Seit Anfang 2025 häufen sich die Beschwerden über lange Lieferzeiten bei DHL. Besonders das neue DHL-Kleinpaket sorgt für Ärger: Statt der üblichen ein bis zwei Werktage sind Sendungen oft vier bis sieben Tage oder länger unterwegs. Hinzu kommen Personalmangel in Verteilzentren und regionale Engpässe, die die Laufzeiten zusätzlich verlängern. Für Online-Händler:innen bedeutet das nicht nur unzufriedene Kund:innen, sondern auch rechtliche Stolperfallen. Wir wurden gefragt, wie man seinen Shop auf diese Situation umrüstet, Ärger und Abmahnungen vermeidet – und Kund:innen nicht mit langen Lieferzeiten vergrault.
Pflicht zur korrekten Lieferzeitangabe
Online-Shops sind gesetzlich verpflichtet, konkrete Lieferzeiten anzugeben. Ein Hinweis wie „Lieferung in 1–2 Werktagen“ findet sich standardmäßig in jedem Shop und wird schließlich auch zum Bestandteil des Vertrags. Gerichte haben zudem mehrfach entschieden, dass Formulierungen wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ nicht zulässig sind, weil sie zu ungenau sind. Daher hilft auch das in der aktuellen Situation nicht weiter. Wer die angegebene Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten kann, muss sie folgerichtig anpassen und verlängern, auch wenn das auf Kosten des Services geht.
Wichtig: Disclaimer oder pauschale Hinweise wie „Lieferung kann sich aufgrund von aktuellen Problemen bei DHL verzögern“ reichen nicht aus, wenn die zu kurze Frist weiter im Shop kommuniziert wird. Solche Hinweise schaffen vielmehr Widersprüche zwischen verbindlicher Lieferzeit und Zusatzhinweis – ein gefundenes Fressen für Wettbewerber oder Abmahnvereine.
Was droht bei Überschreitung der Lieferfrist?
Werden die im Shop angegebenen Lieferzeiten nicht eingehalten, kann das für Händler:innen unangenehme Folgen haben. Zunächst steht Kund:innen grundsätzlich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist geliefert wird. Allerdings gilt in den meisten Fällen: Vor einem Rücktritt muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, da die Lieferzeitangabe im Shop keine nach dem Kalender bestimmte Frist ist. Erst wenn diese verstreicht, darf der Vertrag gelöst werden. Eine Ausnahme bilden sogenannte Fixgeschäfte, also Fälle, in denen die Lieferung zu einem bestimmten Termin wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Beispiele sind etwa ein Brautkleid für die Hochzeit, ein personalisierter Adventskalender oder eine ausdrücklich vereinbarte Lieferung „spätestens bis zum 24.12.“. Kommt die Ware hier verspätet, können Kund:innen sofort zurücktreten.
Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn den Kund:innen durch die verspätete Lieferung ein konkreter Schaden entstanden ist – etwa weil sie den Artikel dringend benötigten und kurzfristig Ersatz beschaffen mussten. Allerdings muss auch hierzu erst eine Frist gesetzt werden.
Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wird es kritisch: Wer weiterhin mit Lieferzeiten wirbt, die in der Praxis nicht eingehalten werden, handelt schnell irreführend im Sinne von § 5 UWG. Das kann Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände nach sich ziehen, verbunden mit hohen Kosten.
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