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Kleiner Mangel: Darf der Kunde auf Neulieferung statt Reparatur bestehen?

Veröffentlicht: 14.08.2026
imgAktualisierung: 14.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.08.2026
img 14.08.2026
ca. 2 Min.
Holzregal auf Werkbank mit Akkuschrauber, Schrauben und Schraubendreher in einer Werkstatt.
KI
Kleiner Mangel, große Forderung: Der Kunde will statt einer schnellen Reparatur ein komplett neues Regal.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal geht's in die Möbelschreinerei: Ein Tischler fertigt auf Bestellung ein massives Eichenregal und verkauft es über seinen Online-Shop. Der Käufer baut das Regal  auf und stellt fest, dass eine der Schrauböffnungen leicht versetzt gebohrt wurde – dadurch sitzt ein Fachboden minimal schief. Der Tischler bietet an, kostenlos vorbeizukommen und die Bohrung in wenigen Minuten nachzubessern. Der Käufer lehnt ab: Er verlangt ein komplett neues Regal, schließlich stehe ihm laut Gesetz die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu – und er entscheide sich eben für Letzteres. Dreist oder berechtigt?

Grundsatz: Wahlrecht liegt beim Kunden

Bei einem Sachmangel steht Käufer:innen grundsätzlich ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Hier darf dann zwischen der Neulieferung oder der Nachbesserung, sprich Reparatur, gewählt werden. Auch das neue „Recht auf Reparatur“ ändert an diesem Grundsatz nichts.

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“ – § 439 Absatz 1 BGB

Was ist aber, wenn die gewählte Form der Nacherfüllung gegenüber der anderen Form wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn ergibt? Auch diesen Fall hat das Gesetz geregelt.

„Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung [...] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung [...]“ – § 439 Absatz 4 BGB

Heißt: Wenn die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsart im Vergleich zur anderen unverhältnismäßig teuer ist, darf der Verkäufer sie ablehnen – der Käufer bekommt dann automatisch die andere Variante.

Fazit: Kunde muss Reparatur akzeptieren

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Gehen wir davon aus, dass die alten Löcher nicht sichtbar sind, entsteht durch die neuen Bohrungen kein Nachteil für den Kunden. Die Reparatur ist in wenigen Minuten erledigt, kostet nur einen Bruchteil dessen, was ein komplett neues Regal ausmachen würde – und das Ergebnis unterscheidet sich am Ende nicht von einer Neulieferung. Der Tischler darf die Neulieferung daher verweigern und auf die Nachbesserung verweisen. Dreist war die Forderung des Käufers also nicht per se, aber durchsetzen kann er sie nicht.

Veröffentlicht: 14.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 14.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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