Online-Händler müssen keinen Versanddienstleister im Shop angeben

Veröffentlicht: 18.03.2025
imgAktualisierung: 18.03.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.03.2025
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Fake oder Fakt?
Händlerbund
Online-Shops sind nicht dazu verpflichtet, anzugeben, mit welchem Paketdienst sie ihre Waren versenden. Aber ist das wirklich so?


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Beim Online-Shopping spielt die Wahl des Versanddienstleisters für viele Kunden eine wichtige Rolle. Manche bevorzugen bestimmte Anbieter, andere meiden Dienstleister aufgrund schlechter Erfahrungen oder möglicher Streiks. Die Wahl des Versanddienstleisters kann daher sowohl für die Kundschaft als auch für Händler eine wichtige Rolle spielen. Zur Angabe des Versandanbieters sind Online-Shops jedoch nicht verpflichtet. 

Keine gesetzliche Pflicht zur Angabe des Versanddienstleisters

Aktuell gibt es in Deutschland keine rechtliche Vorgabe, die Online-Händler dazu verpflichtet, den genutzten Versanddienstleister zu nennen. Das bedeutet, dass Shops nicht offenlegen müssen, ob sie mit DHL, DPD, Hermes oder einem anderen Anbieter versenden. Weder das Postgesetz noch andere E-Commerce-Gesetze enthalten eine solche Vorschrift. Händler haben also grundsätzlich die Wahl, ob sie diese Information bereitstellen oder nicht.

Auch wenn keine Verpflichtung besteht, kann Transparenz in diesem Bereich das Vertrauen der Kundschaft stärken. Viele Käuferinnen und Käufer schätzen es, vorher zu wissen, welcher Dienstleister ihr Paket zustellt.

Verbindliche Angabe? Nur unter einer Bedingung!

Wenn ein Shop jedoch einen bestimmten Versanddienstleister angibt, muss er sicherstellen, dass dieser auch tatsächlich genutzt wird. Andernfalls könnte dies als irreführende Werbung gewertet werden und zu Kundenbeschwerden führen. Auch ein Wechsel auf eine andere Versandart darf nicht zum Nachteil des Kunden erfolgen. Beispielsweise darf ein als „Paketversand mit DHL“ beworbener Versand nicht durch eine günstigere Briefsendung ersetzt werden. Weicht der Händler von der angegebenen Versandmethode ab, könnte dies ebenfalls als irreführende Werbung gewertet werden – und unter Umständen sogar abmahnfähig sein.

Informiert ihr eure Kunden, ob ihr mit DHL & Co. versendet? Schreibt es uns in die Kommentare und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!

Veröffentlicht: 18.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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ralf
23.03.2025

Antworten

Wäre auch Unsinn. Der Händler haftet immer, egal mit welchem Versanddienst er verschickt. Er hat nur dafür zu sorgen, dass die Ware beim Kunden ankommt. Und manchmal, je nachdem welche Art von Produkten man anbietet, muss man flexibel sein. Ist ein Paket z.B. zu lang und gilt bei DHL als Sperrgut, schicken wir es mit GLS. Und jenachdem wenn ein Kunde mehrere bestimmte Artikel bestellt, erreicht das Paket ein Maß oder Gewicht, wo es besser auf einen anderen Versanddientleister zu nutzen. Manchmal entscheidet es sich erst beim fertigmachen der Bestellung, womit wir schicken. Auch gibt es Kunden die brauchen das Paket innerhalb von 2 Tagen, da schicken wir dann nicht mit DHL. Auch nehmen wir Rücksicht, wenn ein Kunde bei Bestellung angibt, dass er den Versanddienst XY nicht haben will, weil dieser bei ihm in der Gegend unzuverlässig ist. Von daher ist es für uns nicht empfehlenswert, den Versanddienstleister anzugeben, weil wir selber nicht zu 100% wissen, mit welchem wir jetzt die oder die Bestellung verschicken werden. Klar wenn die Bestellung rausgeht und wir die Versandbenachrichtigung schicken, dann bekommt der Kunde natürlich den Versanddienstleister und Trackingcode mitgeteilt.