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Ist mein KI-generiertes Bild ein Deepfake?

Veröffentlicht: 08.07.2026
imgAktualisierung: 08.07.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 4 Min.
08.07.2026
img 08.07.2026
ca. 4 Min.
Rucksack halb als reales Produkt, halb als digitales 3D-Drahtmodell vor geteiltem Hintergrund dargestellt.
KI
Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake. Anhand von Praxisbeispielen zeigen wir, wann die Kennzeichnungspflicht für Online-Händler greift.

Was sagt das Gesetz?

Die KI-Verordnung definiert einen Deepfake als einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Zwei Voraussetzungen müssen also erfüllt sein:

  1. Der Inhalt muss einer realen Person, einem realen Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis ähneln.
  2. Der Inhalt muss geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, er sei echt oder wahrheitsgemäß.

Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, handelt es sich nicht um einen Deepfake im rechtlichen Sinne – und es besteht keine Kennzeichnungspflicht. Liegt hingegen ein Deepfake vor, müssen Betreiber des KI-Systems, das den Inhalt erzeugt oder manipuliert hat, offenlegen, dass dieser künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Beispiel 1: Frei erfundenes Produktfoto

Ein Händler lässt ein Produktbild seines Rucksacks komplett KI-generiert vor einem Berglandschafts-Hintergrund erstellen – Modell, Landschaft und Lichtstimmung existieren so nicht in der Realität.

Großer Trekkingrucksack steht auf felsigem Bergpfad vor Alpenpanorama im Licht des Sonnenaufgangs.Einordnung: Hier ist Vorsicht geboten. Zwar existiert die abgebildete Landschaft in dieser konkreten Form nicht, doch das allein schließt einen Deepfake nicht zwingend aus. Entscheidend ist nicht, ob der Ort real existiert, sondern ob das Bild eine realistische Wirkung entfaltet – also den Eindruck erweckt, eine echte Fotografie zu sein. Gerade bei generischen Berglandschaften, wie es sie in ähnlicher Form vielerorts tatsächlich gibt, lässt sich diese Grenze kaum trennscharf ziehen: Für Betrachter ist nicht erkennbar, ob es sich um einen realen, ihnen nur unbekannten Ort handelt oder um eine reine KI-Erfindung. Da der Rucksack zudem als real existierendes Produkt fotorealistisch dargestellt wird, spricht einiges dafür, im Zweifel von einem Deepfake auszugehen – mit entsprechender Kennzeichnungspflicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte solche Inhalte vorsorglich kennzeichnen, statt sich auf die fehlende reale Existenz des Motivs zu verlassen.

Beispiel 2: KI-generiertes Model trägt KI-generierte Kleidung

Ein Modehändler generiert ein komplett synthetisches Fotomodell, um ein Kleidungsstück zu präsentieren. Auf den ersten Blick liegt die Annahme nahe: Existiert das Model als Mensch nirgends, kann auch kein Deepfake vorliegen. Diese Einschätzung ist jedoch nicht abschließend gesichert. Es ist rechtlich noch nicht geklärt, ob auch vollständig KI-generierte, fiktive Personen ohne Bezug zu einer realen Person unter den Deepfake-Begriff fallen können. Vieles spricht dabei für eine weite Auslegung: Maßgeblich könnte nicht die zwingende reale Existenz der Person sein, sondern allein die realistische Wirkung des Bildes – also ob es für Betrachter als echtes Foto einer echten Person durchgehen könnte.

Person trägt beigen Mantel mit Bindegürtel und seitlichen Taschen vor hellem, neutralem Hintergrund. Hinzu kommt ein praktisches Problem: KI-Bildgeneratoren orientieren sich an riesigen Mengen existierender Mode-Fotografie. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein generiertes Kleidungsstück einem real existierenden Design zum Verwechseln ähnlich sieht, ist entsprechend hoch – und Ähnliches gilt für KI-Models, die oft verblüffend nah an echte Personen heranreichen, ohne dass dies beabsichtigt ist. Für Außenstehende ist zudem grundsätzlich nicht erkennbar, ob ein abgebildetes Model real existiert oder nicht – die fehlende reale Existenz lässt sich also auch kaum zuverlässig nachweisen.

Einordnung: Rechtlich unklar und einzelfallabhängig. Angesichts dieser Unsicherheiten ist im Zweifel eine freiwillige Kennzeichnung dringend zu empfehlen – zumal sich die fehlende reale Existenz des Models im Streitfall ohnehin kaum belegen lässt.

Beispiel 3: Bearbeitung eines echten Kundenfotos

Ein Händler nutzt ein Kundenbewertungsfoto (mit erkennbarer Person) und lässt per KI den Hintergrund austauschen oder die Person in eine andere Umgebung „versetzen", um es als Werbematerial zu nutzen.

Einordnung: Hier wird es kritisch. Da eine reale, identifizierbare Person abgebildet ist und der manipulierte Inhalt als authentisches Foto erscheinen könnte, liegen die Voraussetzungen eines Deepfakes vor – mit entsprechender Kennzeichnungspflicht.

Beispiel 4: Produkt in einer Fantasy-Landschaft

Ein Händler platziert sein Produkt – etwa eine Trinkflasche – in einer erkennbar erfundenen Fantasy-Welt: schwebende Inseln, ungewöhnliche Farbverläufe am Himmel, Landschaftselemente, die es in der Realität so nicht gibt.

Violette Trinkflasche auf Felsen vor Fantasielandschaft mit schwebenden Inseln, Wasserfällen und leuchtendem Abendhimmel.Einordnung: Kein Deepfake, da die Umgebung offensichtlich fiktiv ist und keinem realen Ort ähnelt. Da hier zudem klar erkennbar ist, dass es sich um eine gestalterische Inszenierung handelt, besteht auch nicht der Eindruck, es handle sich um einen „echten" Inhalt.

Beispiel 5: Synthetisches Testimonial mit Prominenten-Anmutung

Ein Shop erstellt ein KI-Bild einer Person, die einem bekannten Prominenten stark ähnelt, in Verbindung mit einer Produktempfehlung.

Einordnung: Klarer Deepfake-Fall. Die Ähnlichkeit zu einer realen Person und der suggerierte Eindruck einer echten Empfehlung erfüllen beide Tatbestandsmerkmale. Zusätzlich drohen hier Ansprüche aus Persönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht.

Wann in jedem Fall keine Kennzeichnungspflicht besteht

Unabhängig von der Ähnlichkeitsfrage fehlt bestimmten Inhalten von vornherein die für einen Deepfake nötige Täuschungseignung. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Illustrationen und Zeichnungen – erkennbar gemalte oder gezeichnete Darstellungen, auch im Stil einer realen Person oder eines realen Ortes
  • Cartoons und Comic-Grafiken – comichaft überzeichnete Figuren oder Szenen
  • Fantasy-Figuren und -Wesen – frei erfundene Kreaturen ohne reales Vorbild
  • Maskottchen – stilisierte Markenfiguren, auch wenn sie KI-generiert sind
  • Erkennbar künstlerische Stile – z. B. Aquarell-Optik, Scherenschnitt, 3D-Cartoon-Look

KIEntscheidend ist dabei nicht der Inhalt, sondern die erkennbare Machart: Je klarer ein Bild als künstlerische, comichafte oder erkennbar unrealistische Darstellung zu erkennen ist, desto eher scheidet eine Verwechslungsgefahr mit der Realität aus – selbst wenn die Illustration im Stil einer real existierenden Person oder eines Orts gehalten ist.

Fazit für die Praxis

Je fiktiver und erkennbar erfundener Motiv, Model und Umgebung sind, desto unproblematischer ist der Einsatz von KI-Bildern. Kritisch wird es immer dann, wenn KI-generierte Inhalte realen Personen, Orten oder Produkten zu nahekommen – sei es gewollt (Beispiel 5) oder ungewollt als Nebeneffekt des Trainingsdatensatzes (Beispiel 2). Gerade bei Mode- und Model-Fotografie lohnt sich im Zweifel ein zweiter Blick, ob das Ergebnis nicht doch einem realen Vorbild zu ähnlich sieht.

Veröffentlicht: 08.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 08.07.2026
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
11 Kommentare
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dw
09.07.2026

Antworten

Ernsthaft, wer bitte braucht denn im Handel solche Gesetzte? Wo ist der Vorteil für die Verbraucher und hält man die für doof? Es wurde in der Produktfotografie schon immer idealisiert und aufs Schönste geschummelt, jetzt eben auch mit KI. Da wurde nur wieder ein neues Feld für Abmahnungen geschaffen.
cf
09.07.2026

Antworten

Frage: Es bezieht sich ja immer auf "KI-generiert". Wenn ich also ein Model vor einem neutralen Hintergrund bei einem Modeshooting fotografiere und dann manuell von Hand freistelle und den Hintergrund z.B. durch das Bild einer Modeshow ersetze, dann ist es kein Deepfake mehr, obwohl eine reale Person in einer Umgebung gezeigt wird, die existiert, die Situation jedoch nie stattgefunden hat?? Das ist beinahe witzig, denn man kann mit ein wenig Handarbeit alles umgehen... --- Anmerkung zu "Beispiel 4: Produkt in einer Fantasy-Landschaft": Die Landschaft erinnert doch sehr stark an die Landschaft aus dem Film Avatar - ich wäre mir nicht so sicher, ob da nicht irgendwelche Bildrechte greifen ;-)
Matze
08.07.2026

Antworten

Seit 20 Jahren im Onlinehandel das gleiche, fast alle Verbraucherschutznormen sind so konzipiert das Sie den kleinen ehrlichechen viel arbeit machen und den Verbrauchern nichts nützen da sich Betrüger en nicht dran halten 💁
Inga
08.07.2026

Antworten

Wenn ich ein Produkt mit einem anderen Hintergrund versehe (siehe Rucksack vor den Bergen), kann ich das mit Hilfe von KI aber auch mit einer normalen Bildbearbeitung tun. Wenn ich das richtig verstehe, müsste ich das KI generierte Bild kennzeichnen, das bearbeitete Foto aber nicht? Warum und wo vor genau soll die Markierung den Kunden schützen und wie muss diese rechtssicher aussehen?
Redaktion
09.07.2026
Es kommt hier tatsächlich darauf an, ob ein KI-Tool lediglich eine klassische Bildbearbeitung vornimmt – also beispielsweise Helligkeit, Kontrast oder Farben anpasst oder störende Elemente retuschiert – oder ob die KI das Bild bzw. Teile davon tatsächlich neu generiert. Bei Letzterem greift die Kennzeichnungspflicht. Uns ist bewusst, dass die Abgrenzung in der Praxis teilweise wenig intuitiv erscheint. Die Kennzeichnung sollte grundsätzlich unmittelbar am Bild erfolgen, beispielsweise durch einen transparenten Hinweis wie „KI-generiertes Bild“ oder „Mit KI erstellt“, sodass sie für den Verbraucher leicht wahrnehmbar ist. Der Grundgedanke der Kennzeichnungspflicht ist Transparenz: Verbraucher sollen erkennen können, wenn ein Bild nicht mehr die Realität zeigt, sondern ganz oder teilweise künstlich erzeugt wurde. Dadurch sollen sie besser einschätzen können, ob etwa Produktmerkmale, Farben, Proportionen oder die dargestellte Umgebung tatsächlich existieren oder lediglich das Ergebnis einer KI-Generierung sind. Dass diese Abgrenzung im Einzelfall nicht immer überzeugend wirkt – etwa wenn lediglich der Hintergrund per KI ausgetauscht wurde, während das Produkt selbst unverändert bleibt – ist ein berechtigter Kritikpunkt. Der europäische Gesetzgeber hat sich dennoch bewusst für eine Kennzeichnungspflicht bei KI-generierten Bildinhalten entschieden, während eine klassische Bildbearbeitung weiterhin nicht erfasst wird. Die rechtlichen Vorgaben orientieren sich also nicht daran, wie stark sich das Bild optisch verändert hat, sondern daran, wie die Veränderung technisch zustande gekommen ist.
Alexander
08.07.2026

Antworten

Was ist, wenn ein Produktbild an einem Model ohne Kopf/Gesicht gezeigt wird ?Kennzeichnung eher ja oder nein ?
ralf
08.07.2026

Antworten

Hier kann man nur lachen. Also merke. Wenn es nicht erkennbar ist, ob es KI generiert ist oder nicht, dann eine Kennzeichnung machen. Wenn es aber nicht erkenntbar, dann erkennt es der potenzielle Abmahner auch nicht. Angenommen, ich wäre Abmahnanwalt und würde jetzt hier genau diese Bilder sehen. Woher weiß ich, selbst bei Bildern wir z.B. dem Rucksack auf dem Berg, ob dieser mit KI generiert ist oder mit Photoshop. Mit Photoshop musste man und muss man auch heute nichts angeben. Und für wen ist es von Wichtgkeit, ob die hübsche Dame, die Reizunterwäsche in nem Klamottenkatalog trägt, eine real existierende Person ist oder eine von der KI erstellte? Doch nur für den Perversling, der dieser Person nachstellen will. Mit KI Kennzeichnung weiß dieser dann, dass er die Dame nicht ausfindig machen muss. Wie will ein Abmahner das nachweisen und wenn man sich dann irrt, bleibt man auf den Kosten sitzen. Und warum sollte man überhaupt abmahnen? Es bevorteilt ja nicht den Wettbewerb für irgendjemand. Weder ist hier der Sinn noch die Durchsetzungsmöglichkeit gegeben. Bildmanipulation gibt es schon seit vielen vielen Jahrzehnten und die KI ist nur ein moderneres, was diese Manipulation erleichtert. Von daher Schwachsinn. Sinn macht sowas, wenn es um Journalismus und Nachrichten geht wo Fakebilder wirklich Schaden anrichten könnten. Aber doch nicht wegen Models bei Klamotten Angebote. Mal davon abgesehen: Diejenige die bewusst gefährliche Deepfakes erstellen, werden auch in Zukunft ihre KI Werke nicht markieren. Letztendlich ist es ein Gesetz welches in einigen Jahren zurückblickend Gelächter und Kopfschütteln bereiten wird und man denkt, was waren die damals besch.....
Markus
08.07.2026

Antworten

Es wird immer lachhafter, womit wir uns beschäftigen... Ich verstehe ja zum Teil, was der Hintergrund sein soll, aber was hat das mit Produktbildern zu tun? Diejenigen die sich das wieder in Brüssel einfallen haben lassen, sind komplett am Thema vorbei geschlittert und belasten nur ERNEUT wie IMMER die kleinen Händler und Firmen, die sich keine teuren Fotografen an unbezahlbaren Orten und anschließenden Bildbearbeitungen leisten können. Aber macht nur weiter so - zerstört weiterhin Klein- und Mittelständler systematisch! Wir brauchen uns in der EU nicht zu wundern, dass uns die USA und China Stück für Stück auffressen werden...
Tomksi
08.07.2026

Antworten

Ich würde einfach alle Bilder kennzeichnen, oder kann man auch abgemahnt werden wenn man ein normales Bild vorsorglich als Deepfake kennzeichnet, z. B. wegen falscher Kennzeichnung. Ich vermute in unserer Deklarationspflichtigen Welt ist alles denkbar.
Matthias
08.07.2026

Antworten

Was mir fehlt sind eindeutige Aussagen, wie die KI-Bilder zu "kennzeichnen" sind. Muss es ein Hinweis in einem Begleitext sein? Muss im Bild ein Texthinweis (Wasserzeichen) zu lesen sein?
Redaktion
09.07.2026
Die Kennzeichnung muss sofort erkennbar sein. Labels oder Icons sollen spätestens beim ersten Kontakt sichtbar bzw. wahrnehmbar sein, nicht versteckt in AGB, Fußnoten oder erst nach Klick. Bei Bildern/Videos: Label direkt am Inhalt. Bei visuellen Deepfakes soll das Label dort erscheinen, wo es nicht von Overlays verdeckt wird. Bei Videos soll es am Anfang und möglichst wiederholt erscheinen. Mehr dazu: https://ohn.haendlerbund.de/recht/politik-gesetze/verhaltenskodex-eu-kommission-kennzeichnung-ki-content