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Lebensmittelverkauf: Sollte das Haltbarkeitsdatum zur Pflichtangabe werden?

Veröffentlicht: 20.08.2025
imgAktualisierung: 20.08.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.08.2025
img 20.08.2025
ca. 2 Min.
Online-Shop mit Lebensmitteln
Erstellt mit ChatGPT
Im Supermarkt ist es überall zu finden, im Online-Shop sucht man vergeblich: das MHD. Sollte es auch online Pflicht werden?


Beim Verkauf von Lebensmitteln müssen Online-Händler:innen ohnehin schon einiges beachten, bisher gehört das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) allerdings nicht zu den Pflichtangaben im Shop. Die Verbraucherzentrale Sachsen kritisiert die Tatsache, dass für Verbraucher:innen nicht ersichtlich ist, wie lange Lebensmittel beim Online-Kauf noch haltbar sind. „Ein klarer Hinweis zur Resthaltbarkeit wäre in solchen Fällen sinnvoll – und vor allem verbraucherfreundlich“, so Beate Saupe, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Welche Angaben sind verpflichtend?

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung sind folgende Angaben beim Verkauf von Lebensmitteln im Online-Shop verpflichtend:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten
  • Informationen zu Allergenen
  • eventuelle Informationen zur Aufbewahrung
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • in einigen Fällen das Ursprungsland oder der Herkunftsort
  • ggf. eine Gebrauchsanleitung zur Zubereitung
  • ggf. der Alkoholgehalt
  • die Nährwertdeklaration

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist als Pflichtangabe bei Fernabsatzverträgen extra ausgenommen und muss nicht mit angegeben werden. So erhalten Verbraucher:innen erst nach dem Kauf des Produkts die Information, wie lange ein Produkt noch haltbar ist. 

Wäre eine verpflichtende MHD-Angabe für Händler:innen umsetzbar?

Eine Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums im Online-Shop wäre für Händler:innen schwer umsetzbar. Denn sobald eine neue Charge verwendet wird, ändert sich das MHD. Es müsste also sichergestellt sein, dass das System bei der Bestellung weiß, aus welcher Charge das bestellte Produkt stammt. 

Etwas einfacher umzusetzen wäre es, wenn Händler:innen nicht ein konkretes Datum nennen, sondern lediglich einen Zeitraum, wie lange die Ware mindestens haltbar ist. Auch ohne gesetzliche Vorgabe könnte diese Angabe für Händler:innen vorteilhaft sein, da es Kund:innen möglicherweise vom Kauf überzeugt, wenn sie sicher sein können, dass das gekaufte Produkt noch eine Weile haltbar ist.

Veröffentlicht: 20.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 20.08.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Mathias Wegener
20.08.2025

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Langsam frage ich mich echt, ob sogenannte Verbraucherschützer eigentlich unter chronischer Langeweile leiden. Oder man kann es natürlich auch positiv ausdrücken: es gibt derart wenig für Verbraucherschützer relevante Probleme in Deutschland, dass sie sich welche ausdenken müssen. Es mag den sogenannten Verbraucherschützern entgangen sein, aber es gibt durchaus Versender, die beim Lebensmittelversand auf den Produktseiten das Mindesthaltbarkeitsdatum angeben. Das weiß ich schlicht und ergreifend deshalb, weil ich selbst bei solchen Versendern kaufe. Alternativ dazu gibt es auch Versender in Deutschland, die kein konkretes Mindesthaltbarkeitsdatum angeben sondern nur eine gewisse Frist, wie lange das Produkt nach der Lieferung mindestens noch haltbar ist. Auch das weiß ich sehr gut, weil ich ebenfalls bei solchen Versendern kaufe. Kunden denen diese Angaben wichtig sind, haben zwei Möglichkeiten: Sie kaufen bei solchen Händlern, die diese Daten auf den Produktseiten angeben. Das führt bei diesen Händlern zu mehr Umsatz und hoffentlich auch mehr Gewinn und führt durch eine entsprechende Nachfrage nach diesen Angaben zu einer weiteren Verbreitung bei anderen Versenden. Oder aber Kunden denen diese Angaben wichtig sind, diese bei ihrem präferierten Händler aber nicht finden, kaufen das Produkt und machen gegebenenfalls von ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sollte das gelieferte Produkt in seiner Haltbarkeit nicht den Vorstellungen entsprechen. Und diesen so genannten Verbraucherschützern rate ich dringend, sich um echte Probleme zu kümmern.