Ein unbegrenztes Haltbarkeitsversprechen klingt nach dem ultimativen Kaufargument. Wer im Online-Handel jedoch das neue harmonisierte EU-Garantielabel („GARAN“) nutzt, stößt bei solchen Werbeaussagen an gestalterische Grenzen.
Starre Layouts versus schwammiges Marketing
Das europäische Kennzeichnungsrecht verlangt beim Verkauf von Waren mit kostenloser Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ein einheitliches Visuell-Label. Das zentrale Element dieser Darstellung ist ein Bearbeitungsfeld, das mit den zwei Buchstaben „XX“ gekennzeichnet ist. Aus den maßgeblichen EU-Durchführungsverordnungen geht hervor, dass dieses Feld ausnahmslos durch eine konkrete Anzahl an Jahren ersetzt werden muss.
Das standardisierte Design lässt auch keinen Spielraum. Nicht anpassbare Bestandteile wie das Kalendersymbol mit der Aufschrift „365“ sowie der vorgeschriebene Fußnotentext verlangen ausdrücklich die Angabe der herstellerseitigen Garantiezeit in Jahren. Begriffe wie „lebenslang“ oder eine Umrechnung in reine Monatsangaben passen strukturell nicht in die fest vorgegebene Systematik der EU. Ob sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat oder ob man die Praxis wieder einmal schlicht vergessen hat, ist unklar.
Wer flexibel ist, stellt die Garantiezeit auf Jahre um, z. B. 50 oder 99 Jahre etc. Das jedoch nur im Rahmen der Vorgaben. Eine lebenslange Garantie des Herstellers darf natürlich nicht eigenmächtig über das Label anders beworben werden, sonst führt das zu Widersprüchen. Soll die lebenslange Garantie beibehalten werden, ist ein Label unserer Meinung nach nicht erforderlich und auch nicht umsetzbar, weil es nicht darstellbar ist.
Vorsicht bei der Werbung mit der Aussage „Lebenslange Garantie“
- Die Einräumung einer sehr langen Garantiedauer ist grundsätzlich zulässig. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Artikel auch tatsächlich über diese lange Lebensdauer verfügt.
- Ob die Werbung mit einer „lebenslange Garantie“ überhaupt zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Zum einen handelt es sich bei dem Schlagwort „lebenslange Garantie“ um einen Begriff, der unbestimmt ist. Zum anderen wird mit dieser Aussage regelmäßig eine Garantiedauer versprochen, die ggf. viele Jahrzehnte betragen kann, so dass der Garantiegeber sicherstellen muss, dass sein Artikel über die versprochene Lebensdauer verfügt und die Garantie für den Kunden nicht praktisch wertlos wird. Über die Modalitäten müssen wie gewohnt die Garantiebdingungen transparent aufklären.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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