Kundentäuschung bei Mystery-Box? TikTok-Video deckt fragwürdige Praxis auf

Veröffentlicht: 10.11.2025
imgAktualisierung: 10.11.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
10.11.2025
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ca. 3 Min.
Goldene Geschenkbox mit roter Schleife wird von Person im schwarzen Umhang vor dunklem Hintergrund gehalten.
IgorVetushko / Depositphotos.com
Ein Fall zeigt, welche rechtlichen Risiken Händler beim Verkauf solcher Überraschungsboxen beachten müssen.


Eine TikTok-Nutzerin hat in einem Video vor einem Süßwarenanbieter gewarnt. Sie hatte dort eine Überraschungsbox bestellt, die laut Werbung einen Warenwert von 89,99 Euro hat und mit 60 Prozent Rabatt verkauft werden sollte. Tatsächlich, so die Kundin, hätten die enthaltenen Tüten zusammengerechnet jedoch nur rund 40 Euro gekostet.

„Ich habe den normalen Preis bezahlt und keinen Rabatt bekommen – das ist Kundentäuschung, das ist Betrug“, sagt sie im Video. Auch die Verpackungen und Inhalte hätten kaum etwas mit den auf TikTok beworbenen Produkten gemein gehabt.

Auf ihre Reklamation habe der Anbieter zunächst nicht reagiert, später aber angeboten, eine neue Box zu schicken – unter der Bedingung, dass sie ihr Video lösche. Sie lehnte ab und eröffnete stattdessen einen PayPal-Fall, über den sie ihr Geld schließlich zurückerhielt.

Der Fall zeigt gleich an mehreren Stellen auf, was Online-Händler:innen beim Verkauf von Mystery-Boxen beachten müssen.

Hürde 1: Irreführende Preisangabe

Mystery-Boxen sollen überraschen – gleichzeitig müssen sie natürlich verkauft werden. Viele Anbieter schaffen diesen Kaufanreiz über die Angabe eines besonders hohen Warenwerts. Kund:innen sollen den Eindruck bekommen, ein Schnäppchen zu machen.

Problematisch wird es, wenn der genannte „Warenwert von 89,99 Euro“ tatsächlich gar nicht erreicht wird. Dann kann eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG vorliegen.

Allerdings ist entscheidend, worauf sich dieser Warenwert bezieht:

  • Bezieht sich der Anbieter auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller kann das zulässig sein – wenn diese UVPs noch realistisch und marktüblich sind und das auch so im Angebot kommuniziert wird.
  • Bezieht sich der angegebene Wert jedoch auf Fantasiepreise oder auf längst überholte UVPs, ist das irreführend.

Der Warenwert sollte sich also an dem orientieren, was Verbraucher:innen aktuell im Einzelkauf tatsächlich zahlen müssten, wenn sie sich die in der Box enthaltenen Produkte selbst zusammenstellen würden. Nur so ist der beworbene Rabatt transparent und rechtlich haltbar. Sich auf die UVP zu beziehen, dürfte schwer werden. Am Ende wird zählen, wie die durchschnittlichen Verbraucher:innen die Angabe des Warenwertes verstehen. Steht dort nur „Warenwert X Euro“ ohne weitere Erklärung, werden die meisten die Angaben NICHT auf die UVP beziehen, sondern auf die tatsächlich im Shop verlangten Preise.

Zwischenfrage: Ist das Betrug?

Im Video wird dem Shop Betrug wegen der Kluft zwischen Preisdarstellung und dem tatsächlichen Inhalt vorgeworfen. Ganz so einfach ist das aber nicht. Solange keine nachweislich bewusste Täuschungsabsicht vorliegt, handelt es sich nicht um Betrug im strafrechtlichen Sinn. Ein Betrug könnte vorliegen, wenn der Shop absichtlich mit Fantasiezahlen getäuscht hat. Selbst wenn der Händler über den „Warenwert“ täuscht, könnte er argumentieren, dieser Wert sei subjektiv geschätzt oder beziehe sich auf unverbindliche UVPs.

Hürde 2: Täuschung über Produktmerkmale

Zeigt eine TikTok-Werbung eine ansprechend befüllte, dekorative Candy Bag und werden dann tatsächlich einfache, verschweißte Standardbeutel geliefert, fühlen sich Verbraucher:innen zu Recht getäuscht. Wenn Verpackungen oder Produktbilder wesentlich andere Inhalte suggerieren, als geliefert werden, liegt ebenfalls eine Irreführung vor – diesmal über die wesentlichen Merkmale der Ware.

Hürde 3: Umgang mit negativen Bewertungen

Es ist keine gute Idee, auf öffentliche Kritik mit „Bestechung“ zu reagieren. Das kann als unzulässige Beeinflussung von Verbraucherbewertungen gewertet werden. Grundsätzlich hat sich der Händler im Video die negative Bewertung auch „verdient“, da auf vorherige Klärungsversuche nicht reagiert wurde.

Hürde 4: Umgang mit Retouren

Auch bei Mystery-Boxen gilt das Widerrufsrecht. Das bedeutet: Verbraucher:innen dürfen eine Box bestellen, öffnen und sie bei Nichtgefallen (abgesehen von schnell verderblichen Lebensmitteln oder anderen ausgeschlossenen Waren) wieder zurücksenden. Ob man das fair findet, spielt dabei keine Rolle – rechtlich ist das Widerrufsrecht klar geregelt.

 

Online-Shops sollten daher keine Widerrufserklärungen ignorieren, sondern diese ordnungsgemäß bearbeiten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 10.11.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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