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Kundenansprüche im Check: Widerrufsrecht nach Monaten möglich?

Veröffentlicht: 08.11.2024
imgAktualisierung: 08.11.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.11.2024
img 08.11.2024
ca. 2 Min.
Eine moderne, minimalistische Darstellung eines Sofas mit einem großen Fragezeichen, das darüber schwebt. Das Design ist einfach, die Farben sind dezent, und die Komposition symbolisiert Neugierde und einladende Gemütlichkeit. Der Hintergrund ist unauffällig, um die Aufmerksamkeit auf das Sofa zu lenken.
Erstellt mit Dall-E
Ein Kunde reklamiert ein Sofa nach vier Monaten und beruft sich auf das Widerrufsrecht.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um eine Retoure: Der Kunde bestellte vor etwa vier Monaten ein Sofa. Nun wendet er sich an den Händler: „Ich habe vor vier Monaten ein Sofa bestellt und es ist seitdem in Gebrauch. Jetzt habe ich mich entschieden, dass ich das Sofa doch noch einmal umtauschen will, da das Fußteil beim Ausklappen plötzlich hakt. Ich habe Anspruch auf mein Widerrufsrecht, also sollte das möglich sein.“ Ist diese Forderung berechtigt oder dreist?

Grundsatz: Vermischung von Widerrufsrecht und Gewährleistung

Der E-Commerce wird durch zahlreiche Gesetze geregelt; in der Praxis sind es aber Menschen, die verkaufen und kaufen – und diese haben in der Regel keine juristische Expertise. Da fordert eine Kundin eine Reparatur wegen eines Sachmangels, meint aber eine spezielle Garantieleistung; hier will ein Kunde den Umtausch im Rahmen des Widerrufsrechts, beruft sich aber eigentlich auf das Gewährleistungsrecht.

Es ist auch wirklich nicht tragisch, dass die rechtlichen Begriffe nicht korrekt verwendet werden. Zum einen ist meist aus dem Kontext ersichtlich, was eigentlich gemeint ist, und zum anderen kann man schließlich auch einfach mal nachfragen.
Es ist also nicht wichtig, dass die Kundschaft den richtigen Begriff verwendet. In der Juristerei heißt es daher „Falsa demonstratio non nocet“, also: Ein falscher Ausdruck schadet nicht, sofern erkennbar ist, dass etwas anderes gemeint ist. Passt das Geforderte nicht ganz mit dem verwendeten Begriff zusammen, könnte hier einfach eine Wortverwechslung vorliegen.

Fazit: Kunde hat Anspruch auf Umtausch

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Kunde spricht hier vom Widerrufsrecht, das zumindest bei korrekter Widerrufsbelehrung schon längst abgelaufen ist. Allerdings erwähnt er auch einen Defekt und einen Umtausch. Beides sind Dinge, die zum Gewährleistungsrecht passen. Hier darf davon ausgegangen werden, dass es dem Kunden ums Gewährleistungsrecht geht. Entsprechend ist die Forderung – sofern es sich tatsächlich um einen Sachmangel handelt – berechtigt. 

Veröffentlicht: 08.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 08.11.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Arno Nym
11.11.2024

Antworten

Im Beispiel heißt es ja deutlich dass der Kunde wegen eines Mangels umtauschen will. Kunde bezieht sich zwar auf das falsche Recht, die Willenserklärung war aber unmissverständlich. Die Frage ob dreist oder berechtigt kommt also garnicht auf. Anders sieht es bei der viel häufigeren Verwechslung von Garantie und Gewährleistung aus. Ist hier aber nicht Thema. Ansonsten bin ich hier der gleichen Meinung wie Thilo. Zwar kann der Kunde die Art der Nachbesserung grundsätzlich wählen, es darf aber für beide Seiten auch nicht unverhältnismäßig sein, wenn andere Lösungen in Frage kommen. Habe ich beispielsweise einen Monteur und ggf Ersatzteile für das Möbel und kann der den Mangel ohne große Umstände beseitigt werden, gibt es keinen Grund für den logistischen Aufwand eines Umtauschs. Bei Kleingeräten würde ich einen Umtausch schon eher nachvollziehen können. Habe ich jedoch keinen Monteur/Techniker/etc, bleibt mir als Händler natürlich nur der Umtausch, die Rücknahme oder ein Nachlass beim Preis um sauber aus dem Fall zu entkommen.
Thilo
11.11.2024

Antworten

Ein Umtausch wäre hier aber doch über den Verhältnissen. Wir haben doch das Recht auf Nachbesserung, klingt ja nach einer Einstellungssache. Dieses Fallbeispiel ist meiner Meinung nach unglücklich gewählt.