Kundin updatet trotz Verbot – Gewährleistung oder Eigenverschulden?

Veröffentlicht: 20.03.2026
imgAktualisierung: 20.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
20.03.2026
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Tastatur mit hervorgehobener blauer „Update“-Taste zwischen weißen Tasten wie Enter, Alt und Control
tashatuvango / Depositphotos.com
Was gilt, wenn ein Update laut Produktbeschreibung untersagt ist? Welche Rechte Händler haben.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es wieder um das Gewährleistungsrecht: Ein Händler verkauft über Ebay Technik. Er macht der Käuferin klar, dass das Produkt nicht geupdatet werden darf. Die Kundin macht es trotzdem, das Gerät funktioniert nicht mehr und die Kundin meldet die Ware als defekt. Im Ergebnis entscheidet Ebay zu Gunsten der Kundin. Was kann der Händler tun?

„Wieder genau das gleiche Spiel. Käuferin macht ein nicht unterstütztes Update, obwohl klar kommuniziert wurde, was das Gerät kann und was nicht.

Danach heißt es plötzlich „technisch defekt“.

Ich erkläre mehrfach ausführlich, dass es sich um eine klare technische Grenze dieses Modells handelt und neuere Versionen schlicht nicht unterstützt werden.

Trotzdem werden mir hier falsche Tatsachen unterstellt.“ – Aus dem Ebay-Forum

Grundsatz: Falsche Anwendung als Sachmangel?

Wer ein Produkt verkauft, haftet für Sachmängel. So ist das eben mit dem Gewährleistungsrecht. Von einem Sachmangel ist unter anderem dann die Rede, wenn das Produkt nicht für die vereinbarte Verwendung geeignet ist. Zur vereinbarten Verwendung gehört insbesondere beim Online-Handel die Produktbeschreibung. Wenn dort klar steht, dass etwas mit einem Produkt nicht getan werden sollte, dann gilt das als vereinbart. Schwierig wird es dann, wenn es zu Widersprüchen kommt, also wenn beispielsweise das Produktfoto eine bestimmte Verwendung suggeriert, die dann aber in der Produktbeschreibung ausgeschlossen wird.

Fazit: Kundin haftet selbst für falsche Anwendung

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Gehen wir davon aus, dass der Hinweis zum Update korrekt in der Produktbeschreibung enthalten war, war klar, dass kein Update durchgeführt werden darf. Löst die Kundin das Update dennoch aus, handelt es sich um eine Fehlanwendung, für die der Händler grundsätzlich nicht haftet.

Allerdings arbeiten Marktplätze häufig mit automatisierten Entscheidungsprozessen. In solchen Fällen wird daher oft zunächst zugunsten der Kundschaft entschieden. Diese Entscheidung ist jedoch nicht abschließend. Der Händler kann sich direkt an die Kundin wenden, um den Sachverhalt außerhalb des Marktplatzsystems zu klären.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 20.03.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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