In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um eine scheinbar mangelhafte Bestellung: Eine Kundin bestellte auf Etsy eine größere Menge Weihnachtsdeko. Etwa sechs Wochen später meldet sie sich bei der Händlerin und meldet, dass zwei Häuser kaputt seien. Die Händlerin ist sich nun unsicher, ob die Kundin im Recht ist, da die Rückgabefrist von 30 Tagen bereits abgelaufen ist.
„Hallo zusammen, ich hab mal eine Frage an euch. Eine Kundin hat im Oktober bei mir Weihnachtsdeko bestellt, war eine Großbestellung. Am 10. Oktober wurde es zugestellt. Heute schreibt sie mir das sie heute die Pakete geöffnet hat und von 75 Hütten zwei kaputt sind. Wie verbleibe ich denn nun nach so einer langen Zeit? Denn Rückgaberecht habe ich 30 Tage. Sie hätte doch gleich als es kam nachschauen können, ob alles ok ist, also so hätte ich es wenigstens gemacht.“ – am 26. November 2025 in der Etsy Verkäufer:innen Community auf Facebook
Grundsatz: Rügefrist bei mangelhaften Produkten
Für Händler:innen ist es grundsätzlich am besten, wenn Sachmängel – besonders solche, die während des Transports entstanden sein könnten – möglichst früh gemeldet werden. Eine Pflicht zur sofortigen Anzeige gibt es im B2C-Bereich jedoch nicht. Wird ein Schaden erst nach Ablauf der Widerrufsfrist gemeldet, hat das deshalb keine Auswirkungen: Transportschäden fallen unter das Gewährleistungsrecht, und hier gilt ohnehin die zweijährige Frist.
Hinzu kommt die Beweislastumkehr: Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres auf, müssen Kund:innen lediglich nachweisen, dass ein Schaden besteht. Händler:innen müssen dagegen belegen, dass der Mangel bei Lieferung noch nicht vorhanden war.
Ganz ohne Bedeutung ist eine späte Meldung aber nicht: Sie kann die Glaubwürdigkeit der Kundschaft beeinträchtigen – insbesondere dann, wenn keinerlei nachvollziehbare Erklärung dafür vorliegt, warum der Schaden erst so spät gemeldet wurde.
Fazit: Meldung kam nicht ungewöhnlich spät
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Sicherlich hätte die Kundin das Paket auch direkt prüfen können; allerdings ist sie sehr wahrscheinlich davon ausgegangen, dass alles ok ist und hat das ganze daher erst später geöffnet, als sie die Weihnachtsdeko brauchte. Die Meldung erfolgte nicht absurd spät. Daher scheint die Kundin hier im Recht zu sein.
Praxistipp: Großbestellung könnte auch B2B sein
Im Beispiel sind wir zunächst davon ausgegangen, dass es sich um eine Verbraucherin handelt. Bei einer Großbestellung ist aber ebenso denkbar, dass die Ware für geschäftliche Zwecke gekauft wurde – etwa als Dekoration für ein Ladenlokal oder als Geschenke für Kund:innen oder Mitarbeitende.
Liegt ein B2B-Geschäft vor, ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich: Bei Transportschäden trägt grundsätzlich die kaufende Seite das Risiko, und die Beweislastumkehr zugunsten der Kundschaft greift hier nicht. Die Kundin müsste also belegen, dass der Mangel bereits bei Ankunft vorhanden war – was kaum möglich sein dürfte, wenn das Paket erst Wochen nach der Lieferung geöffnet wurde.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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