Kunde zahlt verspätet – Muss der Ebay-Händler den Artikel dennoch liefern?

Veröffentlicht: 17.09.2024
imgAktualisierung: 17.09.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.09.2024
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Türkiser Vintage-Wecker vor weißem Hintergrund.
James633 / Depositphotos.com
Ein Ebay-Kunde zahlt zu spät und fordert dennoch die Lieferung des Artikels. Doch was sagt das Recht? Muss man sich alles gefallen lassen?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um einen Kunden, der es mit der Zahlungsmoral nicht ganz so genau nimmt: Der Kunde kauft bei einem Ebay-Händler ein Produkt gegen Vorkasse. Als er die Zahlungsfrist verpasst, schreibt der Händler ihm eine Mahnung mit einer Frist. Wieder lässt der Kunde die Frist verstreichen. Der Händler stellt nun das Produkt wieder bei Ebay ein. Nachdem er es bereits an eine andere Kundin verkauft und versendet hat, meldet sich der erste Kunde. Er habe den Artikel nun bezahlt und möchte ihn haben. Zu Recht?

Grundsatz: Auch Händler haben ein Rücktrittsrecht

Egal ob per Vorkasse oder auf Rechnung: Mit dem Schließen des Kaufvertrages verpflichtet sich die Kundschaft zur Zahlung. Kommt sie dem nicht nach, können Händler:innen eine Mahnung schreiben. Was ist aber, wenn die Kundschaft einfach trotzdem nicht zahlt? Gerade bei Käufen auf Vorkasse ist die Versuchung groß, unter die ganze Sache einfach einen Schlussstrich zu ziehen und nicht viel Energie auf den Fall zu verschwenden. Und tatsächlich dürfen Händler:innen in solchen Fällen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Ein solcher Rücktritt ist dann möglich, wenn der Kundschaft eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde.

Fazit: Der Kaufvertrag bestand noch

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Hier hat der Händler eine Mahnung mit einer Frist versendet. Allerdings ist ihm – selbst wenn wir unterstellen, dass die Frist angemessen war – ein Fehler unterlaufen: Er hat den Rücktritt nicht erklärt, sondern das Produkt einfach wieder zum Verkauf angeboten. Zum Rücktritt gehört aber nun einmal immer eine Rücktrittserklärung. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts hätte eine einfache E-Mail an den Kunden genügt. Entsprechend bestand der Kaufvertrag noch. Der Kunde ist also im Recht und die Forderung berechtigt. Gelingt es dem Händler nicht, das Produkt zu verschaffen, so macht er sich hier sogar schadensersatzpflichtig.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.09.2024
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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