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Name oder Marke? Verwirrung um die Herstellerkennzeichnung nach GPSR beendet

Veröffentlicht: 08.05.2026
imgAktualisierung: 08.05.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
08.05.2026
img 08.05.2026
ca. 1 Min.
Fragezeichen
sdecoret / Depositphotos.com
Reicht die Marke oder muss der volle Name auf das Produkt? Der Widerspruch zwischen EU-Recht und nationalem Gesetz ist beendet.


Die seit Dezember 2024 verbindlich geltende EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sollte eigentlich Klarheit schaffen, doch in Deutschland hinkte die Gesetzgebung lange hinterher. Besonders bei der Frage, ob der Name des Herstellers oder lediglich seine Marke auf dem Produkt stehen muss, sorgt das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) seit Kurzem für Aufklärung.

Marke oder Name: Die neue Wahlfreiheit

Während das alte ProdSG starr auf den vollen Namen des Herstellers pochte, folgt die Neufassung nun dem europarechtlichen Kurs. Die Angabe 

  • des Namens,
  • der eingetragenen Handelsnamen oder
  • der eingetragene Handelsmarke des Herstellers

sind nun rechtlich gleichgestellt, und eine Abmahngefahr entfällt.

Das bedeutet im Klartext: Ein Händler muss nicht zwingend den Namen der dahinterstehenden GmbH oder des Einzelunternehmers auf das Produkt drucken, beziehungsweise in den Shop übernehmen. Es reicht die Marke, sofern diese eindeutig dem verantwortlichen Wirtschaftsakteur zugeordnet werden kann und durch die notwendigen Kontaktdaten ergänzt wird.

Das Gesetz nimmt Online-Händler allerdings stärker in die Pflicht, was die Darstellung im Shop angeht. Auf der digitalen Angebotsseite müssen Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers (oder der verantwortlichen Person bei Nicht-EU-Waren) klar ersichtlich sein. Wer hier nachlässig agiert, riskiert Bußgelder zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro in schweren Fällen.

Veröffentlicht: 08.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 08.05.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Martina S.
21.05.2026

Antworten

Heißt das Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers sind auf dem Produkt selbst nicht mehr notwendig? oder geht es nur um die Formulierung des Namens?
Redaktion
21.05.2026
Es geht nur um die Formulierung des Namens. Der Rest bleibt wie gehabt.