Plattformen wie TikTok oder Instagram schlagen beim Hochladen von Bildern und Videos häufig automatisch vermeintlich passende Musiktitel vor. Was als zeitsparendes Feature gedacht ist, entpuppt sich schnell als finanzielles Wagnis. Wir wurden nach der Rechtslage gefragt, wenn der Algorithmus Musik automatisch vorauswählt und implementiert und dieser Fehler beim Upload unbemerkt bleibt.
Plattforminternen Funktionen niemals blind vertrauen
Rechtlich gilt im Urheberrecht das strikte Prinzip der Eigenverantwortung. Wer den Veröffentlichen-Button betätigt, bringt den Inhalt in die Öffentlichkeit und haftet folglich für alle Bestandteile des Beitrags, inklusive der Tonspur, sollte hierfür keine Nutzungserlaubnis vorliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Musik aktiv und bewusst ausgewählt oder nur vom Algorithmus im Hintergrund vorgeschlagen und ohne nähere Gedanken daran implementiert wurde. Der berühmte Satz „Unwissenheit schützt vor Abmahnung nicht“ kommt hier also besonders hart zum Tragen.
Das Hauptproblem liegt in der mangelhaften Differenzierung durch die Plattform-Algorithmen. Die Systeme unterscheiden beim automatischen Befüllen oft nicht verlässlich zwischen rein privaten Profilen und gewerblichen Accounts von Händlern oder Unternehmen. Für geschäftliche Zwecke sind die meisten populären Charthits jedoch strengstens untersagt, da hierfür erweiterte kommerzielle Lizenzen notwendig wären.
Präventive Maßnahmen für den Social-Media-Alltag
Um rechtliche Konsequenzen und teure Anwaltsbriefe zu vermeiden, sollte ein gezielter Kontrollblick vor dem finalen Teilen zur Routine werden. Händlerinnen und Händler müssen vor dem Veröffentlichen prüfen, ob das System eigenmächtig Musik hinterlegt hat. Ist dies der Fall, lässt sich der Titel im Editor entfernen oder die Lautstärke der entsprechenden Spur zumindest auf null setzen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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