Kleinunternehmerregelung 2025: Bundesfinanzministerium konkretisiert Details

Veröffentlicht: 20.03.2025
imgAktualisierung: 20.03.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
20.03.2025
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Zeichnung eines Büros, wo hinter einem riesigen Aktenstapel ein Schild mit dem Aufdruck HELP hochgehalten wird
mitay20 / Depositphotos.com
Seit Anfang 2025 gelten neue Regelungen bei der Steuer für Kleinunternehmer. Nun will das BMF für mehr Klarheit bei der Anwendung sorgen.

Höhere Umsatzgrenzen und neue Steuerregeln für Kleinunternehmer

Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt, kann weiterhin als Kleinunternehmer tätig sein – also keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Vorsteuer abziehen. Überschreitet ein Unternehmen jedoch die 100.000-Euro-Grenze, wird der darüberliegende Umsatz sofort umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass bereits der erste Euro über dieser Grenze der Umsatzsteuer unterliegt. Ein gestaffelter Übergang ist nicht vorgesehen.

Zusätzlich gibt es eine wesentliche Neuerung für Unternehmer, die in mehreren EU-Ländern tätig sind: Sie können sich nun auch in anderen EU-Staaten als Kleinunternehmer registrieren und dort steuerfrei arbeiten. Gleichzeitig erhalten ausländische Unternehmer die Möglichkeit, die deutsche Kleinunternehmerregelung zu nutzen.

BMF präzisiert neue Regeln – das sind die wichtigsten Punkte

Das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 konkretisiert die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Änderungen und passt verschiedene Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an. Zudem werden neue Regelungen für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung innerhalb der EU eingeführt.

Besonders hervorgehoben wird, dass Kleinunternehmer in ihren Rechnungen explizit auf ihre Steuerbefreiung hinweisen müssen (§ 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, UStDV). Eine einfache Formulierung wie „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt laut BMF aber. Auch Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV müssen diesen Hinweis enthalten, um eine versehentliche Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden.

Von besonderer Bedeutung sind zudem die klaren Vorgaben zur Umsatzgrenze von 100.000 Euro. Wird diese überschritten, ist der darüberliegende Umsatz sofort umsatzsteuerpflichtig – eine gleitende Anpassung existiert nicht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Kleinunternehmer, die steuerfreie Umsätze im EU-Ausland erzielen, im Inland keinen Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Kosten geltend machen können. Neu eingeführt wird außerdem ein besonderes Meldeverfahren, mit dem inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten anwenden können – und umgekehrt.

Wechsel der Besteuerungsform: Fünf Jahre gebunden

Ein weiteres wichtiges Thema ist der Wechsel zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung. Wer sich einmal für die Regelbesteuerung entscheidet, bleibt daran für mindestens fünf Jahre gebunden. Das bekräftigt das BMF noch einmal. Erst nach Ablauf dieser Frist kann jährlich neu entschieden werden, ob man wieder die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte. Schließlich stellt das BMF klar, dass bei einer Unternehmensnachfolge die Kleinunternehmergrenze für das gesamte Unternehmen gilt. Das kann zur Folge haben, dass bei einer Übernahme die Regelbesteuerung angewendet werden muss, auch wenn der ursprüngliche Unternehmer zuvor noch als Kleinunternehmer tätig war.

Diese Konkretisierungen des BMF schaffen mehr Rechtssicherheit und helfen Kleinunternehmern, sich besser an die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Deutscher Steuerberaterverband fordert Klarstellung bei E-Rechnung für Kleinunternehmer (Update)

An einem anderen Punkt sorgte das Schreiben jedoch bei den Steuerexperten für Verärgerung. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert die Passage zur Ausstellung von E-Rechnungen durch Kleinunternehmer. Obwohl Kleinunternehmer laut Gesetz grundsätzlich frei wählen können, ob sie elektronische oder klassische Rechnungen erstellen, verlangt das BMF-Schreiben eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers bei E-Rechnungen.

Der Deutsche Steuerberaterverband kritisiert die unnötige Verunsicherung durch das BMF-Schreiben und fordert, die entsprechenden Passagen zu streichen oder zumindest klarer zu formulieren.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 20.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Ralf
23.03.2025

Antworten

Immer das Gestöhne. Auch wenn man nur Kleinunternehmer ist sollte man als Unternehmer handeln und denken. Wenn man in die EU versenden will, dann muss man Regeln einhalten. Da gibt es nichts zu meckern oder man sollte es sein lassen wenn es einem zu viel wird. Und wenn ein Kunde meine Ware haben will dann muss er auch die Nebenkosten tragen. Und wenn es 10 sind, dann zahlt jeder ein Teil davon. Wo ist das Problem?
cf
21.03.2025

Antworten

Meinung: Es wird hier immer wieder von Kleinunternehmen geschrieben, die in andere EU Länder versenden. Irgendwie hat die EU noch immer nicht begriffen, dass all diese Maßnahmen nett sind, aber die Handelshemmnisse durch so "triviale" Regelungen wie die Verpackungsverordnung entstehen. Kaum ein Kleinunternehmen kann sich die Kosten leisten, in allen EU-Ländern eine Registrierung mit lokal ansässiger beauftragten Person durchzuführen, nur weil mal 5-10 Pakete pro Jahr in ein Land geschickt werden. Da sieht man wieder die Realitätsblindheit der Gesetzgeber.