Lizenzfrei, bezahlt, KI-generiert – und trotzdem abgemahnt?

Veröffentlicht: 06.11.2025
imgAktualisierung: 06.11.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
06.11.2025
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ca. 3 Min.
Digitale Stockfotogalerie
Naypong / Depositphotos.com
Lizenzfreies oder gekauftes Bild genutzt – und trotzdem abgemahnt? Warum das passieren kann und wie du dich rechtlich absicherst.


Ob kostenlose Bilder von Unsplash, teure Stockfotos von Adobe Stock oder einfach über Dall-E generiert: Online-Händler greifen täglich auf Bildarchive oder -generatoren zurück, um ihre Shops optisch aufzuwerten.

Doch was viele nicht wissen: „Lizenzfrei“ heißt nicht „rechtsfrei“ – und auch bezahlte Lizenzen schützen nicht absolut vor rechtlichen Konsequenzen.

Lizenziert und bezahlt – und trotzdem mit Risiko

Bei professionellen Plattformen wie Shutterstock, Adobe Stock oder iStock gilt: Eine Lizenz bietet eine Nutzungserlaubnis, aber keine absolute Rechtssicherheit. Denn wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Bild vom Uploader unrechtmäßig eingestellt wurde, kann der tatsächliche Urheber trotzdem Ansprüche geltend machen. Das Urheberrecht kennt keinen „gutgläubigen Erwerb“ – wer keine Rechte besitzt, kann sie auch nicht wirksam weitergeben. So kann selbst ein ordnungsgemäß lizenziertes Bild zur Abmahnung führen.

Zudem drohen Lizenzverstöße, wenn ein Bild außerhalb des vorgesehenen Kontexts verwendet wird. Viele Lizenzen erlauben beispielsweise die Nutzung von Marken oder Logos nur im redaktionellen Zusammenhang, nicht aber in Werbung oder Produktdarstellungen. Auch das Hochladen lizenzierter Bilder in soziale Netzwerke ist nicht automatisch erlaubt – denn mit dem Upload werden häufig zusätzliche Nutzungsrechte an die Plattform übertragen, die über die ursprüngliche Lizenz hinausgehen können.

Im Abmahnfall hilft ein Blick in die AGB des Anbieters. Seriöse Plattformen gestehen ggf. zu, dass sie Nutzer von Ansprüchen Dritter freistellen, also die Kosten übernehmen, wenn man eine gültige Lizenz nachweisen kann. Trotzdem bleibt der Händler zunächst in der Verantwortung: Er muss auf die Abmahnung reagieren, eine Unterlassungserklärung prüfen lassen und die eigenen Lizenzunterlagen vorlegen.

Lizenzfreie Bilder – trügerische Sicherheit

Viele Online-Händler greifen stattdessen zu lizenzfreien Bildern von Plattformen wie Unsplash, Pexels oder Pixabay, weil dort scheinbar alles kostenlos ist. Doch das ist ebenfalls trügerisch.

Das Hauptproblem: Die Plattformen können die Uploads nicht oder nicht schnell genug prüfen und damit keine 100-prozentige Rechtssicherheit gewähren. Jeder kann dort ein Foto hochladen und als „lizenzfrei“ deklarieren – auch dann, wenn er gar nicht der Urheber ist.

So kommt es immer wieder vor, dass urheberrechtlich geschützte oder sogar markenrechtlich relevante Motive (z. B. Produktfotos, Logos, Prominentenbilder) unrechtmäßig eingestellt werden.

Ein weiteres Risiko: Viele Nutzer verletzen unbeabsichtigt die Nutzungsbedingungen dieser Plattformen, indem beispielsweise die Quelle nicht angegeben wird. Auch Persönlichkeitsrechte können betroffen sein. Selbst wenn das Bild lizenzfrei ist, dürfen erkennbare Personen darauf nicht ohne Einwilligung in einem kommerziellen Zusammenhang (z. B. Produktwerbung) gezeigt werden.

KI-Bilder im Online-Handel – zwischen Innovation und Grauzone

Wer nicht findet, was er sucht, nutzt KI-Generatoren wie Midjourney, Dall-E oder Leonardo AI, um Produktfotos, Stimmungsbilder oder Social-Media-Grafiken zu erstellen – schnell, günstig und individuell. Doch die Rechtslage ist hier ebenfalls relativ ernüchternd.

Reine KI-Ausgaben ohne menschliche Kreativleistung gelten zwar nicht als urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet: Jeder könnte sie theoretisch nutzen, kopieren oder verändern, ohne dass der ursprüngliche Nutzer Rechte daran geltend machen könnte. Soweit so ungut. Die große Unsicherheit betrifft hingegen die Trainingsdaten der KI. Viele Modelle wurden mit riesigen Bilddatenbanken trainiert, die auch urheberrechtlich geschützte Werke enthalten können. Wenn ein KI-Bild auf solchen Vorlagen basiert oder ihnen stark ähnelt, ist rechtlich nicht ausgeschlossen, dass der ursprüngliche Urheber Ansprüche geltend macht. Das gilt besonders dann, wenn markante Stile, Logos oder Produkte erkennbar übernommen werden.

Sind die Logos bekannter Marken bei den Stockarchiven der redaktionellen Verwendung vorbehalten (s. o.), hat das seinen Grund. Man kann die Marken von Nike, Philips oder Volkswagen also nicht einfach von der KI erzeugen lassen, obwohl es technisch möglich wäre.

Aktuell trägt der Nutzer die volle Verantwortung für den Einsatz solcher Inhalte. Das bedeutet: Wer KI-Bilder im Shop, in der Werbung oder auf Social Media verwendet, sollte prüfen, dass keine urheberrechtlich geschützten Elemente, Marken oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden – oder sich mangels Überprüfbarkeit dem Risiko bewusst sein.

Wie man sich schützt

Hundertprozentige Sicherheit gibt es im Umgang mit Bildern nie – weder bei Stockfotos noch bei KI-Material. Und niemand kann jedes Detail juristisch prüfen oder jede Lizenz bis ins Kleinste nachvollziehen. Wichtig ist eher, mit gesundem Augenmaß zu handeln: seriöse Plattformen nutzen, keine offensichtlich problematischen Motive übernehmen und Lizenzen grob dokumentieren, damit man im Zweifel zeigen kann, woher das Material stammt. Am Ende gilt: Risiko gehört im Netz immer dazu – entscheidend ist, dass man es bewusst eingeht, ohne sich verrückt zu machen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 06.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 06.11.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Jeanette Van Kemper
09.11.2025

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Tja ich würde mal sagen,, das vielleicht das Problem gar nicht nur der Gesetzgeber ist sondern vielleicht auch die die hier immer genannt werden Als diejenigen die dieses Gesetz dann durchsetzen beziehungsweise das dann dementsprechend aufbereiten dass das Ganze dann durchgesetzt werden kann. Tja meine bösen Mitmenschen die Jura studiert haben und nun sich Rechtsanwälte schimpfen dürfen Ihr seid letztendlich die die mit daran schuld sind und schuldisch gesprochen werden sollten. Es kann nicht sein dass man mit solchen meiner Meinung nach Taschenspielertricks nicht nur sehr viel Geld verdienen kann, sondern das ganze dann auch noch vollkommen Legal ohne Angst vor Verfolgung durchziehen kann. Denn genauso wie das hier argumentiert wird, dass derjenige der Bildmaterial kauft damit nicht automatisch geschützt ist, so würde ich mal sagen das auch automatisch ein Rechtsanwalt der das einklagt, obwohl ein Gesetzter vollkommen falsch angewendet werden darf, straffrei ausgeht. Im Moment ist es ja so dass der Geschädigte dann also wiederum seinen Lieferanten, also den Bilderdienst zum Beispiel verklagen müsste. Die Kosten für das vorherige Verfahren die ihm dieser Rechtsanwalt aufgebrummt hat und die Rechtsmittel und so weiter die kann dir aber nicht einklagen ohne dafür ein Riesen Zeitaufwand und auch finanziellen Aufwand aufwenden zu müssen. Das ist das wo Gesetze vollkommen daneben liegen sowas müsste dann gleich zusammengefasst werden und von dem ersten Rechtsanwalt mit bedacht werden. Ansonsten dürfte es gar keine Klage Erhebung geben Oder keine Abmahnung Oder irgend so ein anderer Kram den der Gesetzgeber aus Bequemlichkeit da eingegangen ist. Das Rechtsanwälte jetzt mit ihren Abmahnungen in der Hand haben Gesetz durchzusetzen das darf es gar nicht geben. Meiner Meinung nach ist das Rechtsbeugung. Aber sich selbst Unsere lieben Herren Professoren der Juristerei und die dementsprechenden andere Organe ja bisher nicht abschlägig zu geäußert. Mit Logik hat das nichts zu tun, denn die wird in der Rechtswissenschaft gerne außen vorgelassen. Grund dafür ist in diesem Fall natürlich auch genauso wie bei diesem ganzen Ihr Witz an anderen Verordnungen die den Handel insbesondere Onlinehandel gerade mürbe machen der Fakt das sowas halt Wegen der Unit schon viel zu großen Überlastung der Gerichte gar nicht dort auch noch verhandelt werden kann.