Die seit Dezember 2024 verbindlich geltende EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sollte eigentlich Klarheit schaffen, doch in Deutschland hinkte die Gesetzgebung lange hinterher. Besonders bei der Frage, ob der Name des Herstellers oder lediglich seine Marke auf dem Produkt stehen muss, sorgt das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) seit Kurzem für Aufklärung.
Marke oder Name: Die neue Wahlfreiheit
Während das alte ProdSG starr auf den vollen Namen des Herstellers pochte, folgt die Neufassung nun dem europarechtlichen Kurs. Die Angabe
- des Namens,
- der eingetragenen Handelsnamen oder
- der eingetragene Handelsmarke des Herstellers
sind nun rechtlich gleichgestellt, und eine Abmahngefahr entfällt.
Das bedeutet im Klartext: Ein Händler muss nicht zwingend den Namen der dahinterstehenden GmbH oder des Einzelunternehmers auf das Produkt drucken, beziehungsweise in den Shop übernehmen. Es reicht die Marke, sofern diese eindeutig dem verantwortlichen Wirtschaftsakteur zugeordnet werden kann und durch die notwendigen Kontaktdaten ergänzt wird.
Das Gesetz nimmt Online-Händler allerdings stärker in die Pflicht, was die Darstellung im Shop angeht. Auf der digitalen Angebotsseite müssen Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers (oder der verantwortlichen Person bei Nicht-EU-Waren) klar ersichtlich sein. Wer hier nachlässig agiert, riskiert Bußgelder zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro in schweren Fällen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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