In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es wieder um einen Fall auf Ebay: Ein Kunde bestellt bei einem Händler Ersatzteile. Aufgrund von Engpässen verzögert sich die Lieferung um ein paar Tage. Der Kunde besorgt sich die Teile daher woanders und informiert den Händler darüber. Der Händler meint daraufhin, dass der Kunde gern von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Gesagt, getan: Der Kunde eröffnet bei Ebay die Rückgabe und gibt an, kein Interesse an dem Produkt zu haben. Kurz darauf bricht er die Rückgabe aber ab und startet sie erneut. Diesmal gibt er an, das Produkt sei nicht, wie beschrieben. Offenbar will er sich die Rücksendekosten sparen. Er fühlt sich auch im Recht. Schließlich ist es nicht seine Schuld, dass die Ware später als versprochen ankam. Zu Recht?
Grundsatz: Über die Verbindlichkeit von Lieferzeitangaben
Online-Shops sind nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, stets eine Lieferzeit anzugeben. Wer mit besonders kurzen Lieferzeiten wirbt, diese aber regelmäßig nicht einhalten kann, riskiert eine Abmahnung wegen Irreführung.
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