Für viele Online-Händler war das Verpackungsrecht über Jahre hinweg ein permanenter Schmerzpunkt. Registrierung im zentralen LUCID-Register, Abschluss von Systembeteiligungsverträgen, laufende Mengenmeldungen. Selbst kleinste Händler wurden mit Pflichten belastet, die nur nach Bürokratie, statt nach E-Commerce klangen.

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ändert sich dieses Grundverständnis jedoch. Zumindest für eine klar umrissene und in der Praxis recht häufige Konstellation bedeutet das: echte Entlastung. Schauen wir uns das nun näher an.

Inlandsversand: Wann keine Lizenzierung mehr erforderlich ist

Wer fertige Versandverpackungen bezog und diese für den Versand nutzte, hatte bislang faktisch die volle rechtliche Verantwortung. Genau an diesem Punkt setzt die neue Verpackungsverordnung an. Sie stellt nicht mehr pauschal auf die Nutzung einer Verpackung ab, sondern auf die Frage, wer sie erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt. Das klingt technisch, hat aber enorme praktische Folgen.

Bezieht ein Unternehmen seine Versandverpackungen im Inland von seriösen, ordnungsgemäß registrierten Herstellern und nutzt diese ausschließlich für den Versand an Endkunden im selben Land, liegt die Verantwortung künftig beim Verpackungslieferanten. Der Händler ist in dieser Konstellation nicht mehr lizenzierungs- und registrierungspflichtig.

Die bisher selbstverständlichen Pflichten wie

  • eigene Registrierung, 
  • Systembeteiligung,
  • laufende Lizenzkosten

greifen in dieser Konstellation nicht mehr.

Es ist die erste spürbare Entlastung seit Einführung des Verpackungsrechts. Ganz frei von Verantwortung ist der Händler dennoch nicht. Die neue Verordnung entlässt ihn nicht aus der Sorgfalt. Statt selbst zu lizenzieren, muss er prüfen: Ist mein Lieferant korrekt registriert? Entsprechen die Verpackungen den Vorgaben? Bestehen Zweifel, darf die Verpackung nicht eingesetzt werden. Es handelt sich also um eine Kontrollpflicht, nicht mehr um eine Lizenzpflicht.

Keine eigene Registrierung und Verpackungslizenz mehr erforderlich, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

  1. Der Online-Händler ist im Inland ansässig.
  2. Die Versandverpackungen werden ausschließlich im Inland bezogen.
  3. Die Verpackungen stammen von seriösen, registrierten Herstellern oder Lieferanten (Wichtig: Kontrolle nötig!).
  4. Der Versand erfolgt ausschließlich an Endkunden im Inland.
  5. Die Verpackungen werden unverändert genutzt (keine Eigenmarken, keine Sonderanfertigungen).

Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen, denn die Verpackungsverordnung lässt nationale Abweichungen von dieser Entlastung zu. Der deutsche Gesetzgeber kann hier also bis zum Stichtag oder darüber hinaus noch abweichende Regelungen erlassen. Zum derzeitigen Stand sind diesbezüglich allerdings noch keine Bestrebungen bekannt.
 

Wann die bekannten Pflichten verschärft werden

Sobald Verpackungen aus dem Ausland bezogen werden, sobald Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen oder individuelle Eigenmarken-Verpackungen ins Spiel kommen, greifen jedoch die gewohnten Registrierungs- und Lizenzierungspflichten, beziehungsweise werden sie sogar verschärft.

Ab dem 12.08.2026 kommt beim grenzüberschreitenden Versand eine weitere Pflicht hinzu. Online-Händler müssen für jedes EU-Mitgliedsland, in das sie Verpackungen an Endabnehmer liefern, einen Bevollmächtigten benennen und diesen per schriftlicher Vollmacht legitimieren. Aufgabe dieses Bevollmächtigten – voraussichtlich erneut spezialisierte Dienstleister – ist es, die Registrierung und Verpackungslizenzierung im jeweiligen Zielland zu übernehmen. Der Versand ist künftig nur noch in diejenigen Länder zulässig, für die ein entsprechender Bevollmächtigter benannt wurde.

Auch Marktplätze wie Amazon oder Ebay werden hierfür einen Registrierungsnachweis verlangen, wodurch zusätzliche Auskunftspflichten entstehen. Um einen reibungslosen Handel sicherzustellen, müssen also rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Registrierung und Verpackungslizenzierung bleiben erforderlich, sobald mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  1. Grenzüberschreitender Versand an Endkunden in andere EU-Mitgliedstaaten.
  2. Bezug von Versandverpackungen aus dem Ausland.
  3. Versandmodelle mit Dropshipping oder komplexen Lieferketten

Ab 12.08.2026:
Für jedes EU-Zielland muss ein Bevollmächtigter benannt werden, der die Registrierung und Lizenzierung sicherstellt.

Kritik: Doppelte Bezahlung für Versandkartons?

Allerdings sorgt dieses neue System für Bedenken hinsichtlich einer doppelten Zahlung: Bezieht ein deutscher Online-Händler seine Kartonagen im Inland, nutzt sie aber für den Versand nach Italien, werden dieselben Verpackungen sowohl in Deutschland als auch über den Bevollmächtigten in Italien registriert und lizenziert, mit Entsorgungskosten in zwei Ländern für ein und denselben Karton.

Mehr Informationen zur neuen Verpackungsverordnung:

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