Vor ein paar Monaten machte ein Video auf Social Media die Runde: Darauf zu sehen war ein Mann, der in einem Büro Glasscheiben kaputt schlug. Hintergrund war, dass das Unternehmen dem Mann – einem Handwerker – die Bezahlung für dessen Scheiben schuldig war. „Das sind meine Scheiben“, lautete daher die Devise des Handwerkers.
Die Gretchenfrage hier ist: Was können Unternehmen – also sowohl Online-Shops als auch Dienstleister – tun, wenn die Kundschaft plötzlich einfach nicht zahlt?
Trennungsprinzip oder: der juristische Knoten im Hirn
Achtung, jetzt wird es ein bisschen juristisch: Wenn die Kundschaft nicht zahlt, die Ware aber schon erhalten hat, liegt der Gedanke nahe, dass Händler:innen sich das Produkt einfach wieder zurückholen können. Genau das geht aber nicht so einfach. Der Grund dafür ist das sogenannte Trennungsprinzip. Es besagt, dass Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (die Übereignung der Ware) getrennt voneinander betrachtet werden.
Für den Online-Shop bedeutet das konkret: Mit Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet sich der Händler, die Ware zu liefern, und die Kundschaft verpflichtet sich zur Zahlung. Bleibt die Zahlung aus, kann der Händler aus dem Kaufvertrag die Zahlung einfordern.
Der Versand wiederum ist das Verfügungsgeschäft. Mit der Übergabe an die Kundschaft (bzw. den Transportdienstleister nach Maßgabe der AGB) geht das Eigentum über. Ab diesem Zeitpunkt gehört die Ware der Kundschaft – auch dann, wenn diese noch nicht gezahlt hat. Deshalb können Händler:innen die Ware nicht einfach zurückverlangen, weil ihnen zu diesem Zeitpunkt kein Eigentum mehr zusteht.
Lösung: Eigentumsvorbehalt in den AGB
Um typische Risiken im Online-Handel von vornherein abzufedern, findet sich in nahezu allen Standard-AGB die sogenannte Eigentumsvorbehaltsklausel. Sie regelt, dass die Ware erst dann in das Eigentum der Kundschaft übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Bis dahin bleibt der Shop Eigentümer.
Vorteile einer solchen Klausel:
- Bessere Absicherung bei Zahlungsausfällen: Der Shop kann die Herausgabe der Ware verlangen, wenn die Kundschaft nicht zahlt.
- Stärkere Position in der Zwangsvollstreckung: Gerät die Kundschaft in Insolvenz, fällt die Ware nicht in deren Vermögen – der Shop hat ein Aussonderungsrecht.
- Weniger wirtschaftliches Risiko: Der Händler bleibt Eigentümer, obwohl die Ware bereits ausgeliefert wurde.
- Erhalt der Verfügungsbefugnis: Die Kundschaft darf die Ware vor vollständiger Zahlung grundsätzlich nicht weiterveräußern. Tut sie es dennoch, entstehen je nach Variante (einfacher/erweiterter Eigentumsvorbehalt) gesonderte Ansprüche.
- Rechtlich etabliert und unproblematisch: Eigentumsvorbehalte sind im B2C wie im B2B gängig und in der Rechtsprechung gut abgesichert.
- Kostengünstige Risikominimierung: Die Klausel verursacht keine laufenden Kosten und bietet trotzdem erheblichen Schutz.
Grenzen: Was ist, wenn die Ware schon eingebaut ist?
Der Eigentumsvorbehalt hat aber auch seine Grenzen. Schwierig wird es beispielsweise dann, wenn jemand online Fliesen bestellt, diese eingebaut hat und dann nicht zahlt. Der Eigentumsvorbehalt gilt nur, solange Fliesen herausgegeben werden können. Durch den Einbau passiert nämlich etwas ganz Wesentliches: Sie werden wesentliche Bestandteile des Grundstücks und verschmelzen so gesehen mit dem Haus zu einer Sache.
Das bedeutet:
- Sie verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit.
- Sie können nicht mehr getrennt herausgegeben werden.
- Das Eigentum geht automatisch auf den Grundstückseigentümer über, egal ob bezahlt wurde oder nicht.
Folge: Der Händler kann die Fliesen NICHT zurückverlangen. Selbst wenn der Eigentumsvorbehalt im Vertrag steht. Warum? Weil man sie nicht mehr entfernen kann, ohne das Gebäude zu beschädigen. Das Gesetz schützt die Integrität des Bauwerks.
Für den Fall aus der Einleitung bedeutet das also, dass der Handwerker die Glasscheiben nicht hätte zerstören dürfen, wenn diese so fest mit dem Gebäude verbunden sind, dass man sie nicht einzeln herausgeben kann.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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