BMF präzisiert neue Regeln – das sind die wichtigsten Punkte
Das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 konkretisiert die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Änderungen und passt verschiedene Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an. Zudem werden neue Regelungen für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung innerhalb der EU eingeführt.
Besonders hervorgehoben wird, dass Kleinunternehmer in ihren Rechnungen explizit auf ihre Steuerbefreiung hinweisen müssen (§ 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, UStDV). Eine einfache Formulierung wie „steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt laut BMF aber. Auch Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV müssen diesen Hinweis enthalten, um eine versehentliche Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden.
Von besonderer Bedeutung sind zudem die klaren Vorgaben zur Umsatzgrenze von 100.000 Euro. Wird diese überschritten, ist der darüberliegende Umsatz sofort umsatzsteuerpflichtig – eine gleitende Anpassung existiert nicht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Kleinunternehmer, die steuerfreie Umsätze im EU-Ausland erzielen, im Inland keinen Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Kosten geltend machen können. Neu eingeführt wird außerdem ein besonderes Meldeverfahren, mit dem inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten anwenden können – und umgekehrt.
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