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Neuer Widerrufsbutton live: Das gilt jetzt für Altverträge

Veröffentlicht: 22.06.2026
imgAktualisierung: 22.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.06.2026
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ca. 2 Min.
Fragezeichen
rclassenlayouts / Depositphotos.com
Seit dem 19. Juni ist der elektronische Widerrufsbutton Pflicht. Doch wie gehen Online-Shops mit Altverträgen um?


Seit wenigen Tagen müssen Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion dauerhaft und direkt auf ihrer Benutzeroberfläche einbinden. Während die Vorgaben für neue Kaufverträge eindeutig geregelt sind, wirft die Praxis Fragen zum Umgang mit zuvor geschlossenen Altverträgen auf.

Button ist für alle sichtbar = Button ist für alle nutzbar?

Am 19. Juni 2026 trat die Vorschrift zur Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion offiziell in Kraft. Online-Händler sind seither verpflichtet, eine entsprechende Schaltfläche auf ihrer Benutzeroberfläche bereitzuhalten. Der Button ist unabhängig von den im Einzelfall geltenden Fristen permanent auf der Website oder in der App für jeden sichtbar. Eine fallgenaue technische Überprüfung vor der Anzeige würde für Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten. Diese pauschale Sichtbarkeit sorgt nun allerdings für Unsicherheit bezüglich Verträgen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden.

Keine ausdrückliche Übergangsregelung

Eine ausdrückliche Übergangsregelung für Altverträge enthält das Gesetz nicht. Ältere Widerrufsbelehrungen nennen den neuen Button naturgemäß noch nicht. Sie verlangen lediglich, dass der Widerruf per Brief, E-Mail oder auf andere eindeutige Weise erklärt wird. Genau darunter fällt auch die Nutzung der elektronischen Widerrufsfunktion. Seit dem 19. Juni muss die Widerrufsbelehrung zwar ausdrücklich auf den Button hinweisen; bei Altverträgen entsteht dadurch aber keine Sperre für dessen Nutzung, sondern lediglich eine Informationslücke.

Für Händlerinnen und Händler empfiehlt sich daher ein verbraucherfreundlicher und pragmatischer Umgang: Wird der Button für einen Altvertrag genutzt, dessen Widerrufsfrist noch läuft, sollte der Widerruf nach inhaltlicher Prüfung akzeptiert werden. Die Betätigung des Buttons ist eine eindeutige Widerrufserklärung und damit grundsätzlich geeignet, den Widerruf wirksam auszulösen.

Veröffentlicht: 22.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 22.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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