister?
Redaktion
19.05.2025
Hallo Brigitte, gegenüber der Kundschaft haben Händler:innen das Transportrisiko, das heißt, man ist dafür verantwortlich, dass das Paket tatsächlich bei der Kundschaft ankommt. Gegenüber dem Transportdienstleister können sie hingegen Ansprüche geltend machen. Die Kundschaft hat letztlich nichts mit dem Vertrag zwischen Händer:in und Transportdienstleiter zu tun. Viele Grüße die Redaktion