In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um die Darstellung auf einem Produktbild: Eine Kundin bestellt eine Packung mit zehn Garnrollen. Jedenfalls glaubt sie das, denn auf dem Produktbild ist eine Multiverpackung mit den zehn Rollen erkennbar und auch der Preis ist zwar günstig, aber nicht auffallend gering.
Als sie im Paket dann lediglich eine Rolle findet, schaut sie noch mal ins Angebot. Tatsächlich steht im Produkttext, dass nur eine Rolle geliefert wird. Sie wendet sich daraufhin an den Verkäufer und fordert die restlichen neun Rollen. Zu Recht?
Grundsatz: Produktfoto gehört zum Angebot
Das Produktfoto dient nicht nur der Veranschaulichung, sondern ist ein wesentlicher Bestandteil des Angebots. Deshalb sollten die Bilder immer den tatsächlichen Lieferumfang zeigen. Ein klarstellender Hinweis in der Produktbeschreibung genügt in der Regel nicht, da die Fotos – zusammen mit dem Preis und dem Warenkorb-Button – den zentralen Blickfang bilden.
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