Liebhaberei: Muss trotzdem das Widerrufsrecht gewährt werden?

Veröffentlicht: 20.05.2025
imgAktualisierung: 20.05.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
20.05.2025
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Korb mit bunten Wollknäueln, Stricknadeln und Häkelnadeln, gehalten von Händen in grauem Strickpullover.
Netrun78 / Depositphotos.com
Stuft das Finanzamt das Gewerbe als Liebhaberei ein, müssen keine Steuern gezahlt werden. Wie sieht es aber mit Widerrufsrecht und Co. aus?


Was gilt, wenn das Gewerbe nur ein Hobby ist? Erzielt man mit seinem Gewerbe keinen nennenswerten Umsatz, kann das Finanzamt das ganze als „Liebhaberei“ einstufen. In der Folge müssen zwar keine Steuern mehr auf die Einkünfte gezahlt werden; gleichzeitig können Betriebsausgaben aber auch nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Wie sieht es aber mit Widerrufsbelehrung, AGB und Co. aus?

Was bedeutet Liebhaberei für Händler:innen konkret?

Die Einstufung zur Liebhaberei ist lediglich eine steuerrechtliche Maßnahme. Unabhängig von diesem steuerrechtlichen Status gelten die zivilrechtlichen Vorschriften des Verbraucherschutzes. Auch wer nur hobbymäßig verkauft, muss sich an die Regeln halten: Dazu gehören das Widerrufsrecht, Informationspflichten sowie die Verpackungslizenzierung und -registrierung.

Das gilt natürlich auch für den Fall, dass man für sein Gewerbe Produkte erwirbt: Es handelt sich dabei um ein B2B-Geschäft und man selbst kann sich nicht auf die Verbraucherrechte berufen.

Fazit

Nur weil das Finanzamt keine Steuern will, heißt das nicht, dass der Rest des Gesetzes wegfällt. AGB, Widerrufsbelehrung und Verpackungslizenz bleiben Pflicht – steuerliche Liebhaberei ist kein Freifahrtschein in Sachen Verbraucherschutz. Wer beispielsweise einen Etsy-Shop betreibt und auf die Einhaltung der Verbraucherrechte verzichtet, riskiert eine Abmahnung

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 20.05.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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