Versteuerung von Gratisprodukten
Erhalten Influencer:innen Gratisprodukte oder Dienstleistungen, wie etwa Hotelübernachtungen oder Friseurbesuche umsonst und machen sie im Gegenzug dafür Werbung, müssen diese Produkte als Betriebseinnahme erfasst werden. Bei der Besteuerung kommt es dann darauf an, wie das Produkt genutzt wird. Wird es ausschließlich betrieblich genutzt, kann das Produkt gleichzeitig auch als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Zum Beispiel: Ein Influencer bekommt ein Smartphone im Wert von 1.000 Euro geschenkt, um dieses zu bewerben. Anschließend benutzt er es rein betrieblich, um Inhalte für Social Media zu erstellen. Der Wert des Smartphones (1.000 Euro) wird als Betriebseinnahme verbucht. Da der Influencer das Smartphone vollständig für betriebliche Zwecke nutzt, kann er den gleichen Betrag (1.000 Euro) als Betriebsausgabe geltend machen.
Wird das Produkt rein privat genutzt, muss eine gewinnerhöhende Entnahme versteuert werden.
Zum Beispiel: Eine Influencerin bekommt eine Hotelübernachtung im Wert von 500 Euro geschenkt und soll das Hotel auf den Kanälen bewerben. Nach der Werbung entscheidet sich die Influencerin aber dazu, die Übernachtung für einen privaten Urlaub zu nutzen. Ursprünglich wäre der Wert der Hotelübernachtung (500 Euro) als Betriebseinnahme zu buchen. Da die Influencerin die Übernachtung jedoch privat nutzt, muss sie diesen Wert als Privatentnahme verbuchen. Das erhöht ihren Gewinn um 500 Euro, was zu einer höheren Steuerlast führt.
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