Irreführendes Produktbild: Muss der Händler fehlende Ware nachliefern?

Veröffentlicht: 05.09.2025
imgAktualisierung: 05.09.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
05.09.2025
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ca. 1 Min.
Versprochen: zehn Garnrollen – angekommen: nur eine. Wann Produktbilder in die Irre führen und welche Pflichten Händler:innen haben.
Erstellt mit KI
Ein Produktbild zeigt zehn Garnrollen, geliefert wird nur eine – ist das zulässig? Was Händler:innen beachten müssen.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um die Darstellung auf einem Produktbild: Eine Kundin bestellt eine Packung mit zehn Garnrollen. Jedenfalls glaubt sie das, denn auf dem Produktbild ist eine Multiverpackung mit den zehn Rollen erkennbar und auch der Preis ist zwar günstig, aber nicht auffallend gering.

Als sie im Paket dann lediglich eine Rolle findet, schaut sie noch mal ins Angebot. Tatsächlich steht im Produkttext, dass nur eine Rolle geliefert wird. Sie wendet sich daraufhin an den Verkäufer und fordert die restlichen neun Rollen. Zu Recht?

Grundsatz: Produktfoto gehört zum Angebot

Das Produktfoto dient nicht nur der Veranschaulichung, sondern ist ein wesentlicher Bestandteil des Angebots. Deshalb sollten die Bilder immer den tatsächlichen Lieferumfang zeigen. Ein klarstellender Hinweis in der Produktbeschreibung genügt in der Regel nicht, da die Fotos – zusammen mit dem Preis und dem Warenkorb-Button – den zentralen Blickfang bilden.

Fazit: Händler muss nachliefern

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 346/09) entschied, dass Produktfotos Teil des Kaufvertrages sind. Sie sind damit genauso bindend wie die Produktbeschreibung. Die Forderung der Kundin ist also berechtigt.

Veröffentlicht: 05.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 05.09.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
7 Kommentare
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oejendorfer
10.09.2025

Antworten

Es lebe der deutsche Schwachsinn. Am Besten ist, man gibt im Bild nur eine Garnrolle an. ggf, darunter schreiben "Beispielbild -Stückzahl und Farbe selbst auswählen " Der Kunde soll dann die Stückzahl und Farbe angeben (bestellen) Ein extra Bild kommt nicht mehr. Funktioniert tschüss PS: Ob die Gerichte Recht haben, weiss nur der liebe Gott
Mike
08.09.2025

Antworten

Das Urteil ist nur konsequent, da unser Nanny-Staat (inkl. Gerichte) offenbar davon ausgeht, dass es keine logisch denkenden mündigen Bürger gibt. Jeder muß vor allem zwangsbeschützt werden. Früher war der Vertragstext (Titel + Beschreibung) maßgeblich und konnte ein Bild, bedingt durch verschiedenartige Endgeräte (Monitorauflösung, Farbe und Kontrast) im Gegensatz zu einem Kauf auf eine Zeitungsannonce ohne Bild, nur eine zusätzliche Kaufhilfe darstellen. Grobe Irreführung war schon immer unlauter. Im genannten Fall ging es jedoch offensichtlich um einen Auswahlartikel, bei dem der Kunde nach Auswahl den Artikel "Garnrolle, Farbe: gelb" in den Warenkorb legte, in der Warenkorbübersicht: "Garnrolle, Farbe: gelb" sichtbar war und in der Kaufbestätigung per eMail "Garnrolle, Farbe: gelb" genannt wurde. Der Film "Idiocracy" ist ein witziger Ausblick in die Zukunft unserer Gesellschaft. Wenn den Menschen das Denken abgenommen wird, verblöden sie. Lesen und Schreiben? Unnötig, wenn man grunzen & klicken kann. Im Zweifel widerruft man & grunzt "Betrüger". Es ist ja so einfach. Dazu gibt es ja jetzt bald den nächsten Streich unserer offenbar nicht ausgelasteten Bürgerbeschützer: der Widerrufsbutton. Natürlich wieder nur von Deutschland umgesetzt und von unseren Nachbarländern ignoriert. Als nächstes kommt dann wohl die Helmpflicht beim Internet-Surfen...
Sandra
09.09.2025
Hahaha -wie wahr. Die Helmpflicht stelle ich mir spannend vor. Aber klar - das hatte ich noch gar nicht als Sicherheitsrisiko bedacht. :o)
Swen
08.09.2025

Antworten

@Sandra May / bzw Redaktion Sehr interessant, ist Ihnen bekannt ob es ähnliche Urteile gibt wenn das Variantenbild richtig ist ? Hauptbild zeigt 10 Artikel (die 10 Garnrollen) Nun hat Kund/in die Möglichkeit zwischen 3 Varianten auszuwählen: 1 Stück, 5 Stück und 10 Stück und bei den Varianten wird dann aber jeweils das richtige Bild angezeigt (mit 1,5,10 Stück) Dankeschön + Grüße
Redaktion
08.09.2025
Hallo Swen, Grundsätzlich gilt: Auch das Hauptbild ist Teil des Angebots und kann Erwartungen wecken, die im Zweifel verbindlich sind. Zeigt es eine größere Menge (z. B. 10 Rollen), während tatsächlich nur eine geliefert wird, besteht die Gefahr einer Irreführung. Wenn allerdings beim Kauf zwingend eine Variante ausgewählt werden muss und dabei – noch vor dem Einlegen in den Warenkorb – eindeutig die korrekte Stückzahl und auch das passende Variantenbild angezeigt wird, spricht vieles dafür, dass die Kund:innen nicht irregeführt werden. Dennoch zeigen Urteile immer wieder, dass Gerichte stark auf den ersten Gesamteindruck abstellen. Daher lautet unsere Empfehlung: Auch wenn rechtlich manches dafürspricht, dass eine klare Variantenwahl genügt, sollten Händler:innen aus Vorsichtsgründen darauf achten, dass bereits das Hauptbild den tatsächlichen Lieferumfang korrekt wiedergibt – um Abmahnungen oder Nachlieferungspflichten von vornherein zu vermeiden. Viele Grüße, die Redaktion
cf
05.09.2025

Antworten

Da fragt man sich, warum die ganzen Vorschriften erlassen werden, was noch alles in die Produktbeschreibungen aufgenommen werden soll, wenn im Endeffekt doch nur Bild und Preis relevant sind. Das würde doch eine Menge arbeit sparen, wenn man keine Beschreibungstexte mehr braucht - hach, was wäre das schön.... Aber das ist ja dann auch wieder nicht recht. Aber es kommt sicher irgendwann noch eine Verordnung dazu, dass bei Klick auf den Warenkorb noch mindestens eine Sicherheitsabfrage mit Produktdetails (natürlich barrierefrei, in allen Amtssprachen mit persönlicher Erläuterung der Details) kommen muss, ob der Kunde wirklich und ganz sicher dieses Produkt bei diesem Shop bestellen möchte, obwohl es bei amazon günstiger wäre. Wundern würde es mich nicht....
JH
08.09.2025
Ganz so einfach ist es nicht: es wird ein Variantenartikel mit einem Übersichtsbild gewesen sein, auf dem alle lieferbaren Farben abgebildet waren. Die Kundin mußte dann aktiv eine Farbe im Drop Down Menü auswählen. Dann wurde der Artikel angezeigt der auch geliefert wurde. Ich denke, von einem mündigen Bürger kann man erwarten, daß er das verstehen kann. Aber "Gier frißt Hirn"............