Das Widerrufsrecht sorgt im Online-Handel regelmäßig für Aufwand und offene Rechtsfragen. Eine davon tritt immer wieder auf: Was passiert, wenn ein komplett leerer Karton zurückkommt? Müssen Händler:innen trotzdem erstatten? Und macht es einen Unterschied, ob eine Widerrufserklärung vorliegt oder nicht?
Wir werfen einen Blick auf die zwei praxisrelevanten Situationen.
Situation 1: Es gibt eine Widerrufserklärung
Grundsätzlich kommt es immer darauf an, ob der Widerruf rechtzeitig erklärt wurde. Liegt eine Widerrufserklärung vor, ist diese Erklärung ausschlaggebend für die Wirksamkeit des Widerrufs – nicht der Zustand des Kartons. Ein leerer Karton ändert daran nichts. Wurde das Paket auf dem Transportweg geleert, beschädigt oder anderweitig manipuliert, muss trotzdem erstattet werden, denn das Transportrisiko für Rücksendungen im Rahmen des Widerrufs liegt beim Shop. Selbst wenn die Kundschaft aus Versehen oder bewusst einen leeren Karton abschickt, bleibt der Widerruf bestehen und die Ware kann immer noch nachgesendet werden. In solchen Fällen sollten Händler:innen die Kundschaft aktiv darauf hinweisen.
Situation 2: Es gibt keine Widerrufserklärung
Anders sieht es zunächst aus, wenn überhaupt keine Widerrufserklärung vorliegt. Ein leerer Karton führt dann erst einmal zu keinem Widerruf – ohne Widerrufserklärung besteht kein Anspruch auf Erstattung. Problematisch wird es jedoch dann, wenn die Widerrufserklärung zwar existiert, aber unterwegs verloren gegangen ist, etwa weil ein handschriftlicher Hinweis oder ein ausgefülltes Formular im Karton lag und auf dem Transportweg verloren ging. Auch in dieser Konstellation gilt das Transportrisiko für den Händler. Wird die Erklärung also fristgerecht abgesendet, ist der Widerruf gültig, selbst wenn die Erklärung unterwegs verloren ging.
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